ich hätte eine Frage in Bezug auf die Kettenbefristung in Verbindung mit dem § 99 BetrVG.
Soweit ich weiß ist bei der Befristung mit Sachgrund (Zweckbefristung; § 14 I TzBfG) auch ein mehrmaliger Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags (bzw. die Weiterführung des ursprünglichen Arbeitsvertrags mit neuer Befristungsabrede) über den in
§ 14 II TzBfG genannten Zeitraum von 2 Jahren hinaus grundsätzlich zulässig, solange der Arbeitgeber damit nicht eine unbefristete Einstellung zu umgehen versucht.
Viele Arbeitgeber scheuen aber wohl trotzdem davor zurück einen sich verdient gemachten Arbeitnehmer aufgrund eines neuen/anderen Sachgrundes erneut zweckzubefristen, weil sie aufgrund des § 16 TzBfG fürchten ein unbefristes Arbeitsverhältnis zu begründen.
Anstatt die Befristung des bisherigen Arbeitnehmers zu verlängern, stellen sie deshalb häufig lieber einen komplett neuen Arbeitnehmer befristet ein.
Meine Frage ist jetzt, ob der Betriebsrat in dem Fall aufgrund des § 99 II Nr. 3 Hs. 2 BetrVG der Einstellung des neuen befristeten Arbeitnehmers widersprechen darf, wenn die Möglichkeit besteht den bisher befristeten Arbeitnehmer in einem neuen befristeten Arbeitsverhältnis weiterzubeschäftigen.
Nach dem Wortlaut der Norm dürfte der Betriebsrat wohl nicht widersprechen, da eindeutig von "unbefristeter Einstellung" die Rede ist.
Meine Überlegung ist nun folgende:
Der Sinn und Zweck der Norm ist es aber wohl eher den bisher befristeten Arbeitnehmer im Verhältnis zu neuen Arbeitnehmern besser zu stellen, und sein Bestandsinteresse am Arbeitsverhältnis zu schützen.
Demzufolge wäre ein Widerspruch des Betriebsrats in diesem Fall wohl zulässig.
Sollte jemandem dieser Fall schoneinmal begegnet sein, oder sollte es dazu Meinungen geben, wäre
ich sehr dankbar, wenn ihr euere diesbezügliches Wissen mit mir teilen würdet.
Ich wünsche noch einen schönen Abend,
Bushmills
ps:
Wortlaut des § 99 II Nr. 3 BetrVG
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,