Schulgeldzahlungen im Ausland als Sonderausgaben

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Schulgeldzahlungen im Ausland als Sonderausgaben

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

folgender Fall:

Ein Student studiert in Frankreich an der ESSEC Business School und absolviert den Master of Science in Management.

In seiner Steuererklärung setzt er die Studiengebühren nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EstG als Sonderausgaben an.

Das Finanzamt lehnt dies ab mit der Begründung: "Aufwendungen für Schulgeldzahlungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EstG berücksichtigt werden. Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen sind keine Schulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EstG. Somit können die Studiengebühren nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden."

Meiner Meinung nach sind jedoch die Studiengebühren nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EstG als Sonderausgaben anzusetzen. Mich würden eure Meinungen hier interessieren. Meine Argumentation ist die folgende:

Im Urteil vom 11.9.2007 (C-318/05, C-76/05, LEXinform 5210637) erklärte der EuGH die Versagung des Sonderausgabenabzugs von Schuldgeld für Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten als europarechtswidrig.

Deutschland muss daher Privatschulen in der EU (und im Europäischen Wirtschaftsraum) gleich behandeln.

Auf Grund der vorgenannten Rspr. müssen zukünftig alle Schulgeldzahlungen an Schulen in privater Trägerschaft oder an überwiegend privat finanzierte Schulen innerhalb des EU-/EWR-Raums gleich behandelt werden (JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794; s.a. BT-Drs. 16/11108, 16 und 16/10189, 48). Die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung des Schulgeldes für Privatschulen durch das JStG 2009 führt dazu, dass nicht mehr die landesrechtliche Anerkennung einer bestimmten Privatschule, sondern der durch die Schule vermittelte Abschluss für die Frage der Abziehbarkeit des Schulgeldes entscheidend ist (BFH Urteil vom 9.11.2011, X R 24/09, BStBl II 2012, 321, Rz. 22 und 26).

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Schulgeldes nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt) anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder darauf vorbereitet.

Ab dem VZ 2008 ist die Klassifizierung der Schule (z.B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen nicht mehr von Bedeutung. Vielmehr kommt es nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Führt eine im EU-/EWR-Raum belegene Privatschule zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht. Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt der Kultusministerkonferenz der Länder. Die Finanzverwaltung ist – wie bisher – an deren Entscheidung gebunden.

Es handelt sich hier um den erworbenen akademischen Titel „Master of Science in Management“. Die ESSEC Business School ist einem Mitgliedstaat der EU (Frankreich) gelegen. Die Kultusministerkonferenz der Länder hat den Studiengang „Master of Science in Mangement“ der ESSEC Business School als einem an einer deutschen Universität erhaltenen Master of Science in Management erhaltenen Titel gleichgestellt. Dies wurde von der Kultusministerkonferenz der Länder bestätigt. Die Schulgeldzahlungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EstG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
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Tibor
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Re: Schulgeldzahlungen im Ausland als Sonderausgaben

Beitrag von Tibor »

Das ist ja alles schön und gut, aber eine Hochschule ist keine Schule iSd Vorschrift (vgl. Schmidt/Heinicke, § 10 Rn. 151).
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Baron
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Re: Schulgeldzahlungen im Ausland als Sonderausgaben

Beitrag von Baron »

Auch nach Blümich/Hutter, § 10 Rn. 428 nicht ;)

"Nicht unter den Begriff der Schulen i. S. d. Abs. 1 Nr. 9 fallen Hochschulen und Fachhochschulen. An diese zu entrichtende Studiengebühren sind somit nicht als SA abziehbar."
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