Mittelbare Benachteiligung nach § 3 II AGG?

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Ant-Man
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Mittelbare Benachteiligung nach § 3 II AGG?

Beitrag von Ant-Man »

Nach § 3 II AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. Die Ausnahme ("...es sei denn...") dient als Rechtfertigungsgrund, die bereits auf der Tatbestandsebene zu behandeln ist.

Die eigentliche Frage dreht sich darum, ob durch die Verwendung des Begriffs "Student" eine Benachteiligung wegen des Alters gegeben ist. Dafür reicht es ja aus, dass das gewählte „schein-neutrale“ Merkmal typischerweise mittelbar diskriminierend wirkt. Studenten sind typischerweise jung, so dass Ältere benachteiligt werden. Zwar gibt es auch ältere Studenten (z.B. "Seniorenstudenten"), aber dies stellt eben nicht den typischen Sachverhalt dar. Sofern also der Rechtfertigungsgrund nicht eingreift, ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben.

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Levi
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Re: AW: Mittelbare Benachteiligung nach § 3 II AGG?

Beitrag von Levi »

Das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung lässt sich niemals abstrakt beurteilen, sondern immer nur im konkreten Anwendungsfall. Es handelt sich ja gerade um (scheinbar) neutrale Merkmale (hier: "Student"), denen nicht automatisch ein diskriminierender Charakter" auf die Stirn geschrieben steht".

Je nach Sachverhalt kann das Merkmal "Student" eine mittelbare Diskriminierung darstellen, z. B. wegen des Alters, einer Behinderung (Menschen mit Behinderungen studieren im statistischen Durchschnitt seltener), des Geschlechts oder der Herkunft (die Mehrzahl der Studierenden ist weiblich und hat keinen Migrationshintergrund) etc. Im Regelfall wird das jedoch nicht der Fall sein und das Merkmal tatsächlich neutral verwendet werden.
Ant-Man
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Re: Mittelbare Benachteiligung nach § 3 II AGG?

Beitrag von Ant-Man »

Levi hat geschrieben:Je nach Sachverhalt kann das Merkmal "Student" eine mittelbare Diskriminierung darstellen, z. B. wegen des Alters, einer Behinderung (Menschen mit Behinderungen studieren im statistischen Durchschnitt seltener), des Geschlechts oder der Herkunft (die Mehrzahl der Studierenden ist weiblich und hat keinen Migrationshintergrund) etc. Im Regelfall wird das jedoch nicht der Fall sein und das Merkmal tatsächlich neutral verwendet werden.
Wann wäre denn der Begriff "Student" eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters und wann nicht?
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