ArbR: Sonntagsarbeit
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ArbR: Sonntagsarbeit
Hallo,
normalerweise wird das Arbeitsrecht im Pflichtfach nur nebensächlich behandelt. Dementsprechend hab ich auch damit - abgesehen von den Vorlesungen zum Arbeitnehmerbegriff u.ä. - kaum Erfahrungen gemacht. Nun hat die Deutsche Post ja vor, aufgrund des Streiks Mitarbeiter sonntags auf freiwilliger Basis zu beschäftigen. Ist das mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar? Nach § 9 ArbZG ist Sonntagsarbeit grds. verboten. § 10 listet Ausnahmetatbestände auf, die aber meines Erachtens nicht eingreifen. Rechtsfolge: Beschäftigung rechtswidrig? Aber versteht man unter "beschäftigen" die Leistung des Arbeitnehmers im Rahmen seines bereits bestehenden Arbeitsvertrages, ohne eine freiwillige Mehrarbeit zu erfassen? Dann läge wohl kein "beschäftigen" vor. Aber würde das nicht dem Schutzzweck der Vorschrift wiedersprechen? Aber gibt es nicht noch andere Ausnahmenormen, vielleicht in anderen Gesetzen? Schließlich haben auch Tankstellen am Sonntag geöffnet, ebenso wie unser kleiner Gemüsehändler um die Ecke. Die sind aber auch nicht als Ausnahmefall aufgelistet.
normalerweise wird das Arbeitsrecht im Pflichtfach nur nebensächlich behandelt. Dementsprechend hab ich auch damit - abgesehen von den Vorlesungen zum Arbeitnehmerbegriff u.ä. - kaum Erfahrungen gemacht. Nun hat die Deutsche Post ja vor, aufgrund des Streiks Mitarbeiter sonntags auf freiwilliger Basis zu beschäftigen. Ist das mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar? Nach § 9 ArbZG ist Sonntagsarbeit grds. verboten. § 10 listet Ausnahmetatbestände auf, die aber meines Erachtens nicht eingreifen. Rechtsfolge: Beschäftigung rechtswidrig? Aber versteht man unter "beschäftigen" die Leistung des Arbeitnehmers im Rahmen seines bereits bestehenden Arbeitsvertrages, ohne eine freiwillige Mehrarbeit zu erfassen? Dann läge wohl kein "beschäftigen" vor. Aber würde das nicht dem Schutzzweck der Vorschrift wiedersprechen? Aber gibt es nicht noch andere Ausnahmenormen, vielleicht in anderen Gesetzen? Schließlich haben auch Tankstellen am Sonntag geöffnet, ebenso wie unser kleiner Gemüsehändler um die Ecke. Die sind aber auch nicht als Ausnahmefall aufgelistet.
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Re: ArbR: Sonntagsarbeit
§ 9 ArbZG spricht von "Arbeitnehmern". Vielleicht kann man hier darauf abstellen, dass die Post sich freiwilligen Dritten bedient. Dann wäre das kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Dienstvertrag bzw. Werkvertrag (geschuldeter Erfolg wäre die Zustellung der Sendung) und das ArbZG ist schon gar nicht anwendbar.
Gerade eben hat aber hier unser üblicher Zusteller der DHL geklingelt und mir ein Paket übergeben. Also bedient sich die Post wohl auch ihrer eigenen Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit. Ob das zulässig ist, weiss ich nicht. So lange die Mitarbeiter das aber freiwillig und unabhängig von einer Weisung des AG tun, würde ich mal davon ausgehen dass es zulässig ist, aber ich bin auch kein Experte für Arbeitsrecht...
Die Tankstelle dürfte übrigens über § 17 LadSchlG laufen, als gesetzliche Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen des ArbZG
Gerade eben hat aber hier unser üblicher Zusteller der DHL geklingelt und mir ein Paket übergeben. Also bedient sich die Post wohl auch ihrer eigenen Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit. Ob das zulässig ist, weiss ich nicht. So lange die Mitarbeiter das aber freiwillig und unabhängig von einer Weisung des AG tun, würde ich mal davon ausgehen dass es zulässig ist, aber ich bin auch kein Experte für Arbeitsrecht...
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Re: ArbR: Sonntagsarbeit
Mir fällt da §14 ArbZG ein. Wenn ich mich recht entsinne, kann ein Streik sowohl ein Notfall als auch ein außergewöhnlicher Fall iSd 14 sein, wobei ich die genauen Voraussetzungen der Rspr.nicht parat habe.
