Hallo,
ich hatte bisher mit dem IPR nicht so viel zu tun, daher eine grundlegende Frage.
Wenn ich für einen Fall mit Auslandsbezug das anwendbare Recht bestimmen muss, mache ich das in dieser Reihenfolge:
1. Zuerst muss ich die gerichtliche Zuständigkeit prüfen (z.B. anhand der EuGVVO oder der §§ 12 ff. ZPO).
2. Das international zuständige Gericht wendet dann seine nationalen Kollisionsnormen auf den Fall an. Wenn also ein deutsches Gericht zuständig ist, finden die deutschen Kollisionsnormen Anwendung (für vertragliche Schuldverhältnisse i.d.R. ROM-I-VO, für außervertragliche Schuldverhältnisse i.d.R. Rom-II-VO). Aus diesen ergibt sich dann, ob das deutsche Recht oder aber ausländisches Recht anwendbar ist.
Habe ich das so richtig verstanden?
[IPR] Bestimmung des anwendbaren Rechts
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Re: [IPR] Bestimmung des anwendbaren Rechts
Das ist richtig, allerdings relativ grob. Genauer würde es etwa so aussehen:
I. Prozessvoraussetzungen
1. Deutsche Gerichtsbarkeit
2. Internationale Zuständigkeit
3. Sonstiges
II. Anwendbares Recht
1. Einheitliches Sachrecht
2. IPR
a) völkerrechtliche Verträge
b) Unionsrecht
c) autonomes Recht
3. Anwendung des Statuts
III. Anwendung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung
I. Prozessvoraussetzungen
1. Deutsche Gerichtsbarkeit
2. Internationale Zuständigkeit
3. Sonstiges
II. Anwendbares Recht
1. Einheitliches Sachrecht
2. IPR
a) völkerrechtliche Verträge
b) Unionsrecht
c) autonomes Recht
3. Anwendung des Statuts
III. Anwendung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung
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Re: [IPR] Bestimmung des anwendbaren Rechts
Danke für die Antwort!
Mir war für den Anfang erstmal wichtig zu wissen, ob ich das richtig verstanden habe, dass man zuerst das zuständige Gericht und von diesem aus dann über die jeweiligen Kollisionsnormen das anwendbare Recht ermittelt.
In den Ausführungen, die ich bisher in dem betreffenden Fachgebiet (Urheberrecht) zur Ermittlung des anwendbaren Rechts gelesen habe, wird immer sofort auf die Kollisionnormen verwiesen, ohne aber vorab die gerichtliche Zuständigkeit zu klären.
Mir war für den Anfang erstmal wichtig zu wissen, ob ich das richtig verstanden habe, dass man zuerst das zuständige Gericht und von diesem aus dann über die jeweiligen Kollisionsnormen das anwendbare Recht ermittelt.
In den Ausführungen, die ich bisher in dem betreffenden Fachgebiet (Urheberrecht) zur Ermittlung des anwendbaren Rechts gelesen habe, wird immer sofort auf die Kollisionnormen verwiesen, ohne aber vorab die gerichtliche Zuständigkeit zu klären.
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Re: [IPR] Bestimmung des anwendbaren Rechts
Dir geht es allein um das anwendbare Recht (= IPR). Die Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts X (= IZVR) hat damit nichts zu tun, so dass auf diese nicht einzugehen ist.thomas08 hat geschrieben:Danke für die Antwort!
Mir war für den Anfang erstmal wichtig zu wissen, ob ich das richtig verstanden habe, dass man zuerst das zuständige Gericht und von diesem aus dann über die jeweiligen Kollisionsnormen das anwendbare Recht ermittelt.
In den Ausführungen, die ich bisher in dem betreffenden Fachgebiet (Urheberrecht) zur Ermittlung des anwendbaren Rechts gelesen habe, wird immer sofort auf die Kollisionnormen verwiesen, ohne aber vorab die gerichtliche Zuständigkeit zu klären.
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Re: [IPR] Bestimmung des anwendbaren Rechts
Meine Frage ist, ob ich in einem Gutachten, dass nur den materiell-rechtlichen Bereich betrifft, für die Frage des anwendbaren Rechts in einem ersten Schritt auch die gerichtliche Zuständigkeit prüfen muss, oder ob ich gleich die Kollisionsnormen (z.B. Rom-II-VO) heranziehen kann.
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Re: [IPR] Bestimmung des anwendbaren Rechts
In Deinem Fall ist auf die gerichtliche Zuständigkeit nicht einzugehen. Bevor aber überhaupt auf die Kollisionsnormen eingegangen werden kann, muss vorher geprüft werden, ob Einheitsrecht Anwendung findet. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann auf die Kollisionsnormen zurückgegriffen werden.thomas08 hat geschrieben:Meine Frage ist, ob ich in einem Gutachten, dass nur den materiell-rechtlichen Bereich betrifft, für die Frage des anwendbaren Rechts in einem ersten Schritt auch die gerichtliche Zuständigkeit prüfen muss, oder ob ich gleich die Kollisionsnormen (z.B. Rom-II-VO) heranziehen kann.