Grundsätzlich bemisst sich der Streitwert bei Anfechtungsklagen ja nach der festgesetzten bzw. strittigen Steuerschuld und generell nach dem wirtschaftlichen Interesse des Steuerpflichtigen.
Begehrt der Kläger mit seiner Klage nicht die Verurteilung des FA zum Erlaß eines bestimmten Verwaltungsaktes, vielmehr die Verurteilung der Behörde zur Verbescheidung eines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (sog. Bescheidungsklage), so ist als Streitwert die Hälfte des finanziellen Interesses des Klägers anzusetzen, wenn allein eine neue Ermessensausübung durch das FA erstrebt wird (FG Baden-Württemberg v. 08.10.1993 9 K 403/91). Ähnlich der BFH im Beschluss vom 01.12.2000 - II E 2, 3, 4, 5/00 (NV).
Wenn ich also einen bestehenden Steuerbescheid aus Rechtsgründen ändern lassen möchte vom Gericht, bemesse ich den Streitwert nur mit 50 % der beantragten wegfallenden Steuerschuld? Konkret: Es besteht eine festgesetzte Steuerschuld von 10. Ich möchte Verluste berücksichtigt wissen von 5. Normales wirtschaftliches Interesse wäre 5. Streitwert aber nur 2,5 ?
[SteuerR/FGO] Streitwert bei Änderung Steuerbescheid
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[SteuerR/FGO] Streitwert bei Änderung Steuerbescheid
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen.
Die Kenntnis aber häufig.
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- Tibor
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Re: [SteuerR/FGO] Streitwert bei Änderung Steuerbescheid
Nein. Ein Steuerbescheid ist kein ErmessensVA, also keine Bescheidungsklage --> normaler Streitwert.
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Re: [SteuerR/FGO] Streitwert bei Änderung Steuerbescheid
Ah, da lag der Fehler. Danke!
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen.
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