ich habe gerade den Beschluss des OLG Bamberg 2 UF 58/16 (http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(lhjgbzy0uofwispt5q3rovvn))/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-09621?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1) gelesen. Verkürzt gesagt geht es darum, dass die Ehe einer 14 jährigen mit einem Volljährigen auch in Deutschland wirksam ist. Zwei Sachen verstehe ich nicht:
1. Art. 6 EGBGB. Liest man den unbefangen, käme ich hier zu dem Schluss, dass syrisches Recht unter keinen Gesichtspunkten anwendbar ist. Das Gericht kommt aber zu dem Schluss dass ein Verstoß gegen Art. 6 EGBGB unbeachtlich ist. Die Begründung des Gerichts kann ich nicht nachvollziehen, wahrscheinlich auch weil mir Kenntnisse in dem Bereich fehlen.
2.
Was wäre denn wenn der Ehepartner 12 oder 13 Jahre alt ist? Würde dann das deutsche Strafrecht einer Wirksamkeit der Ehe entgegen stehen? Auch hier fehlen natürlich Kenntnisse. Ich halte den Beschluss jedoch für sehr bedenklich, gerade im Hinblick auf den Minderjährigenschutz. Kennt jemand dazu einführende Aufsätze? Inwieweit besteht die Gefahr, dass so etwas in der mündlichen geprüft wird?Hieran ändert auch die Wertung des § 182 Abs. 3 StGB nichts. Eine Strafbarkeit unterliegt insoweit bei 14-jährigen Sexualpartnern der Einzelfallbetrachtung (vgl. BGH StV 2008, 238). Eine generelle Strafbarkeit sexueller Handlungen über 21-Jähriger mit unter 16-Jährigen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Anderes gilt aufgrund § 176 StGB nur für unter 14-Jährige. Rn. 28 im Beschluss