Liebe Foren-Mitglieder,
ich habe eine gesellschaftsrechtliche-steuerrechtliche Frage. Und zwar habe ich einiges über die gewinnunabhängige Entnahme nach §§ 122, 169, 161 HGB gelesen. Dabei spielt das Steuerentnahmerecht eine wichtige Rolle, weil die anfallenden Steuern nach § 15 I 1 Nr.2 EStG dem Gesellschaftern erstattet werden sollen. Das kann aber die Haftung aus § 172 IV HGB aufleben lassen.
Nun ist allerdings sehr strittig, woraus sich das Steuerentnahmerecht ergibt. Entweder aus der Gewinnentnahme, aus § 110 HGB oder aus dem Gesellschaftsvertrag selbst (als extra Vereinbarung). Wenn man nun der Ansicht folgt, dass das Steuerentnahmerecht aus § 110 HGB resultiert, gilt es noch als gewinnunabhängige Entnahme??
Danke im voraus.
§ 172 IV HGB und das Steuerentnamerecht
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