ArbR: KSchG-Klage und Leistungsklage nebeneinander?
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ArbR: KSchG-Klage und Leistungsklage nebeneinander?
Wenn man gegen eine Kündigung die FK nach §§ 4,7 KSchG erhebt und später um eine Lohnklage für diesen Zeitraum erweitert, so müßte mE das Feststellungsinteresse der FK entfallen (und sie damit unzulässig werden), weil nach Erhebung der Lohnklage die Kündigung dort ohnehin inzident geprüft wird und der Kläger auch kein Interesse an der Präklusionsvermeidung nach §§ 4, 7 KSchG mehr hat, welche durch die rechtzeitige Klageerhebung bereits erfolgreich war.
Die Praxis läßt aber beide Klagen zu und tut damit so, als ob die FK nach §§ 4, 7 KSchG gewissermaßen durchgehend Bestand haben muss, um ihre Wirkung zu entfalten.
Versteht das jemand?
Die Praxis läßt aber beide Klagen zu und tut damit so, als ob die FK nach §§ 4, 7 KSchG gewissermaßen durchgehend Bestand haben muss, um ihre Wirkung zu entfalten.
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Re: ArbR: KSchG-Klage und Leistungsklage nebeneinander?
Das Feststellungsinteresse besteht weiterhin und ergibt sich daraus, dass die Rechtskraftweite der FK weiter reicht, so dass kein Zulässigkeitsproblem zu sehen ist, auch keine Streitgegenstandsidentität.
Re: ArbR: KSchG-Klage und Leistungsklage nebeneinander?
Ohne ein Experte des Prozessrechts zu sein, aber es ist ja durchaus möglich, dass eine Lohnklage (auch aus anderen Gründen) erfolglos ist, sodass zwar das ArbV noch besteht, jedoch trotzdem kein Lohnanspruch. In diesem Fälle wäre eine reine Lohnklage erfolglos und es würde (nach meinem Verständnis) auch nicht das Bestehen des ArbV festgestellt.Pippen hat geschrieben:Wenn man gegen eine Kündigung die FK nach §§ 4,7 KSchG erhebt und später um eine Lohnklage für diesen Zeitraum erweitert, so müßte mE das Feststellungsinteresse der FK entfallen (und sie damit unzulässig werden), weil nach Erhebung der Lohnklage die Kündigung dort ohnehin inzident geprüft wird und der Kläger auch kein Interesse an der Präklusionsvermeidung nach §§ 4, 7 KSchG mehr hat, welche durch die rechtzeitige Klageerhebung bereits erfolgreich war.
Die Praxis läßt aber beide Klagen zu und tut damit so, als ob die FK nach §§ 4, 7 KSchG gewissermaßen durchgehend Bestand haben muss, um ihre Wirkung zu entfalten.
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Re: ArbR: KSchG-Klage und Leistungsklage nebeneinander?
Selbst bei Erfolg steht das nicht fest. In Rechtskraft erwächst nur der Tenor, nicht die Entscheidungsgründe.
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Re: ArbR: KSchG-Klage und Leistungsklage nebeneinander?
Im Arbeitsrecht musst du sogar die Feststellungsklage aufrecht erhalten, damit gemäß §§ 4, 7 KSchG die Kündigung nicht als wirksam fingiert wird.
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Re: ArbR: KSchG-Klage und Leistungsklage nebeneinander?
§ 4 KSchG fordert eigentlich nur die Klageerhebung innerhalb von 3 Wochen, um die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend machen zu können. Sobald man diese Klage erhoben hat, hat sich das § 4 KSchG-Problem erledigt, man kann sie theoretisch zurücknehmen und später mit normaler FK und/oder LK weiteroperieren, denn man hat die Frist des § 4 KSchG gewahrt.
@suchender: Komisch, aber dein Argument - eine Leistungsklage könne aus anderen Gründen als dem Feststellungsinteresse erfolglos sein - besteht ja eigentlich immer. Wieso werden dann trotzdem FK's mit Leistungsinteresse als unzulässig angesehen. Da könnte man ja eigentlich immer sagen: Wenn die Leistungsklage scheitert, wird die Klage nur abgewiesen und nichtmal mein Rechtsverhältnis festgestellt, daher habe ich RSB dafür auch wenn LK möglich ist, weil mein Interesse an der Feststellung über die reine Leistung hinausgeht. Das würde ja die ganze Priorität von LK's vor FK's untergraben.
@suchender: Komisch, aber dein Argument - eine Leistungsklage könne aus anderen Gründen als dem Feststellungsinteresse erfolglos sein - besteht ja eigentlich immer. Wieso werden dann trotzdem FK's mit Leistungsinteresse als unzulässig angesehen. Da könnte man ja eigentlich immer sagen: Wenn die Leistungsklage scheitert, wird die Klage nur abgewiesen und nichtmal mein Rechtsverhältnis festgestellt, daher habe ich RSB dafür auch wenn LK möglich ist, weil mein Interesse an der Feststellung über die reine Leistung hinausgeht. Das würde ja die ganze Priorität von LK's vor FK's untergraben.
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Re: ArbR: KSchG-Klage und Leistungsklage nebeneinander?
Und bei dieser theoretischen Überlegung sollte man es belassen, wenn man keinen Haftungsfall produzieren will. Denn mit Rücknahme der Kündigungsschutzklage tritt rückwirkend die Fiktion des § 7 KSchG ein.Pippen hat geschrieben:Sobald man diese Klage erhoben hat, hat sich das § 4 KSchG-Problem erledigt, man kann sie theoretisch zurücknehmen
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Re: ArbR: KSchG-Klage und Leistungsklage nebeneinander?
Absolut richtig! Daher ist es wichtig, dass man im Arbeitsrecht von Fachleuten beraten wird.batman hat geschrieben:Und bei dieser theoretischen Überlegung sollte man es belassen, wenn man keinen Haftungsfall produzieren will. Denn mit Rücknahme der Kündigungsschutzklage tritt rückwirkend die Fiktion des § 7 KSchG ein.Pippen hat geschrieben:Sobald man diese Klage erhoben hat, hat sich das § 4 KSchG-Problem erledigt, man kann sie theoretisch zurücknehmen