Es geht hier um § 7 UWG und zwar um den Business to Business Fall.
Nehmen wir an, wir haben einen Grafiker (Freiberufler), der neue Aufträge sucht. Telefonanrufe bei Firmen sind laut dem UWG in dem Fall ja nur erlaubt, wenn eine zumindest mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen angenommen werden kann. Laut Kommentar zum UWG kann dies so gut wie niemals angenommen werden, wenn bisher keine Kontakte zu dem Unternehmen bestanden. Soweit ist alles klar.
Meine Frage ist, ob eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden kann, wenn das Unternehmen eine Stellenanzeige veröffentlicht hat, in der ein festangestellte Grafiker gesucht wird? Ich meine, mit Anfragen zu der Stellen muss das Unternehmen in dem Fall ja nun wirklich rechnen.
Abwandlung: Was ist in Fällen, in denen keine Stellenanzeige veröffentlicht wurde, es sich aber um eine Branche handelt, in der Aufträge üblicher Weise an freie Mitarbeiter vergeben werden und der Anrufer annehmen durfte, dass das Unternehmen über einen speziellen Ansprechpartner für freie Mitarbeiter verfügt?
WettbewerbsR erlaubte und unerlaubte Formen der Kaltakquise
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Re: WettbewerbsR erlaubte und unerlaubte Formen der Kaltakqu
Was will der Grafiker denn nun?
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