Guten Tag,
In meiner Lerngruppe ist letztens eine kleine Diskussion darüber entbrannt, ob man mit einem PKW fahren darf,
bei welchem Front- und Heckscheibe zerstört wurden. Hintergrund war ein kleiner Übungs-Fall:
"A hat am KFZ des B sowohl Front- als auch Heckscheibe zerstört. B zeigt den A wegen Sachbeschädigung an."
Bei einer Prüfung von § 223 kommt man u.a. bei einer Prüfung einer Brauchbarkeitsminderung zum Punkt "Erheblichkeit"
Wenn man mit einem solchen beschädigten Auto tatsächlich nicht mehr fahren dürfte, wäre eine Brauchbarkeitsminderung absolut bejahbar,
leider wissen wir aber nicht ob es wirklich so ist.
Zum einen gibt es § 19 II Nr.2 STVZO, der verlangt aber eine willentliche Änderungshandlung des Fahrzeughalters (?), sodass eine Betriebserlaubnis nicht allein durch die entstehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer erlöschen kann. § 40 STVZO spricht von der Beschaffenheit von Fensterscheiben, nicht aber ob diese Pflicht sind (immerhin gibt es Fahrzeug mit herunterklappbarer Frontscheibe; im Fall liegt aber ein solches eher nicht vor).
Es muss doch eine Norm geben die das Fahren mit einem solchen beschädigten Fahrzeug verbietet ! Leider hilft da auch Google nicht, oft wird § 19 angeführt was aber m.E. aus obigen Gründen falsch ist. Auch wird mit einer Veränderung der Stabilität argumentiert, aber auch hier fehlt eine Norm.
Ich hoffe Ihr könnt uns/mir helfen.
Gruß
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[VerkehrR] Fahren mit kaputten Scheiben
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- Tibor
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Re: [VerkehrR] Fahren mit kaputten Scheiben
Keine Hausarbeitenbesprechung! Wie oft muss dir das hier noch gesagt werden?
https://www.uni-goettingen.de/de/docume ... 202017.pdf
Geschlossen!
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"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."