[ArbR] Lohnzahlung für nicht-streikende Arbeitnehmer

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Gelöschter Nutzer

[ArbR] Lohnzahlung für nicht-streikende Arbeitnehmer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo zusammen,

ich bilde mich grade im Bereich Arbeitsrecht weiter und bin von Haus aus keine Juristin - bitte habt ein bisschen nachsehen mit mir ;)

Ich habe folgenden Fall: Ein Arbeitnehmer ist zur Arbeit erschienen, konnte aber nicht beschäftigt werden, weil alle anderen Mitarbeiter gestreikt haben. Er möchte jetzt dennoch für diesen Tag seinen Lohn erhalten. Die Frage ist: Welche Ansprüche hat er? Die Antwort ist mir klar - er bekommt keinen Lohn. Die Argumentation macht mir Probleme. Muss ich § 615 I BGB oder § 326 II BGB wählen? Oder erst das eine und dann das andere? Dem Arbeitgeber war es ja aufgrund des Streiks unmöglich ihn zu beschäftigen.

Vielen Dank für ein paar Tipps :)
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Tibor
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Re: [ArbR] Lohnzahlung für nicht-streikende Arbeitnehmer

Beitrag von Tibor »

Trici889 hat geschrieben:Die Antwort ist mir klar - er bekommt keinen Lohn.
Ja?
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Re: [ArbR] Lohnzahlung für nicht-streikende Arbeitnehmer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tibor hat geschrieben:
Trici889 hat geschrieben:Die Antwort ist mir klar - er bekommt keinen Lohn.
Ja?
Das Arbeitskampfrisiko wird doch von den Arbeitnehmern getragen - auch wenn der besagte Arbeitnehmer nicht mitgestreikt hat, oder?
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Tibor
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Re: [ArbR] Lohnzahlung für nicht-streikende Arbeitnehmer

Beitrag von Tibor »

Wenn die GdL Lokführer streiken, dann der nichtorganisierte Zugbegleiter Z wie üblich zur Arbeit erscheint, er aber keine Arbeit zugewiesen bekommt, weil kein Zug fährt, dann soll Z keinen Lohn bekommen?
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Re: [ArbR] Lohnzahlung für nicht-streikende Arbeitnehmer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tibor hat geschrieben:Wenn die GdL Lokführer streiken, dann der nichtorganisierte Zugbegleiter Z wie üblich zur Arbeit erscheint, er aber keine Arbeit zugewiesen bekommt, weil kein Zug fährt, dann soll Z keinen Lohn bekommen?
In einem "kampfbetroffenen" Unternehmen gelten meines Wissens nach die Regelungen der Arbeitskampfrisikolehre... das heißt der Lohnanspruch von willigen Arbeitnehmern entfällt, wenn diese aufgrund des Streiks nicht beschäftigt werden können. Egal ob aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen. Wenn nur der Zugbegleiter da ist, ist es dem Grube ja gar nicht möglich, den Zug fahren zu lassen.
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Tibor
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Re: [ArbR] Lohnzahlung für nicht-streikende Arbeitnehmer

Beitrag von Tibor »

Gilt das nicht nur, wenn Grube den Betrieb stilllegen würde? BAG, Urteil vom 22.03.1994 - 1 AZR 622/93 vielleicht?
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Re: [ArbR] Lohnzahlung für nicht-streikende Arbeitnehmer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tibor hat geschrieben:Gilt das nicht nur, wenn Grube den Betrieb stilllegen würde? BAG, Urteil vom 22.03.1994 - 1 AZR 622/93 vielleicht?
Ja, wahrscheinlich. Da die Frage aber im Rahmen einer Weiterbildung für Nicht-Juristen gestellt wurde, gehe ich davon aus, dass wir anhand der Arbeitskampfrisikolehre argumentieren sollen. Es steht auch sowas wie "Auch andere Tätigkeiten konnten B aufgrund des Streiks vom Arbeitgeber nicht zugewiesen werden". ;)
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Re: [ArbR] Lohnzahlung für nicht-streikende Arbeitnehmer

Beitrag von OJ1988 »

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Levi
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Re: [ArbR] Lohnzahlung für nicht-streikende Arbeitnehmer

Beitrag von Levi »

Tibor hat geschrieben:Gilt das nicht nur, wenn Grube den Betrieb stilllegen würde? BAG, Urteil vom 22.03.1994 - 1 AZR 622/93 vielleicht?
Ja. Wobei hier allerdings nur auf den Betrieb und nicht auf das Unternehmen abzustellen ist. Der Betrieb ist viel kleiner. Grube muss hier nicht die ganze DB AG schließen.

Der Grund, warum die Zugbegleiter bei einem Streik der GDL-Lokführer (zumindest in der Vergangenhei) weiterhin ihr Geld bekommen haben, war vielmehr ein anderer, nämlich der, dass es hier bei dem Streik um einen anderen Tarifvertrag ging, der auf die Zugbegleiter keine Anwendung fand. Dieses Arbeitskampfrisiko mussten sie daher nicht tragen, da sie von dem Streik nicht profitierten.

Sollte der GDL tatsächlich gestattet werden, künftig auch für andere Beschäftigtengruppen Tarifverträge abzuschließen (was sie ja anstrebt), wäre dies künftig anders zu beurteilen.
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