Übergang der Ansprüche auf die Versicherung
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Übergang der Ansprüche auf die Versicherung
Hallo!
Folgende Situation: Das Fahrrad des A befindet sich bei B und wird dort geklaut. Die Versicherung des B ersetzt A den Schaden. Dann taucht das Fahrrad wieder auf.
Eigentlich gehen Ansprüche gegen Dritte doch gemäß § 86 VVG über? Meine Frage ist, wer ist jetzt hier überhaupt Eigentümer und wer hat gegen wen welche Herausgabeansprüche?
M.E. müsste B einen Anspruch nach § 812 BGB gegen A haben (condictio ob causam finitam). Ist dieser dann auf den VR übergangen nach § 86 VVG? Oder gehen nur Ansprüche über, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den VR bereits bestanden? Schließlich ist das Rad erst einige Zeit nach der Zahlung wieder aufgetaucht.
Ich freue mich über jeden Denkanstoß.
Folgende Situation: Das Fahrrad des A befindet sich bei B und wird dort geklaut. Die Versicherung des B ersetzt A den Schaden. Dann taucht das Fahrrad wieder auf.
Eigentlich gehen Ansprüche gegen Dritte doch gemäß § 86 VVG über? Meine Frage ist, wer ist jetzt hier überhaupt Eigentümer und wer hat gegen wen welche Herausgabeansprüche?
M.E. müsste B einen Anspruch nach § 812 BGB gegen A haben (condictio ob causam finitam). Ist dieser dann auf den VR übergangen nach § 86 VVG? Oder gehen nur Ansprüche über, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den VR bereits bestanden? Schließlich ist das Rad erst einige Zeit nach der Zahlung wieder aufgetaucht.
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- scndbesthand
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Re: Übergang der Ansprüche auf die Versicherung
Der A verliert sein Eigentum weder durch das Abhandenkommen noch durch die Zahlung der Entschädigungsleistung. Der Versicherer erwirbt nach § 86 VVG kein Eigentum an entschädigten abhanden gekommenen Sachen. Daher erstreckt sich der Anspruchsübergang auch nicht auf den Herausgabeanspruch des A nach § 985 BGB.
Da der VR keinen Herausgabeanspruch hat, stellt sich allein die Frage, ob die Entschädigungsleistung (und wenn ja, von wem) zurückverlangt werden kann. Da dürfte es unter anderem darauf ankommen, welche Art von Versicherung hier vorliegt (Hausrat oder Haftpflicht). In Hausratversicherungen ist üblicherweise geregelt, was bei wieder herbeigeschafften Sachen gilt.
Ansonsten stellt sich das Problem der Rückabwicklung nach § 812 BGB im Dreiecksverhältnis.
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Da der VR keinen Herausgabeanspruch hat, stellt sich allein die Frage, ob die Entschädigungsleistung (und wenn ja, von wem) zurückverlangt werden kann. Da dürfte es unter anderem darauf ankommen, welche Art von Versicherung hier vorliegt (Hausrat oder Haftpflicht). In Hausratversicherungen ist üblicherweise geregelt, was bei wieder herbeigeschafften Sachen gilt.
Ansonsten stellt sich das Problem der Rückabwicklung nach § 812 BGB im Dreiecksverhältnis.
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Re: Übergang der Ansprüche auf die Versicherung
Hallo scndbesthand! Danke für deine Antwort.
Gehen wir mal von einer Haftpflichtversicherung aus.
Genau, also der B hat einen Anspruch nach § 812 BGB. Geht der denn auch auf den VR nach § 86 VVG über?
Mein Problem ist der Zeitpunkt. Bisher habe ich immer nur gelesen, dass Ansprüche, die im Zeitpunkt der Zahlung bei B bestanden, übergehen. Aber der Anspruch ist ja genau genommen erst dann entstanden, als das Rad wieder da war.
Gehen also auch künftige Ansprüche nach § 86 VVG über?
Gehen wir mal von einer Haftpflichtversicherung aus.
Genau, also der B hat einen Anspruch nach § 812 BGB. Geht der denn auch auf den VR nach § 86 VVG über?
Mein Problem ist der Zeitpunkt. Bisher habe ich immer nur gelesen, dass Ansprüche, die im Zeitpunkt der Zahlung bei B bestanden, übergehen. Aber der Anspruch ist ja genau genommen erst dann entstanden, als das Rad wieder da war.
Gehen also auch künftige Ansprüche nach § 86 VVG über?
- scndbesthand
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Re: Übergang der Ansprüche auf die Versicherung
Ist es wirklich so, dass der B einen Anspruch gegen A auf Rückzahlung der Entschädigung hat?LiaMarie hat geschrieben:
Genau, also der B hat einen Anspruch nach § 812 BGB. Geht der denn auch auf den VR nach § 86 VVG über?