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Re: ArbR: Sonntagsarbeit
Wenn es mal so einfach wäre...Tobias__21 hat geschrieben:§ 9 ArbZG spricht von "Arbeitnehmern". Vielleicht kann man hier darauf abstellen, dass die Post sich freiwilligen Dritten bedient. Dann wäre das kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Dienstvertrag bzw. Werkvertrag (geschuldeter Erfolg wäre die Zustellung der Sendung) und das ArbZG ist schon gar nicht anwendbar.
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Re: ArbR: Sonntagsarbeit
Nie ist mal was einfach
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Re: ArbR: Sonntagsarbeit
§ 9 I ArbZG ist zwingendes Recht, weswegen das Beschäftigungsverbot an Feiertagen/Sonntagen auch dann gilt, wenn sich der AN freiwillig dazu bereit erklärt (Wank, in: ErfK, 15. Aufl. 2015 § 9 ArbZG Rn. 1 m.w.Nachw.)Riven hat geschrieben:Aber versteht man unter "beschäftigen" die Leistung des Arbeitnehmers im Rahmen seines bereits bestehenden Arbeitsvertrages, ohne eine freiwillige Mehrarbeit zu erfassen? Dann läge wohl kein "beschäftigen" vor. Aber würde das nicht dem Schutzzweck der Vorschrift wiedersprechen?
Nach § 6 I LadSchlG dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Ein Beschäftigungsverbot an Feiertagen/Sonntagen greift aber nicht, da hier der Ausnahmetatbestand des § 10 I Nr. 10 ArbZG eingreift. Dieser gilt nämlich auch für die Hilfs- und Nebenbetrieben von Verkehrsbetrieben (zu denen u.a. Tankstellen zählen; Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 77 m.w.Nachw.). Der Gemüsehändler als Selbständiger unterliegt schon von vornherein nicht dem ArbZG (siehe § 1 Nr. 2 ArbZG: "...den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen...").Riven hat geschrieben:Aber gibt es nicht noch andere Ausnahmenormen, vielleicht in anderen Gesetzen? Schließlich haben auch Tankstellen am Sonntag geöffnet, ebenso wie unser kleiner Gemüsehändler um die Ecke. Die sind aber auch nicht als Ausnahmefall aufgelistet.
Im Ergebnis wird sich die Sonntagsarbeit der Postmitarbeiter über §§ 14, 15 ArbZG regeln lassen, insbesondere über § 15 II ArbZG.
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Re: ArbR: Sonntagsarbeit
Wow danke. Was du alles weißt.Ant-Man hat geschrieben:§ 9 I ArbZG ist zwingendes Recht, weswegen das Beschäftigungsverbot an Feiertagen/Sonntagen auch dann gilt, wenn sich der AN freiwillig dazu bereit erklärt (Wank, in: ErfK, 15. Aufl. 2015 § 9 ArbZG Rn. 1 m.w.Nachw.)Riven hat geschrieben:Aber versteht man unter "beschäftigen" die Leistung des Arbeitnehmers im Rahmen seines bereits bestehenden Arbeitsvertrages, ohne eine freiwillige Mehrarbeit zu erfassen? Dann läge wohl kein "beschäftigen" vor. Aber würde das nicht dem Schutzzweck der Vorschrift wiedersprechen?
Nach § 6 I LadSchlG dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Ein Beschäftigungsverbot an Feiertagen/Sonntagen greift aber nicht, da hier der Ausnahmetatbestand des § 10 I Nr. 10 ArbZG eingreift. Dieser gilt nämlich auch für die Hilfs- und Nebenbetrieben von Verkehrsbetrieben (zu denen u.a. Tankstellen zählen; Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 77 m.w.Nachw.). Der Gemüsehändler als Selbständiger unterliegt schon von vornherein nicht dem ArbZG (siehe § 1 Nr. 2 ArbZG: "...den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen...").Riven hat geschrieben:Aber gibt es nicht noch andere Ausnahmenormen, vielleicht in anderen Gesetzen? Schließlich haben auch Tankstellen am Sonntag geöffnet, ebenso wie unser kleiner Gemüsehändler um die Ecke. Die sind aber auch nicht als Ausnahmefall aufgelistet.
Im Ergebnis wird sich die Sonntagsarbeit der Postmitarbeiter über §§ 14, 15 ArbZG regeln lassen, insbesondere über § 15 II ArbZG.
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Re: ArbR: Sonntagsarbeit
Der Ant-Man wohnt in der Bibliothek. Oder studiert seit 16 Jahren.
