Hallo! :-)
Angenommen, es wird die Berufung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren angestrebt.
Dies ist ja in genannter Justizbranche bekanntermaßen ein Zulassungsrechtsmittel.
Wiederum angenommen: Es kommt nicht zur Zulassung.
Kann ich dann als Anwalt den vollen Satz für die (komplette) Berufung nach Nr. 3200 VV RVG abrechnen?
(Also den 1,6 fachen Satz fürs vollständige Verfahren?)
Gruß,
sbl
Antrag auf Zulassung der Berufung im RVG
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Antrag auf Zulassung der Berufung im RVG
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