[UWG] Maßgeblicher Zeitpunkt der "Nachahmung" , § 4 Nr. 9 UW

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Elim Garak
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[UWG] Maßgeblicher Zeitpunkt der "Nachahmung" , § 4 Nr. 9 UW

Beitrag von Elim Garak »

Hallo allerseits!

Eine kurze Frage, bei der ich gerade ums Verrecken nicht weiterkomme (oder nicht drauf komme, was ich in BeckO reinwerfen muss, um Ergebnisse zu erhalten).

A möchte B aus § 8 iVm § 4 Nr. 9 a) und b) UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Beide Parteien brachten die Produkte zeitgleich (+/- ein paar Wochen) mit einer doch recht ähnlichen Aufmachung auf den Markt. B modernisierte dann Jahre später seine Aufmachung, behielt die wesentlichen Elemente bei, aber näherte sich in einigen Belangen der Aufmachung von A noch etwas stärker an. A hat bei sich nichts geändert. Ein halbes Jahr nach der Modernisierung verlangt A plötzlich von B Unterlassung , beruft sich auf die grundlegenden Elemente der Aufmachung, aber belegt alles mit der "modernisierten Version".

Ist bezüglich der "Kenntnis des Produktes des Nachgeahmten" hier auf den Markteintritt abzustellen (dann blöd für den A, da Vermutung der Kenntnis und Beweispflicht) oder wird durch die Modernisierung die Uhr neu gestartet?

Könnte man - falls auf Markteintritt abzustellen ist - eventuell über Verwirkung nachdenken, da ja nur eine einzige, durchgehende Verletzung im Raum steht?

Besten Dank, ich finde grade echt nix dazu!
Elim Garak
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Re: [UWG] Maßgeblicher Zeitpunkt der "Nachahmung" , § 4 Nr.

Beitrag von Elim Garak »

Und ich finde keinen EDIT-Knopf?

Hier nochmal in "richtig":
Hallo allerseits!

Eine kurze Frage, bei der ich gerade ums Verrecken nicht weiterkomme (oder nicht drauf komme, was ich in BeckO reinwerfen muss, um Ergebnisse zu erhalten).

A möchte B aus § 8 iVm § 4 Nr. 9 a) und b) UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Beide Parteien brachten die Produkte zeitgleich (+/- ein paar Wochen, B später) mit einer doch recht ähnlichen Aufmachung auf den Markt. A modernisierte dann Jahre später seine Aufmachung, behielt die wesentlichen Elemente bei, aber näherte sich in einigen Belangen der Aufmachung von A noch etwas stärker an. B hat bei sich nichts geändert. Ein halbes Jahr nach der Modernisierung verlangt A plötzlich von B Unterlassung , beruft sich auf die grundlegenden Elemente der Aufmachung, aber belegt alles mit der "modernisierten Version".

Ist bezüglich der "Kenntnis des Produktes des Nachgeahmten" hier auf den Markteintritt abzustellen (dann blöd für den B, da Vermutung der Kenntnis und Beweispflicht) oder wird durch die Modernisierung die Uhr neu gestartet?

Könnte man - falls auf Markteintritt abzustellen ist - eventuell über Verwirkung nachdenken, da ja nur eine einzige, durchgehende Verletzung im Raum steht?
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