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Re: ArbR: Sonntagsarbeit
Wieso "oder"?Pillendreher hat geschrieben:Der Ant-Man wohnt in der Bibliothek. Oder studiert seit 16 Jahren.
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Re: ArbR: Sonntagsarbeit
Diese Bibliotheks-Opas kennt doch jeder. Sitzen meist vor einer uralten Palandt-Auflage und murmeln vor sich hin. Haben auch gerne ein altes Notizbuch dabei, in das sie einfrig Sachein reinschreiben. Zu meiner Unizeit haben sie auch häufig einen der wenigen Internet-PCs blockiert (und wahrscheinlich dann hier im Forum Troll-Beiträge geschrieben).Ant-Man hat geschrieben:Wieso "oder"?Pillendreher hat geschrieben:Der Ant-Man wohnt in der Bibliothek. Oder studiert seit 16 Jahren.
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?
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Re: ArbR: Sonntagsarbeit
Was ist wenn die Post freiwillige Dritte mit der Zustellung "beauftragt", also bspw. mich ? Gelte ich dann schon als AN?
Per Definition ist ein AN jeder, der sich durch privatrechtlichen Vertrag verpflichtet Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit zu erbringen sind.
Mir fällt die Abgrenzung zu einem reinen Dienst- / Werktvertrag etwas schwer. Klar bin ich auch hier in gewisser Weise weisungsgebunden und auch wohl in den betrieblichen Ablauf der Post eingegliedert, aber nehmen wir an ich mache diese Arbeit vielleicht zwei-drei Sonntage, also relativ kurz. Reicht das schon aus?
Wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt (die Definition passt ja eigentlich), dann ist doch auch das TzBfG anwendbar, oder? Also müsste die Post mit allen "Hilfsarbeitern" schriftliche Arbeitsverträge schließen, § 14 IV TzBfG.
Oder gibt es in diesem Bereich der kurzzeitigen "Hilfsarbeit" Spezialregelungen?
Sorry, für die dumme Frage, aber im Arbeitsrecht war ich noch nie wirklich eine Leuchte
Per Definition ist ein AN jeder, der sich durch privatrechtlichen Vertrag verpflichtet Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit zu erbringen sind.
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Wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt (die Definition passt ja eigentlich), dann ist doch auch das TzBfG anwendbar, oder? Also müsste die Post mit allen "Hilfsarbeitern" schriftliche Arbeitsverträge schließen, § 14 IV TzBfG.
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Re: ArbR: Sonntagsarbeit
Es gibt auch kurzfristige Beschäftigungen, die auch bei der minijob-Zentrale angemeldet werden müssen (es sei denn, mal will sich einer Strafbarkeit nach § 266a II StGB aussetzen). Die Annahme eines freien Dienstvertrages liegt hier fern. In welcher Hinsicht ist denn der Postzusteller, der mit der Post einen Vertrag schließt, hier "frei"? Der Werkvertrag liegt mE auch eher fern.Tobias__21 hat geschrieben:Was ist wenn die Post freiwillige Dritte mit der Zustellung "beauftragt", also bspw. mich ? Gelte ich dann schon als AN?
Per Definition ist ein AN jeder, der sich durch privatrechtlichen Vertrag verpflichtet Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit zu erbringen sind.
Mir fällt die Abgrenzung zu einem reinen Dienst- / Werktvertrag etwas schwer. Klar bin ich auch hier in gewisser Weise weisungsgebunden und auch wohl in den betrieblichen Ablauf der Post eingegliedert, aber nehmen wir an ich mache diese Arbeit vielleicht zwei-drei Sonntage, also relativ kurz. Reicht das schon aus?
Ja.Tobias__21 hat geschrieben: Wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt (die Definition passt ja eigentlich), dann ist doch auch das TzBfG anwendbar, oder?
Nein. Und das ist schon ein klassischer Fehler. § 14 TzBfG sagt nämlich nur aus, dass die Befristung (also die Befristungsabrede) der Schriftform bedarf, nicht aber, dass der gesamte Arbeitsvertrag der Schriftform bedarf. Der restliche Arbeitsvertrag kann auch formfrei geschlossen werden (Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 2 I NachwG, da bzr deklaratorisches Schriftformgebot). Entsprechendes gilt für die Bedingung nach § 21 i.V.m. § 14 IV TzBfG.Tobias__21 hat geschrieben:Also müsste die Post mit allen "Hilfsarbeitern" schriftliche Arbeitsverträge schließen, § 14 IV TzBfG.
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Re: ArbR: Sonntagsarbeit
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