[SteuerR]

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo an alle,

habe eine kurze frage zum Steuerrecht. Und zwar ist mir klar, dass eine Kommune nach Art. 105 Abs. 2b GG ja ein Steuerfindungsrecht hat, in § 9 Abs. 4 KAG ist das dann auch noch mal für Verbrauchssteuern normiert.
Laut BVerfG sind ja auch Lenkungssteuern ausdrücklich zulässig, sofern sie auch als objektiven Nebenzweck die Einnahmen haben.
Nun meine Frage: Muss diese Lenkungsfunktion von der Kommune ausdrücklich so benannt werden, oder ist diese auch gegeben, wenn man sich ausdrücklich nur auf die Einnahmefunktion stützt, faktisch aber eine Lenkungsfunktion enthalten ist (und somit eine Leunkungssteuer vorliegen würde).

Habe dazu leider in den mir zugänglichen Kommentaren (noch) nichts gefunden...

ganz lieben Dank schonmal O:)

LG
Catilina
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