(ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?

ArbeitsR, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundlagenfächer, InternetR, Steuer- und SteuerstrafR, Wirtschafts- und WettbewerbsR sowie sonstige Nebengebiete

Moderator: Verwaltung

Antworten
Logisch_Win7
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 271
Registriert: Sonntag 20. April 2014, 11:22

(ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?

Beitrag von Logisch_Win7 »

Hallo zusammen,

im Rep haben wir gehört, dass bei einer betrieblichen Übung ein Widerrufsvorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, wenn keine möglichen Gründe, bei deren Vorliegen man die Leistung widerrufen kann, angegeben werden.

Wie kommt man aber denn bzgl. der betrieblichen Übung überhaupt zu einer AGB-Kontrolle? Liegt in dem Angebot des Arbeitgebers, eine Gratifikation zu leisten, eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung iSd § 305 I BGB vor?
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: (ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?

Beitrag von Tobias__21 »

Ja.

Mach mal ein Bsp. Ich versteh nicht so ganz, was genau Dir unklar ist. Vielleicht hilft Dir aber auch schon BAG 10 AZR 281/08 weiter.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Ant-Man
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5106
Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32

Re: (ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?

Beitrag von Ant-Man »

Logisch_Win7 hat geschrieben:Hallo zusammen,

im Rep haben wir gehört, dass bei einer betrieblichen Übung ein Widerrufsvorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, wenn keine möglichen Gründe, bei deren Vorliegen man die Leistung widerrufen kann, angegeben werden.

Wie kommt man aber denn bzgl. der betrieblichen Übung überhaupt zu einer AGB-Kontrolle? Liegt in dem Angebot des Arbeitgebers, eine Gratifikation zu leisten, eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung iSd § 305 I BGB vor?
Zwischen AGB einerseits und der Inhaltskontrolle andererseits muss man unterscheiden. Anknüpfungspunkt der AGB-Kontrolle ist ja nicht die betriebliche Übung als solche, sondern der Widerrufsvorbehalt in Form der schriftlichen Arbeitsvertragsklausel. Dass diese AGB darstellen, ist unproblematisch. Problematisch ist eher die Frage der Eröffnung der Inhaltskontrolle wegen § 307 III BGB, was man aber mit einem Verweis auf § 308 Nr. 4 BGB löst.
Logisch_Win7
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 271
Registriert: Sonntag 20. April 2014, 11:22

Re: (ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?

Beitrag von Logisch_Win7 »

Danke euch. :)

Ant-Man, da habe ich den Denkfehler gemacht. Ich hab mich immer gefragt, wie ein faktisches Handeln (die dreimalige Leistung) eine Vertragsbedingung iSd § 305 I sein kann, wohingegen es, wie du ja geschrieben hast, in Wirklichkeit auf den Arbeitsvertrag ankommt.
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: (ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?

Beitrag von Tobias__21 »

Ant-Man hat geschrieben:
Logisch_Win7 hat geschrieben:Hallo zusammen,

im Rep haben wir gehört, dass bei einer betrieblichen Übung ein Widerrufsvorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, wenn keine möglichen Gründe, bei deren Vorliegen man die Leistung widerrufen kann, angegeben werden.

Wie kommt man aber denn bzgl. der betrieblichen Übung überhaupt zu einer AGB-Kontrolle? Liegt in dem Angebot des Arbeitgebers, eine Gratifikation zu leisten, eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung iSd § 305 I BGB vor?
Zwischen AGB einerseits und der Inhaltskontrolle andererseits muss man unterscheiden. Anknüpfungspunkt der AGB-Kontrolle ist ja nicht die betriebliche Übung als solche, sondern der Widerrufsvorbehalt in Form der schriftlichen Arbeitsvertragsklausel. Dass diese AGB darstellen, ist unproblematisch. Problematisch ist eher die Frage der Eröffnung der Inhaltskontrolle wegen § 307 III BGB, was man aber mit einem Verweis auf § 308 Nr. 4 BGB löst.
Auch eine betriebliche Übung kann man einer Inhaltskontrolle unterziehen. Zumindest dann wenn die betriebliche Übung für den AN ungünstig ist.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: (ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?

Beitrag von Tobias__21 »

Logisch_Win7 hat geschrieben:Danke euch. :)

Ant-Man, da habe ich den Denkfehler gemacht. Ich hab mich immer gefragt, wie ein faktisches Handeln (die dreimalige Leistung) eine Vertragsbedingung iSd § 305 I sein kann, wohingegen es, wie du ja geschrieben hast, in Wirklichkeit auf den Arbeitsvertrag ankommt.
Vertragstheorie? Subsumier doch mal die betriebliche Übung unter § 305 I BGB. Wo meinst Du scheitert es?
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Ant-Man
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5106
Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32

Re: (ArbeitsR) AGB-Kontrolle bei betrieblicher Übung?

Beitrag von Ant-Man »

Logisch_Win7 hat geschrieben:Danke euch. :)

Ant-Man, da habe ich den Denkfehler gemacht. Ich hab mich immer gefragt, wie ein faktisches Handeln (die dreimalige Leistung) eine Vertragsbedingung iSd § 305 I sein kann, wohingegen es, wie du ja geschrieben hast, in Wirklichkeit auf den Arbeitsvertrag ankommt.
Geht es Dir um die betriebliche Übung als solche oder um den Widerrufsvorbehalt? Falls Ersteres: Nicht die betriebliche Übung als solche ist die AGB, sondern die durch sie begründete Vetragsbedingung. Das Erfordernis der "Vorformulierung" setzt nicht voraus, dass die Vertragsbedingung schriftlich fixiert ist.
Antworten