[FamR] Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehe Minderjährig

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Tobias__21
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[FamR] Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehe Minderjährig

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

ich habe gerade den Beschluss des OLG Bamberg 2 UF 58/16 (http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(lhjgbzy0uofwispt5q3rovvn))/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-09621?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1) gelesen. Verkürzt gesagt geht es darum, dass die Ehe einer 14 jährigen mit einem Volljährigen auch in Deutschland wirksam ist. Zwei Sachen verstehe ich nicht:

1. Art. 6 EGBGB. Liest man den unbefangen, käme ich hier zu dem Schluss, dass syrisches Recht unter keinen Gesichtspunkten anwendbar ist. Das Gericht kommt aber zu dem Schluss dass ein Verstoß gegen Art. 6 EGBGB unbeachtlich ist. Die Begründung des Gerichts kann ich nicht nachvollziehen, wahrscheinlich auch weil mir Kenntnisse in dem Bereich fehlen.

2.
Hieran ändert auch die Wertung des § 182 Abs. 3 StGB nichts. Eine Strafbarkeit unterliegt insoweit bei 14-jährigen Sexualpartnern der Einzelfallbetrachtung (vgl. BGH StV 2008, 238). Eine generelle Strafbarkeit sexueller Handlungen über 21-Jähriger mit unter 16-Jährigen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Anderes gilt aufgrund § 176 StGB nur für unter 14-Jährige. Rn. 28 im Beschluss
Was wäre denn wenn der Ehepartner 12 oder 13 Jahre alt ist? Würde dann das deutsche Strafrecht einer Wirksamkeit der Ehe entgegen stehen? Auch hier fehlen natürlich Kenntnisse. Ich halte den Beschluss jedoch für sehr bedenklich, gerade im Hinblick auf den Minderjährigenschutz. Kennt jemand dazu einführende Aufsätze? Inwieweit besteht die Gefahr, dass so etwas in der mündlichen geprüft wird?
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markus87
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Re: [FamR] Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehe Minderjä

Beitrag von markus87 »

Lies mal nochmal die Rn 24 und 27.
Tobias__21
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Re: [FamR] Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehe Minderjä

Beitrag von Tobias__21 »

markus87 hat geschrieben:Lies mal nochmal die Rn 24 und 27.
Ok, die Ehe ist sowohl nach syrischem als auch nach deutschem Recht lediglich aufhebbar. Also §§ 1313, 1314 I BGB. Art. 6 EGBGB ist also vorliegend nicht einschlägig, da das deutsche Recht lediglich eine Aufhebbarkeit der Ehe vorsieht. Ein Antrag nach § 1316 I Nr. 1 BGB von der zuständigen Behörde wurde aber vorliegend nicht gestellt. Das OLG Bamberg kann jetzt also nicht von sich aus hingehen und die Ehe aufheben, da eben kein Antrag gestellt wurde und die Ehe allein wegen der Minderjährigkeit nicht nichtig ist. Richtig?

Der Beschluss sagt also noch nichts darüber aus, ob solche Ehen in jedem Fall gültig sind, bzw. gültig bleiben. Angenommen die zuständige Behörde stellt einen Antrag auf Aufhebung, dann müsste sich das Gericht doch auch explizit mit den im Raum stehenden Grundrechten auseinandersetzen?
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markus87
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Re: [FamR] Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehe Minderjä

Beitrag von markus87 »

Ja. Und da wäre es bei mehr als 14 Jahren eben auch nicht ganz eindeutig, dass das gegen den ordre public verstößt.
Tobias__21
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Re: [FamR] Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehe Minderjä

Beitrag von Tobias__21 »

markus87 hat geschrieben:Ja. Und da wäre es bei mehr als 14 Jahren eben auch nicht ganz eindeutig, dass das gegen den ordre public verstößt.
Wie könnte man da argumentieren? Auf der einen Seite hat sich der Gesetzgeber ja in gewissen Bereichen für starre Altersgrenzen entschieden, was auch grds. nicht zu beanstanden ist, da Wertungsspielräume etc. Das führt ja u.a. auch in den Bereich der Grundrechtsmündigkeit (Art. 6, Art. 1 I iVm. Art. 2 I GG) und der staatlichen Schutzpflichten. Der Minderjährige ist besonders schützenswert und kann manche Entscheidungen einfach noch nicht überblicken, bspw. eine Eheschließung. Da der Gesetzgeber jedoch nur eine Aufhebbarkeit der Ehe als Rechtsfolge der Minderjährigkeit vorsieht, gerade keine Nichtigkeit, ist noch nichts darüber gesagt, ob man nicht im Einzelfall zu einer wirksamen Ehe kommen kann, wohl auch um den Wertungen des Art. 6 GG und dem Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen gerecht zu werden. Das ganze könnte man dann noch mit den strafrechtlichen Wertungen unterfüttern.

