Strafbarkeit bei Herausgabe von Verkehrsdaten bei Reseller?

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SoWhy
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Strafbarkeit bei Herausgabe von Verkehrsdaten bei Reseller?

Beitrag von SoWhy »

Hallo zusammen,

In der Rechtsprechung zu Filesharing-Sachen herrscht zur Zeit ein kleiner Streit, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, wenn ein Reseller Verkehrsdaten herausgibt, obwohl nur ein Beschluss nach § 101 IX UrhG gegen den Netzbetreiber vorliegt (so zu Recht m. E. LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015 - Az.: 6 O 55/15; a. A. LG Berlin, Urteil vom 03.11.2015 - Az.: 15 S 5/15). Diesen Fällen liegt in der Regel folgender Sachverhalt zugrunde:

A ist Kunde eines Resellers und soll Filesharing begangen haben. Rechteinhaber B erwirkt beim zuständigen LG - in Kenntnis dessen - einen Beschluss gegen die DT AG, den Netzbetreiber, wonach dieser "Name und Anschrift" der Teilnehmer herausgeben soll. Obwohl dies nicht Teil des beantragten Beschlusses war, gibt die DT AG auch Nutzerkennungen der Reseller-Accounts heraus. B fordert von Reseller erfolgreich auf Grundlage dieses Beschlusses und der so erhaltenen Nutzerkennung den Namen und die Anschrift des A heraus. Gegen Reseller erging nie ein Beschluss, obwohl das zeitlich möglich gewesen wäre.

Unabhängig von der vorgenannten Beweisverwertungsverbotsproblematik, frage ich mich:
Ist die Herausgabe von weiteren, nicht im Beschluss genannten, Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) straf- oder bußgeldbewehrt?
Begeht B, der wider besseren Wissens keinen Beschluss über bestimmte Verkehrsdaten erwirkt und diese dennoch erhaltenen Verkehrsdaten dann gegenüber dem Reseller verwendet, um von diesem Informationen zu erhalten, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Und - zivilrechtlich - hat A einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Reseller, wenn B nur aufgrund der unberechtigt übermittelten Daten einen Anspruch gegen A durchsetzen könnte?

Was meinen die werten Forumsleser dazu?

Gruß
SoWhy
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