Ein Gedankenexperiment zum Thema Fluggastrechte
Privatperson A bucht für sich und Privatperson B eine Pauschalreise inklusive Transfer vom und zum Flughafen am Urlaubsort über ein Reisebüro Y bei Reiseveranstalter X.
Nach erfolgter Buchungsbestätigung ändert X die Reisedaten 2 Monate vor Reiseantritt ab. Der Rückflug erfolgt nun nicht mehr von Rückflughafen D sondern vom Rückflughafen E. Der Transfer am Urlaubsort wird angepasst, die Flugzeiten und der Ankunftsflughafen ändern sich nicht.
A ist mit der Änderung nicht einverstanden, teilt X dies vor Reiseantritt mit und verlangt eine entsprechende Ausgleichszahlung gemäß Art. 4 Abs. 3 der FluggastrechteVO (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1b und 2b) wegen Nichtbeförderung.
X argumentiert, dass der Flug seitens der Fluggesellschaft gestrichen wurde und bietet eine geringfügige Reisepreisminderung an.
A ist mit der Höhe der Reisepreisminderung nicht einverstanden und fordert weiterhin eine Ausgleichzahlung gemäß FluggastrechteVO. Sie verweist auf das BGH-Urteil vom 17.03.2015 (X ZR 34/14).
X lehnt dies ab und argumentiert, dass keine Streichung vorliege, sondern eine geringfügige Streckenänderung.
1.) Hätte eine Klage des A auf Zahlung einer Ausgleichszahlung gemäß FluggastrechteVO Aussicht auf Erfolg?
2.) Wonach bestimmt sich der Ort des zuständigen Gerichts?
3.) Könnte A als alleiniger Kläger die Erstattung für beide Personen fordern?
Fluggasterechte - Flugänderung
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- Tibor
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Re: Fluggasterechte - Flugänderung
Eigene Ideen?
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Re: Fluggasterechte - Flugänderung
Tibor hat geschrieben:Eigene Ideen?
Ja, da die Bedingungen der FluggasterechteVO erfüllt werden.1.) Hätte eine Klage des A auf Zahlung einer Ausgleichszahlung gemäß FluggastrechteVO Aussicht auf Erfolg?
Entweder nach dem Abflughafen oder - eher - nach Sitz des Reiseveranstalters X.2.) Wonach bestimmt sich der Ort des zuständigen Gerichts?
Ja, da er alleiniger Vertragspartner ist (?).3.) Könnte A als alleiniger Kläger die Erstattung für beide Personen fordern?