[VOB] Vergaberecht
Moderator: Verwaltung
[VOB] Vergaberecht
Hallo!
Mir ist heute eine Frage in den Kopf gestiegen, vllt. kann mir jemand helfen.
Es geht im Wesentlichen darum, dass in einer Ausschreibung 3 Referenzen vorgelegt werden sollen, die nicht älter als 24 Monate sein dürfen. Nun hat ein Bieter 3 Referenzen vorgelegt, von denen eine älter ist als 24 Monate. Jetzt frage ich mich, ob das ein formaler oder inhaltlicher Mangel ist (1. oder 2 Wertungsstufe) und demzufolge, ob eine Nachforderung verlangt werden muss oder ob der Bieter ausgeschlossen wird.
Es wäre ganz wundervoll, wenn es jemanden gäbe, der aus vollem Wissen schöpfen kann!
Mir ist heute eine Frage in den Kopf gestiegen, vllt. kann mir jemand helfen.
Es geht im Wesentlichen darum, dass in einer Ausschreibung 3 Referenzen vorgelegt werden sollen, die nicht älter als 24 Monate sein dürfen. Nun hat ein Bieter 3 Referenzen vorgelegt, von denen eine älter ist als 24 Monate. Jetzt frage ich mich, ob das ein formaler oder inhaltlicher Mangel ist (1. oder 2 Wertungsstufe) und demzufolge, ob eine Nachforderung verlangt werden muss oder ob der Bieter ausgeschlossen wird.
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- famulus
- Fossil
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Re: [VOB] Vergaberecht
Unterschwellenbereich? Das ist wohl umstritten, m.E. aber ein inhaltlicher Mangel: die Referenzen "fehlen" ja nicht.
Das (Fehlen) ist nur der Fall, wenn die Unterlagen überhaupt nicht vorgelegt, unvollständig, nicht lesbar, nicht unterschrieben o.ä. sind und deshalb gar nicht geprüft werden können (Weyand, Vergaberecht, 14. Aufl. 2014, § 16 VOB/A Rn. 388). Die Grenzen sind zwar fließend, bereits bei ganz geringfügigen materiell-inhaltlichen Auswirkungen soll aber ein Nachweis aber schon nicht mehr nur als "formal fehlerhaft" eingestuft werden können (VK Münster, Beschl. v. 17.01.2013 - Az.: VK 22/12). Anders sieht das aber u.a. die 1. VK Bund: "[Eine Eignungsunterlage gilt als nicht vorgelegt] auch dann, wenn sie nicht so vorgelegt wurde, wie der öffentliche Auftraggeber sie gefordert hatte, sei es hinsichtlich der einzuhaltenden Form, des Umfangs der vorzunehmenden Angaben oder der Gültigkeitsdauer der vorzulegenden Erklärungen" (1. VK Bund, Beschl. v. 21.08.2013 - Az.: VK 1 - 67/13).
Ich sehe das so: Die Referenz liegt vor, entspricht aber nicht den inhaltlichen Anforderungen des Auftraggebers an das Alter. Eine Nachforderung muss und darf nicht erfolgen, denn das würde dem Bieter eine inhaltliche Nachbesserung seines Angebots ermöglichen.
War das jetzt Rechtsberatung?
Das (Fehlen) ist nur der Fall, wenn die Unterlagen überhaupt nicht vorgelegt, unvollständig, nicht lesbar, nicht unterschrieben o.ä. sind und deshalb gar nicht geprüft werden können (Weyand, Vergaberecht, 14. Aufl. 2014, § 16 VOB/A Rn. 388). Die Grenzen sind zwar fließend, bereits bei ganz geringfügigen materiell-inhaltlichen Auswirkungen soll aber ein Nachweis aber schon nicht mehr nur als "formal fehlerhaft" eingestuft werden können (VK Münster, Beschl. v. 17.01.2013 - Az.: VK 22/12). Anders sieht das aber u.a. die 1. VK Bund: "[Eine Eignungsunterlage gilt als nicht vorgelegt] auch dann, wenn sie nicht so vorgelegt wurde, wie der öffentliche Auftraggeber sie gefordert hatte, sei es hinsichtlich der einzuhaltenden Form, des Umfangs der vorzunehmenden Angaben oder der Gültigkeitsdauer der vorzulegenden Erklärungen" (1. VK Bund, Beschl. v. 21.08.2013 - Az.: VK 1 - 67/13).
Ich sehe das so: Die Referenz liegt vor, entspricht aber nicht den inhaltlichen Anforderungen des Auftraggebers an das Alter. Eine Nachforderung muss und darf nicht erfolgen, denn das würde dem Bieter eine inhaltliche Nachbesserung seines Angebots ermöglichen.
War das jetzt Rechtsberatung?
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
Re: [VOB] Vergaberecht
Okay, so habe ich mir das im Grunde genommen auch gedacht, aber sicher ist sicher!
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
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Re: [VOB] Vergaberecht
Muss die Geltung der VOB eigentlich in der Ausschreibung festgelegt sein, oder reicht das auch bei Angebotsannahme (Zuschlag)?
- famulus
- Fossil
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Re: [VOB] Vergaberecht
Die Frage verstehe ich nun überhaupt nicht.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: [VOB] Vergaberecht
Ich glaube, es war Rechtsberatung
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Re: [VOB] Vergaberecht
Naja es geht darum, dass die Geltung der VOB ja vertraglich vereinbart sein muss. Nun ist die Frage, ob der Hinweis auf Geltung der VOB bereits in der Ausschreibung vorhanden sein muss, oder ob der Öffentliche Auftraggeber auch bei Zuschlagserteilung, also Angebotsannahme noch sagen kann - ach übrigens, der Vertrag richtet sich nach der VOB.
- Tibor
- Fossil
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- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: [VOB] Vergaberecht
Tja, ein Vergaberechtsanwalt wird das im Einzelfall gern prüfen. Hier gibt es aber keine (kostenfreie) Rechtsberatung. Geschlossen.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."