Hallo zusammen,
ich habe eine Verständnisfrage zur Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung. Gemäß § 13 I 1 KSchG werden die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch das KSchG nicht berührt. Gemäß § 13 I 2 KSchG findet lediglich die materielle Ausschlussfrist des § 4 S. 1 KSchG Anwendung.
Heißt das also, dass man bei außerordentlicher Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben, sich jedoch nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG berufen kann?
Anders gesagt: Würde man in der Begründetheit der Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung folglich nur prüfen, ob
a) eine wirksame außerordentliche Kündigung nach BGB vorliegt
b) die materielle Ausschlussfirst des § 4 S. 1 KSchG (iVm § 13 I 2 KSchG) gewahrt wurde?
Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung
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Re: Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung
§ 13 Abs. 1 S.1 regelt nur, dass die besonderen Vorschriften zur außerordentlichen Kündigung nicht berührt werden. D.h. die besonderen Voraussetzungen z.B. nach § 626 Abs.2 BGB müssen beachtet werden. D.h. nicht, dass das KSchG ansonsten keine Anwendung findet. (Das KSchG gilt für alle Kündigungen die unter den Geltungsbereich gem. § 1 Abs.1 bzw. § 23 KSchG fallen)
§ 13 Abs.1 S.2 stellt nur klar, dass auch die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung innerhalb der 3 Wochen Frist geltend gemacht werden muss. Das hat seine Ursache in der Gesetzesänderung aus 2004. Früher musste man nur die soziale Rechtfertigung einer Kündigung iSd § 1 KSchG innerhalb der 3 Wochen Frist angreifen. Andere Unwirksamkeitsgründe (z.B. § 626 Abs.2 s.o.) konnte man auch später rügen bzw. später klagen. Das geht jetzt eben nicht mehr. Jetzt muss ich rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben, egal auf welche Unwirksamkeitsgründe ich mich stütze.
§ 13 Abs.1 S.2 stellt nur klar, dass auch die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung innerhalb der 3 Wochen Frist geltend gemacht werden muss. Das hat seine Ursache in der Gesetzesänderung aus 2004. Früher musste man nur die soziale Rechtfertigung einer Kündigung iSd § 1 KSchG innerhalb der 3 Wochen Frist angreifen. Andere Unwirksamkeitsgründe (z.B. § 626 Abs.2 s.o.) konnte man auch später rügen bzw. später klagen. Das geht jetzt eben nicht mehr. Jetzt muss ich rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben, egal auf welche Unwirksamkeitsgründe ich mich stütze.
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Re: Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung
Ah okay, dankeschön. Ich stand ein bisschen auf dem Schlauch. Mir ist aber gerade Folgendes aufgefallen: Wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, dann liegt doch auch zugleich immer iSd § 1 II S. 1 KSchG ein Kündigungsgrund, der im Verhalten des Arbeitnehmers wurzelt, vor, sodass eine (gerechtfertigte) fristlose Kündigung nie iSd § 1 I KSchG rechtsunwirksam sein kann. Sehe ich das richtig?
- Tikka
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Re: Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung
Jein.
Zunächst ist zu beachten, dass es auch betriebsbedingte und personenbedingte außerordentliche Kündigungen geben kann (z.B. bei ordentlicher Unkündbarkeit). Ich würde es andersherum formulieren:
Eine außerordentliche Kündigung im Geltungsbereich des KSchG ist dann wirksam, wenn die Voraussetzungen für die soziale Rechtfertigung iSd § 1 KSchG vorliegen (verhaltensbedingt, u.U. aber auch betriebs- oder personenbedingt) UND die zusätzlichen Voraussetzungen des § 626 BGB, also der wichtige Grund an sich (der das Abwarten der ordentlichen KüFri unzumutbar macht) und die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs.2.
Im Bereich der verhaltensbedingten fristlosen Kündigung (der Regelfall) ist es aber typischerweise so wie Du es sagst.
Zunächst ist zu beachten, dass es auch betriebsbedingte und personenbedingte außerordentliche Kündigungen geben kann (z.B. bei ordentlicher Unkündbarkeit). Ich würde es andersherum formulieren:
Eine außerordentliche Kündigung im Geltungsbereich des KSchG ist dann wirksam, wenn die Voraussetzungen für die soziale Rechtfertigung iSd § 1 KSchG vorliegen (verhaltensbedingt, u.U. aber auch betriebs- oder personenbedingt) UND die zusätzlichen Voraussetzungen des § 626 BGB, also der wichtige Grund an sich (der das Abwarten der ordentlichen KüFri unzumutbar macht) und die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs.2.
Im Bereich der verhaltensbedingten fristlosen Kündigung (der Regelfall) ist es aber typischerweise so wie Du es sagst.
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Re: Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung
Super, danke für deine Hilfe.