Jedenfalls müsste man wohl sehr genau prüfen inwieweit der Minderjährige tatsächlich einsichtsfähig war/ist und ob nicht irgendeine Art von Zwang ausgeübt wurde.
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Re: [FamR] Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehe Minderjä

Beitrag von markus87 »

Du gehst -gerade mit Blick auf eine etwaige mündliche Prüfung (relevant wohl nur im Schwerpunkt IPR)- ein bisschen aus der falschen Perspektive an den Fall heran.

Nachdem du herausgearbeitet hast, dass die Ehe nicht nichtig ist, prüfst du nun ihre Aufhebbarkeit. Diese richtet sich nach syrischem Recht und ist danach nicht aufhebbar. WICHTIG: Dieses Ergebnis wird von uns grundsätzlich akzeptiert! Nur in krassen Ausnahmefällen ("mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar") kann eine Korrektur erfolgen. Wichtig: Es geht nicht um die Unvereinbarkeit der ausländischen Norm, sondern des konkreten Ergebnisses ihrer Anwendung. Art. 6 EGBGB ist sehr eng auszulegen; besonderer Bedeutung kommt daher S. 2 (Grundrechte) zu sowie dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal, dass ein (möglichst starker) Inlandsbezug erforderlich ist, um einen Verstoß zu bejahen. Bei Flüchtlingen, die ja -teilweise bestritten- nur vorübergehend hier sein sollen, ist schon dieser Inlandsbezug nicht so stark, weshalb man sich noch mehr mit dem ordre public zurückhalten sollte - wir zwängen anderen Rechtsordnungen nicht unsere Wertvorstellungen auf; es geht vielmehr darum, krasse Einzelfallergebnisse zu korrigieren, wenn wir diese nicht hinnehmen können.

Erst nach diesem Vorüberlegungen kommen jetzt die von dir angesprochenen Gesichtspunkte zum Tragen. Ein starkes Argument gegen Ordre-Public-Verstoß ist, dass in unserer Rechtsordnung 14-Jährigen in vielfacher Hinsicht -auch sexuell- grundsätzlich die Fähigkeit zur Autonomie zugesprochen wird. Die Argumentation mit unserer Strafrechtsordnung lässt sich natürlich etwas damit entkräften, dass Strafrecht ja nur ultima ratio ist und nichts darüber aussagt, ob alles, was nicht strafbar ist, mit unseren Grundrechten vereinbar ist. Im Zweifel sollte man aber den Ausnahmecharakter des ordre public betonen; wenn keine Einzelfallaspekte hinzukommen (Dein letzter Satz ist völlig richtig: Jedenfalls müsste man wohl sehr genau prüfen inwieweit der Minderjährige tatsächlich einsichtsfähig war/ist und ob nicht irgendeine Art von Zwang ausgeübt wurde.)
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Re: [FamR] Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehe Minderjä

Beitrag von Tobias__21 »

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!! Ich finde diese Fragen relativ interessant, auch im Hinblick auf Vielehen und § 1306 BGB. Da gab es ja auch schon eine Entscheidung vom OVG Rheinland Pfalz, Az. 10 A 11717/03. Zu vertieft werde ich da aber jetzt auch nicht mehr einsteigen, Dein Beitrag hat mir jedenfalls schon mal sehr weitergeholfen!
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Re: [FamR] Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehe Minderjä

Beitrag von Herr Schraeg »

Tobias__21 hat geschrieben:Vielen Dank für die ausführliche Antwort!!
Auch als lediglich interessiert Mitlesender, der sich nicht auf eine mündliche Prüfung vorbereitet: Besten Dank an markus87 für die - wieder einmal - hervorragende Erläuterung.
Tobias__21
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Re: [FamR] Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehe Minderjä

Beitrag von Tobias__21 »

Das freut mich jetzt auch ein bisschen, dass meine Frage wohl nicht völlig dumm und offensichtlich zu beantworten war :) Im Übrigen kann ich mich nur anschließen: Danke! :)
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markus87
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Re: [FamR] Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehe Minderjä

Beitrag von markus87 »

Jetzt mal nicht übertreiben! ;) Dumm ist die Frage ganz sicher nicht; eher was für eine Schwerpunktprüfung IPR.
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