ich bin eines von fünf ins Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern (also i. S. v. § 26 BGB) eines kleinen Fußballclubs. Kraft Satzung sind alle fünf geschäftsführenden Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigt. Zu meinen Aufgaben zählt, den Verein bei den gelegentlich unvermeidbaren Sitzungen vor der Kreisspruchkammer (KSK) zu vertreten.
Diese Sitzungen findet traditionell im Hinterzimmer einer Gaststätte statt und angesichts der (zurzeit) ausschließlich juristisch nicht vorgebildeten Besetzung des Gremiums fühlt man sich dort bisweilen eher wie an einem Stammtisch, an dem anhand von Stereotypen "Urteile" gefällt werden, als in einem ernstzunehmenden Gerichtssaal.
Nun zum eigentlichen Punkt: Von jedem Vereinsvertreter wird eine Prozessvollmacht, unterschrieben von einem BGB-26er-Vorstand verlangt. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 25 RuVO:
Ich bin der Meinung, dieser Vollmacht als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied nicht zu bedürfen. Jeglicher Hinweis auf diesen Umstand [und auf die Vereinssatzung, und auf einen Ausdruck der beim AG registrierten Vorstandsnamen (kein richtiger Registerauszug)] wird aber scheuklappenartig abgetan, frei nach dem Motto "Das haben wir immer schon so gemacht". Mit einer von mir selbst unterzeichneten Vollmacht an mich selbst geben sich die Herrschaften dann zufrieden; Hauptsache, alles läuft wie gewohnt. Mir kommt das jedoch vollkommen absurd vor.§ 25
Vertretungsbefugnis
(1) Für die Verfahrensbeteiligten sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
als zwei Vertreter zugelassen. Verbands- und Kreismitarbeiter dürfen nicht als
Vertreter von Vereinen oder Vereinsmitgliedern tätig werden, wenn ihre Stel-
lung im Verband oder Kreis dem Rechtsorgan im Range gleich oder über-
geordnet ist.
(2) Der Nachweis der Vertretungsbefugnis ist - soweit die Vertretungsbefugnis
nicht offenkundig ist - durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, die vom
Vertretenen unterzeichnet sein muss, zu führen. Soweit Vereine Verfahrens-
beteiligte sind, ist die Unterzeichnung der Vollmacht durch die vertretungsbe-
rechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
Wie seht Ihr das? Vielleicht liest hier ja sogar ein kundiger Vertreter der Sportgerichtsbarkeit mit, der aus eigener Anschauung berichten kann.
Sportliche Grüße vom Vereinsfuzzi