Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung

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Logisch_Win7
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Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung

Beitrag von Logisch_Win7 »

Hallo zusammen,

ich habe eine Verständnisfrage zur Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung. Gemäß § 13 I 1 KSchG werden die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch das KSchG nicht berührt. Gemäß § 13 I 2 KSchG findet lediglich die materielle Ausschlussfrist des § 4 S. 1 KSchG Anwendung.

Heißt das also, dass man bei außerordentlicher Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben, sich jedoch nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG berufen kann?

Anders gesagt: Würde man in der Begründetheit der Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung folglich nur prüfen, ob

a) eine wirksame außerordentliche Kündigung nach BGB vorliegt
b) die materielle Ausschlussfirst des § 4 S. 1 KSchG (iVm § 13 I 2 KSchG) gewahrt wurde?
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Tikka
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Re: Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung

Beitrag von Tikka »

§ 13 Abs. 1 S.1 regelt nur, dass die besonderen Vorschriften zur außerordentlichen Kündigung nicht berührt werden. D.h. die besonderen Voraussetzungen z.B. nach § 626 Abs.2 BGB müssen beachtet werden. D.h. nicht, dass das KSchG ansonsten keine Anwendung findet. (Das KSchG gilt für alle Kündigungen die unter den Geltungsbereich gem. § 1 Abs.1 bzw. § 23 KSchG fallen)

§ 13 Abs.1 S.2 stellt nur klar, dass auch die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung innerhalb der 3 Wochen Frist geltend gemacht werden muss. Das hat seine Ursache in der Gesetzesänderung aus 2004. Früher musste man nur die soziale Rechtfertigung einer Kündigung iSd § 1 KSchG innerhalb der 3 Wochen Frist angreifen. Andere Unwirksamkeitsgründe (z.B. § 626 Abs.2 s.o.) konnte man auch später rügen bzw. später klagen. Das geht jetzt eben nicht mehr. Jetzt muss ich rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben, egal auf welche Unwirksamkeitsgründe ich mich stütze.
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Logisch_Win7
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Re: Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung

Beitrag von Logisch_Win7 »

Ah okay, dankeschön. Ich stand ein bisschen auf dem Schlauch. Mir ist aber gerade Folgendes aufgefallen: Wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, dann liegt doch auch zugleich immer iSd § 1 II S. 1 KSchG ein Kündigungsgrund, der im Verhalten des Arbeitnehmers wurzelt, vor, sodass eine (gerechtfertigte) fristlose Kündigung nie iSd § 1 I KSchG rechtsunwirksam sein kann. Sehe ich das richtig?
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Tikka
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Re: Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung

Beitrag von Tikka »

Jein.

Zunächst ist zu beachten, dass es auch betriebsbedingte und personenbedingte außerordentliche Kündigungen geben kann (z.B. bei ordentlicher Unkündbarkeit). Ich würde es andersherum formulieren:

Eine außerordentliche Kündigung im Geltungsbereich des KSchG ist dann wirksam, wenn die Voraussetzungen für die soziale Rechtfertigung iSd § 1 KSchG vorliegen (verhaltensbedingt, u.U. aber auch betriebs- oder personenbedingt) UND die zusätzlichen Voraussetzungen des § 626 BGB, also der wichtige Grund an sich (der das Abwarten der ordentlichen KüFri unzumutbar macht) und die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs.2.

Im Bereich der verhaltensbedingten fristlosen Kündigung (der Regelfall) ist es aber typischerweise so wie Du es sagst.
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Re: Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung

Beitrag von Logisch_Win7 »

Super, danke für deine Hilfe. :)
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