Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan

ArbeitsR, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundlagenfächer, InternetR, Steuer- und SteuerstrafR, Wirtschafts- und WettbewerbsR sowie sonstige Nebengebiete

Moderator: Verwaltung

Antworten
Blue125
Power User
Power User
Beiträge: 371
Registriert: Freitag 28. November 2008, 13:21

Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan

Beitrag von Blue125 »

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan.

Was ist die weitere Vorgehensweise bezüglich der Forderungen, die man zur Insolvenztabelle angemeldet hat, wenn man von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt hat?

Schreibt man den Schuldner an und fordert zur Zahlung der angemeldeten Summe auf?
Muss man den Insolvenzplan beifügen? Wenn ja, woher bekommt man diesen?

Oder wie läuft so etwas ab? Bin für jeden Ratschlag dankbar.
Benutzeravatar
schuper
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 196
Registriert: Montag 22. August 2011, 12:14
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan

Beitrag von schuper »

Grundsätzlich hat der Schuldner mit Rechtskraft des bestätigten Planes die durch den
Insolvenzplan modifizierten Gläubigeransprüche termingerecht zu erfüllen.
Tut er dies nicht, regelt § 255 InsO das Wiederaufleben etwaiger Forderungen.

Seh ich das richtig, dass in deinem Fall der Gläubiger die Regelungen des Insolvenzplans nicht einmal kennt? Möglicherweise fällt er gar nicht unter die Regelung des Insolvenzplans. Geschäftsstelle des Insolvenzgericht mal angerufen bzgl der Einsicht? :)
utriusque
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 77
Registriert: Samstag 31. Juli 2010, 15:00
Ausbildungslevel: RRef

Re: Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan

Beitrag von utriusque »

Die Forderung sollte nicht nur angemeldet, sondern auch festgestellt sein.
Ist sie angemeldet, gerichtlich geprüft und nicht (vollständig) festgestellt, so erfährt das der Gläubiger regelmäßig vom Gericht. Dann wäre ggf. rechtzeitig Feststellungsklage zu erheben (wobei eine vorherige Nachfrage beim Insolvenzverwalter oder Sachwalter sinnvoll ist).
Ist sie angemeldet, geprüft und festgestellt, so erfolgt regelmäßig keine gesonderte Benachrichtigung. und der Gläubiger erhält im Regelinsolvenzverfahren irgendwann eine Quotenauszahlung, wenn es denn was zu verteilen gibt. Ob und wieviel zu verteilen ist, wird vor der Aufhebung öffentlich bekannt gemacht.
Im Insolvenzplan können abweichende Regelungen vorgesehen sein. Üblich ist aber, dass festgestellte Forderungen ebenso automatisch quotal bedient werden wie im Regelverfahren...
Antworten