Es geht um die Frage, ob der Kläger nach einem Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts, in welchem der Beklagte zur Kostentragungspflicht verurteilt wurde, Kostenerstattung nach den §§ 104 ZPO ff. verlangen kann.
Die Geltendmachung solcher an sich nicht erstattungsfähigen Kosten ist strittig. Hierzu wohl zuletzt Weimar in NZA 2003, 540. Allerdings erscheint es mir schon arg formalistisch, wenn der Kläger seinen Erstattungsanspruch mittels einer neuen Klage einklagen müsste.
Oder ist dies tatsächlich die übliche Vorgehensweise?
Mal weg von der Theorie: Welche RSV macht da mit?
Arbeitsrecht - Kostenerstattung
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Re: Arbeitsrecht - Kostenerstattung
Okay, ich versteh es nicht.
§ 12a ArbGG schließt doch die Kostenerstattung hinsichtlich der RA-Kosten aus. Die Kostenentscheidung kann sich dann nur auf die Gerichtskosten beziehen. Die treibt hier dankenswerter Weise die Justizkasse ein.
§ 12a ArbGG schließt doch die Kostenerstattung hinsichtlich der RA-Kosten aus. Die Kostenentscheidung kann sich dann nur auf die Gerichtskosten beziehen. Die treibt hier dankenswerter Weise die Justizkasse ein.
"Das korrekte Abschreiben von Diktaten, bei denen schnell und undeutlich gesprochen wird, gehört nicht zu den von einer Anwaltsgehilfin zu erwartenden Leistungen. "
LAG Hamburg, 06.12.2007 - 8 Sa 51/07
LAG Hamburg, 06.12.2007 - 8 Sa 51/07