Hallo zusammen,
wenn man in einer Klausur die Wirksamkeit einer Kündigung prüft und im Sachverhalt nichts davon steht, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erhoben hat, geht man dann trotzdem darauf ein, ob der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG im konkreten Fall greift?
Ich frage mich das, weil man den § 4 S. 1 KSchG wegen der dort geregelten Ausschlussfrist auch so verstehen könnte, dass der Kündigungsschutz nur greift, wenn Klage erhoben worden ist.
(ArbeitsR) Frage zum Kündigungsschutz in der Fallbearbeitung
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Re: (ArbeitsR) Frage zum Kündigungsschutz in der Fallbearbei
Klar muss man darauf eingehen. Der Kündigungsschutz besteht natürlich unabhängig davon, ob Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Wenn verspätet geklagt wird, ist man eben mit seinem Vorbringen präkludiert.
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Re: (ArbeitsR) Frage zum Kündigungsschutz in der Fallbearbei
Das kann man nur unterstreichen. In der Klausur musst du dann eben ausführen, dass der Betreffende innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schrifltichen Kündigung Klage beim ArbG erheben muss, damit die materielle Präklusionswirkung nach §§ 4 S 1, 7 KSchG nicht eintritt.
Es wäre ja auch offensichtlich wenig zielführend, wenn man in einer Klausur zum Kündigungsschutz den Kündigungsschutz nicht prüfen würde...
Es wäre ja auch offensichtlich wenig zielführend, wenn man in einer Klausur zum Kündigungsschutz den Kündigungsschutz nicht prüfen würde...
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Re: (ArbeitsR) Frage zum Kündigungsschutz in der Fallbearbei
Okay, danke euch.
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Re: (ArbeitsR) Frage zum Kündigungsschutz in der Fallbearbei
Wo HKP das gerade mit der Schriftform nochmal deutlich gemacht hat: Die ist nicht von der Präklusionswirkung: "aus anderen Gründen rechtsunwirksam" erfasst. Wenn die Kündigung also nicht schriftlich erfolgt, läuft die Frist nicht an. Solche Sachen kommen gerne in der Klausur. Auch die wirksame Bevollmächtigung des Kündigenden ist gern Thema. Da ist str. ob die Kündigung des Vertreters ohne Vertretungsmacht von der Präklusionswirkung umfasst ist, BAG (-).
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Re: (ArbeitsR) Frage zum Kündigungsschutz in der Fallbearbei
Der Kündigungsschutz nach § 1 KSchG erfordert zunächst die Eröffnung des (betrieblichen) Geltungsbereichs des KSchG nach § 23 I KSchG. Das wiederum hat mit §§ 4, 7 KSchG nichts zu tun, denn die sind nach § 23 I 2 KSchG auch dann anwendbar, wenn die Schwellenwerte nicht erreicht sind. Wenn im Sachverhalt also kein entsprechender Hinweis enthalten ist, ist der § 1 KSchG nicht zu prüfen und man beschränkt sich allein auf §§ 4, 7 KSchG. Das kann man dann auch ruhig so feststellen.Logisch_Win7 hat geschrieben:Hallo zusammen,
wenn man in einer Klausur die Wirksamkeit einer Kündigung prüft und im Sachverhalt nichts davon steht, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erhoben hat, geht man dann trotzdem darauf ein, ob der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG im konkreten Fall greift?
Ich frage mich das, weil man den § 4 S. 1 KSchG wegen der dort geregelten Ausschlussfrist auch so verstehen könnte, dass der Kündigungsschutz nur greift, wenn Klage erhoben worden ist.