Der BGH geht in Fällen eines von Anfang an fehlenden Rechtsgrundes im Verhältnis VN-Geschädigter davon aus, dass der VR direkt vom Geschädigten kondizieren kann (BGH NJW 1991, 919, 920; a. A. Canaris NJW 1992, 868). Legt man diese Ansicht auch für den späteren Wegfall des Rechtsgrundes zugrunde, muss man sich nicht mit der Frage beschäftigen, ob § 86 VVG auch Bereicherungsansprüche im Valutaverhältnis erfasst (wobei die Frage sicherlich interessant ist).
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Re: Übergang der Ansprüche auf die Versicherung
In dem Fall, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag, hat die Versicherung direkt an den (vermeintlich) Geschädigten gezahlt.
Das ist bei mir nicht der Fall. Dort hat die Auszahlung zunächst an B stattgefunden, der dann die Zahlung an A vorgenommen hat. Deshalb ist es m.E. nicht möglich, dass der VR direkt kondizieren kann. Vielmehr ist dann doch die Leistung durch B erfolgt, so dass der Anspruch nach § 812 BGB auch bei ihm entsteht. Und dann stellt sich wieder die Frage nach dem Übergang nach § 86 VVG, oder?
Das ist bei mir nicht der Fall. Dort hat die Auszahlung zunächst an B stattgefunden, der dann die Zahlung an A vorgenommen hat. Deshalb ist es m.E. nicht möglich, dass der VR direkt kondizieren kann. Vielmehr ist dann doch die Leistung durch B erfolgt, so dass der Anspruch nach § 812 BGB auch bei ihm entsteht. Und dann stellt sich wieder die Frage nach dem Übergang nach § 86 VVG, oder?
- scndbesthand
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Re: Übergang der Ansprüche auf die Versicherung
Aufgrund Deines Ausgangspostings war ich von einer Direktzahlung ausgegangen. Es dürfte richtig sein, dass eine Direktkondiktion bei einer Zahlung übers Eck nicht möglich ist.LiaMarie hat geschrieben:In dem Fall, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag, hat die Versicherung direkt an den (vermeintlich) Geschädigten gezahlt.
Das ist bei mir nicht der Fall. Dort hat die Auszahlung zunächst an B stattgefunden, der dann die Zahlung an A vorgenommen hat. Deshalb ist es m.E. nicht möglich, dass der VR direkt kondizieren kann. Vielmehr ist dann doch die Leistung durch B erfolgt, so dass der Anspruch nach § 812 BGB auch bei ihm entsteht. Und dann stellt sich wieder die Frage nach dem Übergang nach § 86 VVG, oder?
In diesem Fall muss man zunächst das Verhältnis VN-Geschädigter näher beleuchten. In Entwendungsfällen haftet der Besitzer (B), dem die Sache gestohlen wurde, dem Eigentümer (A) entweder aus pVV des Verwahrungsvertrages oder aus EBV. Der Besitzer hat jedoch einen Anspruch auf Abtretung des Herausgabeanspruches Eigentümer-Dieb gegen den Eigentümer analog § 255 BGB.
Jetzt zahlt der VR an B. Der Anspruch des B auf Abtretung des Herausgabeanspruches gegen A analog § 255 BGB geht gem. § 86 VVG auf den VR über (so jedenfalls Prölls/Martin, § 86 Rn. 7 a. E.). Insoweit ergeben sich Unterschiede zu der Situation, in der B selbst Eigentümer gewesen wäre, der Anspruch nach § 985 BGB würde in diesem Fall ja nicht nach § 86 VVG übergehen.
Was passiert jetzt mit dem Anspruch analog § 255 BGB wenn der Eigentümer die Sache wiedererhält? Wenn man sich mal den Meinungsstreit in MüKo/Oetker § 255 BGB Rn. 14 anschaut, der sich mit der Wiederbeschaffung der Sache nach Abtretung des Anspruches befasst, so wird man sowohl einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrades als auch die Rückzahlung der Entschädigung begründen können.
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Re: Übergang der Ansprüche auf die Versicherung
Danke für deine tolle Hilfe.
In dem Prölls steht aber: Bereicherungsansprüche... BK/Baumann § 67 Rn. 33 [falls nicht anstelle eines Schadensersatzanspruches tretend]: § 255 BGB analog.
Ist das hier aber nicht gerade ein Fall, in dem der Bereicherungsanspruch an die Stelle eines SEA tritt?
In dem Prölls steht aber: Bereicherungsansprüche... BK/Baumann § 67 Rn. 33 [falls nicht anstelle eines Schadensersatzanspruches tretend]: § 255 BGB analog.
Ist das hier aber nicht gerade ein Fall, in dem der Bereicherungsanspruch an die Stelle eines SEA tritt?
- scndbesthand
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Re: Übergang der Ansprüche auf die Versicherung
Leider habe ich auch keinen Zugriff auf die zitierte Fundstelle. Wirf doch mal einen Blick hinein, die schlagwortartigen Beschreibungen in Sekundärquellen nützen oft wenig.
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Re: Übergang der Ansprüche auf die Versicherung
Hab ich leider auch keinen Zugriff drauf.
Ich danke dir für die hilfreiche Unterhaltung und für deine wertvollen Tipps! Du hast mir wirklich geholfen.
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