Ist ein Ratenkauf eine Finanzdienstleistung im Sinne des KWG

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Blue125
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Ist ein Ratenkauf eine Finanzdienstleistung im Sinne des KWG

Beitrag von Blue125 »

Hallo zusammen,

ich beschäftige mich gerade mit der Frage, wann eine genehmigungspflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des KWG vorliegt.

Insbesondere mit dem Problem des sogenannten Mietkaufs. Hier spricht meines Erachtens viel dafür, dass ein solches Modell ein Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 10 KWG darstellt. Denn der Mietverkäufer vermietet den Gegenstand zwar, will aber kein Gewährleistung tragen. Das Risiko wäre also beim Mietkäufer.

Wie ist das dann aber bei einem normalen Ratenkauf? Stellt auch dies eine Finanzdienstleistung dar? Der Verkäufer trägt ja die normale kaufrechtliche Gewährleistung. Der Käufer darf aber den Kaufpreis in Raten abstottern. Wie seht ihr das?
Kasimir
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Re: Ist ein Ratenkauf eine Finanzdienstleistung im Sinne des

Beitrag von Kasimir »

Blue125 hat geschrieben:Denn der Mietverkäufer vermietet den Gegenstand zwar, will aber kein Gewährleistung tragen. Das Risiko wäre also beim Mietkäufer.
Diese Schlussfolgerung verstehe ich nicht. Es gibt doch Ansprueche aus dem Mietverhaeltnis.
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?
Blue125
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Re: Ist ein Ratenkauf eine Finanzdienstleistung im Sinne des

Beitrag von Blue125 »

So jedenfalls das Merkblatt der BaFin zum Tatbestand des Finanzierungsleasing:

Maßgeblich ist, ob der „Mietkäufer“ das Wirtschaftsgut finanziert und amortisiert, also er anstatt des „Mietverkäufers“ das Investitionsrisiko trägt. Das ist der Fall, wenn der „Mietverkäufer“ das Wirtschaftsgut zwar zum Gebrauch überlässt, ohne jedoch den Gebrauch zu gewährleisten.: die mietvertraglichen Gewährleistungspflichten werden zum Nachteil des „Mietkäufers“ abbedungen und dieser auf die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des „Mietverkäufers“ an den Hersteller / Lieferanten verwiesen. Der Sache nach sind solche atypischen Mietkaufverträge Finanzierungsleasing und fallen so unter § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr.10 KWG.
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