zur Einordnung einer Rechtfrage aus einem anderen Rechtsgebiet: Wenn sich ein ArbN im ArbVertrag "bereit erklärt" "im Rahmen seiner Möglichkeiten" Überstunden zu erbringen, er zugleich aber eine 40h Woche und ein eher übliches Gehalt (Branchenüblich) vereinbart, ergibt sich aus der Rspr ein Überstundenausgleichsanspruch in Geld/Freizeit?
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Re: Aktueller Stand: Überstunden
Kann man diesbezüglich BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12, DB 2013, 2089 als st. Rspr. einordnen?
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Re: Aktueller Stand: Überstunden
Das muss man etwas auseinanderhalten:Tibor hat geschrieben:zur Einordnung einer Rechtfrage aus einem anderen Rechtsgebiet: Wenn sich ein ArbN im ArbVertrag "bereit erklärt" "im Rahmen seiner Möglichkeiten" Überstunden zu erbringen, er zugleich aber eine 40h Woche und ein eher übliches Gehalt (Branchenüblich) vereinbart, ergibt sich aus der Rspr ein Überstundenausgleichsanspruch in Geld/Freizeit?
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1. Der Passus im Arbeitsvertrag über die grundsätzliche Verpflichtung Überstunden zu leisten, eröffnet dem Arbeitgeber überhaupt erst das Recht Überstunden anzuordnen. Fehlt eine solche Klausel im Formulararbeitsvertrag oder in ergänzenden kollektivrechtlichen Bestimmungen (BV, TV), kann sich der Mitarbeiter auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.
Über eine Vergütung der Überstunden sagt die Regelung erstmal nichts aus. Daraus alleine wird man entsprechend keinen Anspruch herleiten können.
2. Sind dann tatsächlich Überstundenn geleistet worden, gibt es keinen automatischen Anspruch auf Vergütung, denn grundsätzlich ist nur der vereinbarte Bruttomonatslohn geschuldet.
Der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung ergibt sich entweder aus dem AV oder ergänzenden kollektivrechtlichen Regelungen (BV, TV).
3. Gibt es keine ausdrückliche Regelung, weder individual- noch kollektivrechtlich, kann sich der Anspruch aus § 612 BGB ergeben. Dazu muss eine Überstundenvergütung nach der Verkehrsanschauung für die Tätigkeit üblich sein. Der Arbeitnehmer ist hier Darlegungs- und Beweisbelastet (wie auch für die Überstunden und deren Anordnung bzw. Duldung selbst).
Wie schon an anderer Stelle hier diskutiert, geht das BAG davon aus das bei "höheren Diensten" nach der Verkehrsnschuung eine Überstundenvergütung nach der Verkehrsanschauung regelmäßig nicht geschuldet hat. Bei "Normalverdienern" wird das hingegen regelmäßig der Fall sein. Es hängt aber vom Einzelfall und der Branche ab.
Ja, wobei das sich eher auf das Thema Beweislast zu den Überstunden selbst bezieht.Tibor hat geschrieben:Kann man diesbezüglich BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12, DB 2013, 2089 als st. Rspr. einordnen?
Zuletzt geändert von Tikka am Mittwoch 18. März 2015, 15:31, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Aktueller Stand: Überstunden
Danke, hat mir sehr geholfen für die Einordnung. In meinem Fall also doch nicht so klar, wie es hier der ein oder andere gern hätte.
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Re: Aktueller Stand: Überstunden
Ja, Du kannst Dich also im Urteil für die Auslegung entscheiden, die Dir die geringste Arbeit macht.Tibor hat geschrieben:Danke, hat mir sehr geholfen für die Einordnung. In meinem Fall also doch nicht so klar, wie es hier der ein oder andere gern hätte.
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Re: Aktueller Stand: Überstunden
Wenn es nur so wäre.
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Re: Aktueller Stand: Überstunden
Natürlich im Arbeitsvertrag darauf achten, dass sich der AN nicht generell zu Mehrarbeit verpflichtet, die mit dem Bruttolohn abgegolten sein soll.
Hatte den Fall auch schon von einem Freund. Aber die Beweislast jeder einzelner Überstunde ist, wenn nicht gerade der ArbG diese Überstunden schriftlich angeordnet hat bzw. einen Überstundenzettel unterzeichnet hat, nicht ganz so einfach
Hatte den Fall auch schon von einem Freund. Aber die Beweislast jeder einzelner Überstunde ist, wenn nicht gerade der ArbG diese Überstunden schriftlich angeordnet hat bzw. einen Überstundenzettel unterzeichnet hat, nicht ganz so einfach