Hallo zusammen,
im Rep haben wir gehört, dass bei einer betrieblichen Übung ein Widerrufsvorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, wenn keine möglichen Gründe, bei deren Vorliegen man die Leistung widerrufen kann, angegeben werden.
Wie kommt man aber denn bzgl. der betrieblichen Übung überhaupt zu einer AGB-Kontrolle? Liegt in dem Angebot des Arbeitgebers, eine Gratifikation zu leisten, eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung iSd § 305 I BGB vor?
(ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?
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Re: (ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?
Ja.
Mach mal ein Bsp. Ich versteh nicht so ganz, was genau Dir unklar ist. Vielleicht hilft Dir aber auch schon BAG 10 AZR 281/08 weiter.
Mach mal ein Bsp. Ich versteh nicht so ganz, was genau Dir unklar ist. Vielleicht hilft Dir aber auch schon BAG 10 AZR 281/08 weiter.
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Re: (ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?
Zwischen AGB einerseits und der Inhaltskontrolle andererseits muss man unterscheiden. Anknüpfungspunkt der AGB-Kontrolle ist ja nicht die betriebliche Übung als solche, sondern der Widerrufsvorbehalt in Form der schriftlichen Arbeitsvertragsklausel. Dass diese AGB darstellen, ist unproblematisch. Problematisch ist eher die Frage der Eröffnung der Inhaltskontrolle wegen § 307 III BGB, was man aber mit einem Verweis auf § 308 Nr. 4 BGB löst.Logisch_Win7 hat geschrieben:Hallo zusammen,
im Rep haben wir gehört, dass bei einer betrieblichen Übung ein Widerrufsvorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, wenn keine möglichen Gründe, bei deren Vorliegen man die Leistung widerrufen kann, angegeben werden.
Wie kommt man aber denn bzgl. der betrieblichen Übung überhaupt zu einer AGB-Kontrolle? Liegt in dem Angebot des Arbeitgebers, eine Gratifikation zu leisten, eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung iSd § 305 I BGB vor?
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Re: (ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?
Danke euch.
Ant-Man, da habe ich den Denkfehler gemacht. Ich hab mich immer gefragt, wie ein faktisches Handeln (die dreimalige Leistung) eine Vertragsbedingung iSd § 305 I sein kann, wohingegen es, wie du ja geschrieben hast, in Wirklichkeit auf den Arbeitsvertrag ankommt.
Ant-Man, da habe ich den Denkfehler gemacht. Ich hab mich immer gefragt, wie ein faktisches Handeln (die dreimalige Leistung) eine Vertragsbedingung iSd § 305 I sein kann, wohingegen es, wie du ja geschrieben hast, in Wirklichkeit auf den Arbeitsvertrag ankommt.
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Re: (ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?
Auch eine betriebliche Übung kann man einer Inhaltskontrolle unterziehen. Zumindest dann wenn die betriebliche Übung für den AN ungünstig ist.Ant-Man hat geschrieben:Zwischen AGB einerseits und der Inhaltskontrolle andererseits muss man unterscheiden. Anknüpfungspunkt der AGB-Kontrolle ist ja nicht die betriebliche Übung als solche, sondern der Widerrufsvorbehalt in Form der schriftlichen Arbeitsvertragsklausel. Dass diese AGB darstellen, ist unproblematisch. Problematisch ist eher die Frage der Eröffnung der Inhaltskontrolle wegen § 307 III BGB, was man aber mit einem Verweis auf § 308 Nr. 4 BGB löst.Logisch_Win7 hat geschrieben:Hallo zusammen,
im Rep haben wir gehört, dass bei einer betrieblichen Übung ein Widerrufsvorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, wenn keine möglichen Gründe, bei deren Vorliegen man die Leistung widerrufen kann, angegeben werden.
Wie kommt man aber denn bzgl. der betrieblichen Übung überhaupt zu einer AGB-Kontrolle? Liegt in dem Angebot des Arbeitgebers, eine Gratifikation zu leisten, eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung iSd § 305 I BGB vor?
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Re: (ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?
Vertragstheorie? Subsumier doch mal die betriebliche Übung unter § 305 I BGB. Wo meinst Du scheitert es?Logisch_Win7 hat geschrieben:Danke euch.
Ant-Man, da habe ich den Denkfehler gemacht. Ich hab mich immer gefragt, wie ein faktisches Handeln (die dreimalige Leistung) eine Vertragsbedingung iSd § 305 I sein kann, wohingegen es, wie du ja geschrieben hast, in Wirklichkeit auf den Arbeitsvertrag ankommt.
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Re: (ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?
Geht es Dir um die betriebliche Übung als solche oder um den Widerrufsvorbehalt? Falls Ersteres: Nicht die betriebliche Übung als solche ist die AGB, sondern die durch sie begründete Vetragsbedingung. Das Erfordernis der "Vorformulierung" setzt nicht voraus, dass die Vertragsbedingung schriftlich fixiert ist.Logisch_Win7 hat geschrieben:Danke euch.
Ant-Man, da habe ich den Denkfehler gemacht. Ich hab mich immer gefragt, wie ein faktisches Handeln (die dreimalige Leistung) eine Vertragsbedingung iSd § 305 I sein kann, wohingegen es, wie du ja geschrieben hast, in Wirklichkeit auf den Arbeitsvertrag ankommt.