Sind gemischte Sachgrundbefristungen mit unterschiedlichen Endzeitpunkten zulässig?
Beispiel: AN wurde bereits sachgrundlos zwei Jahre befristet beschäftigt. AG möchte gerne, mit Sachgrund verlängern. 60 % des Arbeitsverhältnisses ist es eine projektbezogene Befristung bis beispielsweise 31.12.17, 40 % ist es eine Elternzeitvertretung bis beispielsweise 31.12.16.
Der AN hätte in diesem Fall also bie Ende 2016 eine Vollzeitstelle. Vom 01.01.17 bis 31.12.17 "nur" noch eine Teilzeitstelle mit 60 %.
Sind solche Befristungen mit dem TzBfG vereinbar?
Bin gespannt auf Eure Einschätzungen.
[Arbeitsrecht] Gemischte Sachgrundbefristungen zulässig?
Moderator: Verwaltung
- Kurt Kettenfett
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[Arbeitsrecht] Gemischte Sachgrundbefristungen zulässig?
"Die Anatomie der Frau ist für Trikotwerbung nicht geeignet. Die Reklame verzerrt."
Aus einer Stellungnahme des DFB 1976.
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- Tikka
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Re: [Arbeitsrecht] Gemischte Sachgrundbefristungen zulässig?
Ich bin grade von Literatur und Rechtsprechung abgeschnitten. Deshalb aus der Hüfte:
Nach meiner Einschätzung hielte ich zwei parallele Sachgrundbefristungen auf zwei Arbeitsplätzen relativ unproblematisch für möglich. Ich denke aber das trifft nicht ganz Deine Frage?
Ich verstehe den Sachverhalt eher so das eine Vollzeitstelle (ein Arbeitsplatz) besetzt ist, teilweise wegen Projektbefristung und teilweise wegen Elterzeitvertretung und die eine Befristung vor der anderen endet und dann sozusagen als Teilzeit weiterläuft bis zu einem späteren Befristungsende.
Das wiederum würde ich als schwierig empfinden. Denn ich muss auf Grund der Sachgrundbefristung als AG zum Abschluss des AV die Prognose stellen können, das mit Ende der Sachgrundbefristung der Bedarf für die Arbeitsleistung entfällt und das wäre ja hier nur bedingt der Fall. Denn in Deinem Beispiel entfällt ja nur zu einem Zeitpunkt der Vertretungsbedarf, der Projektbedarf besteht ja noch ein Jahr weiter. Teilbefristungen auf der selben Stelle halte ich entsprechend für unzulässig.
Zulässig halte ich persönlich nur die Aufteilung, also den Abschluß von zwei parallelen befristeten Teilzeit-Arbeitsverträgen, jeweils auf Grund des entsprechenden Sachgrundes mit unterschliedlichem Befristungsende. Hiergegen spricht nichts. Arbeitgeberseits sollte man dann aufpassen die Verträge auch auseinanderzuhalren, ansonsten läuft man Gefahr, dass die Sachgrundbefristung als unwirksam klassifiziert wird, weil indiziert ist, dass die Prognose zum Vertragsabschluss nicht zutreffend war.
Nach meiner Einschätzung hielte ich zwei parallele Sachgrundbefristungen auf zwei Arbeitsplätzen relativ unproblematisch für möglich. Ich denke aber das trifft nicht ganz Deine Frage?
Ich verstehe den Sachverhalt eher so das eine Vollzeitstelle (ein Arbeitsplatz) besetzt ist, teilweise wegen Projektbefristung und teilweise wegen Elterzeitvertretung und die eine Befristung vor der anderen endet und dann sozusagen als Teilzeit weiterläuft bis zu einem späteren Befristungsende.
Das wiederum würde ich als schwierig empfinden. Denn ich muss auf Grund der Sachgrundbefristung als AG zum Abschluss des AV die Prognose stellen können, das mit Ende der Sachgrundbefristung der Bedarf für die Arbeitsleistung entfällt und das wäre ja hier nur bedingt der Fall. Denn in Deinem Beispiel entfällt ja nur zu einem Zeitpunkt der Vertretungsbedarf, der Projektbedarf besteht ja noch ein Jahr weiter. Teilbefristungen auf der selben Stelle halte ich entsprechend für unzulässig.
Zulässig halte ich persönlich nur die Aufteilung, also den Abschluß von zwei parallelen befristeten Teilzeit-Arbeitsverträgen, jeweils auf Grund des entsprechenden Sachgrundes mit unterschliedlichem Befristungsende. Hiergegen spricht nichts. Arbeitgeberseits sollte man dann aufpassen die Verträge auch auseinanderzuhalren, ansonsten läuft man Gefahr, dass die Sachgrundbefristung als unwirksam klassifiziert wird, weil indiziert ist, dass die Prognose zum Vertragsabschluss nicht zutreffend war.
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Re: [Arbeitsrecht] Gemischte Sachgrundbefristungen zulässig?
Wo ich so drüber nachdenke wäre m.E. vielleicht folgendes Modell gangbar:
Im Anschluß an die sachgrundlose Befristung eine Sachgrundbefristung in Teilzeit (Projekttätigkeit) bis 31.12.2017. Daneben eine bis zum 31.12.2016 befristete Änderung der Arbeitszeit auf Vollzeit. Da die Rechtsprechung die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen inofiziell ja doch am Kanon des § 14 TzBfG misst und hier eine Vertretungsbefristung möglich wäre (s.a. § 21 BEEG), könnte das Modell so wahrscheinlich hinhauen.
Im Anschluß an die sachgrundlose Befristung eine Sachgrundbefristung in Teilzeit (Projekttätigkeit) bis 31.12.2017. Daneben eine bis zum 31.12.2016 befristete Änderung der Arbeitszeit auf Vollzeit. Da die Rechtsprechung die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen inofiziell ja doch am Kanon des § 14 TzBfG misst und hier eine Vertretungsbefristung möglich wäre (s.a. § 21 BEEG), könnte das Modell so wahrscheinlich hinhauen.
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