Die arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitgebers

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Die arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitgebers

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo Zusammen!
Ich bin auf der Suche nach den arbeitsvertraglichen Rechten des Arbeitgebers!
Ich habe bereits ca. 30 Fachbücher studiert.

Während so gut wie jedes Buch die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers ausführlich darstellt,
werden die arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitgebers in den meisten Fällen nicht einmal behandelt!

Es geht mir um die allgemeinen arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitgebers. Nicht um die arbeitsvertraglichen
Rechte des Arbeitgebers die erst dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer Pflichten verletzt o.ä.

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!
Wenn mir jemand entscheidend weiterhilft, winkt eine kleine finanzielle Belohnung!!!
MfG
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Zippocat
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Re: Die arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitgebers

Beitrag von Zippocat »

SimonBehr hat geschrieben:Hallo Zusammen!
Ich bin auf der Suche nach den arbeitsvertraglichen Rechten des Arbeitgebers!
Ich habe bereits ca. 30 Fachbücher studiert.

Während so gut wie jedes Buch die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers ausführlich darstellt,
werden die arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitgebers in den meisten Fällen nicht einmal behandelt!

Es geht mir um die allgemeinen arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitgebers. Nicht um die arbeitsvertraglichen
Rechte des Arbeitgebers die erst dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer Pflichten verletzt o.ä.

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!
Wenn mir jemand entscheidend weiterhilft, winkt eine kleine finanzielle Belohnung!!!
MfG
Tolle Frage! Das mit den Fachbüchern war ein guter Anfang, allerdings sollten es auch juristische sein! ("Jetzt helfe ich mir selbst - Opel Astra" führt hier leider nicht weiter.) Aber nur Mut, das Internet ist zur Stelle!

1. Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmer keine beleidigenden Spitznamen ("der Neger aus dem Lager", "Mongo-Uwe", "der Rochen inna Kantine") geben. Vorsicht auch bei Anzüglichkeiten (#aufschrei).

2. Der Arbeitgeber darf sich seine eigenen Arbeitszeiten üblicherweise selbst aussuchen - spitze!

3. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nett fragen, ob er Lust auf einen Spaziergang am Wochenende hat - vielleicht wird ja mehr daraus! ;)

4. Der Arbeitgeber darf nach Lust und Laune in seinem Büro Minigolf spielen.

5. Wenn der Arbeitgeber juristische Probleme hat, darf er erstmal jeden fragen, auch den Pförtner, Lageristen, Zerspanungsmechaniker, irgendwas-mit-Wirtschaftsrecht-BWLer oder seine Frau. Wenn das nicht hilft, das Internet. Wenn dann wirklich noch Fragen übrig sein sollten (LOL! #crazy), könnte er auch einen Anwalt aufsuchen.

Rechnung folgt!
"If we should deal out justice only, in this world, who would escape?"
Syd26
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Re: Die arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitgebers

Beitrag von Syd26 »

Der AG hat das Recht, dass der AN

- seine Arbeitsleistung erbringt
- die Kündigungsfristen einhält
- nicht nebenbei bei der Konkurrenz arbeitet
- sich rechtzeitig arbeitsunfähig meldet, ansonsten darf der AG die Lohnfortzahlung verweigern
etc. etc.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
Gelöschter Nutzer

Re: Die arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitgebers

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ Zippocat:
Obwohl mir der Name "Mongo-Uwe" ziemlich gut gefällt, kann ich mit dem Beitrag leider nichts anfangen :D. Klar kann man die Frage lustig beantworten! Wenn man sich näher damit auseinandersetzt merkt man aber, dass diese auf den ersten blick sehr banal aussehende, jedoch höchst relevante Fragestellung garnicht so einfach zu beantworten ist!

@Syd26:
Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers. Denkst du, dass die Pflichten des Arbeitnehmers die Rechte des Arbeitgebers darstellen? (Synallagma)
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Tikka
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Re: Die arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitgebers

Beitrag von Tikka »

Hallo SimonBehr,

die Frage ist in der Tat nicht so einfach, davon ausgehend, dass sie ernst gemeint ist.

Ich halte Syds antwort dennoch für richtig. Denn zwar mögen die dort aufgezählten Punkte in der Tat zunächst Pflichten des Arbeitnehmers sein, wie in jeder schuldrechtlichen Beziehung ist die Pflicht des Schuldners gleichzeitig aber das Recht (oder wenn es beliebt den Anspruch) des Gläubigers. Das gilt auch für die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag, mit der bekannten Einschränkung, dass der Anspruch auf Arbeitsleistung nicht vollstreckbar ist.
Entsprechendes würde ich auch für die Nebenleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis bejahen (Loyalitätspflicht, Nachweispflicht etc.).

Vielleicht liegt es aber auch an der Definition des Begriffes "Rechte".
Keine Experimente! Wählt Adenauer.
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