Steurrechtliche Behandlung von Vertragskonstellationen

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Maximus94
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Steurrechtliche Behandlung von Vertragskonstellationen

Beitrag von Maximus94 »

Hallo liebes Forum,

vielleicht kennt sich in dem Gebiet ja jemand aus:

Angenommen Unternehmer A und B leiten ein Unternehmen X.

Unternehmen X benötigt einen Mietpark oder ähnliches und möchte eins mieten. Unternehmer B besitzt privat ein Mietpark. Dann kann Unternehmer B auch den Mietpark an Unternehmen X vermieten, oder? Müsste dafür eine Personengesellschaft oder ähnliches gegründet werden, oder kann der das auch einfach privat machen über einen Vertrag ohne eine Gesellschaft zu gründen?

A) Wenn ja, sieht die steuerliche Behandlung des Mitunternehmers in dieser Situation unterschiedlich aus, wenn Unternehmen X in Szenario A eine GmbH ist, bzw. in Szenario B eine Personengesellschaft?

Es geht mir um den Zusammenhang der steurrechtlichen Behandlung von Vertragskonstellationen nach § 15 Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG


Liebe Grüße
Max
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Tibor
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Re: Steurrechtliche Behandlung von Vertragskonstellationen

Beitrag von Tibor »

Bei einer GmbH sind A und B nicht Mitunternehmer iSv § 15 EStG.
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Maximus94
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Re: Steurrechtliche Behandlung von Vertragskonstellationen

Beitrag von Maximus94 »

Ok verstehe.

Also Unternehmer B könnte einfach privat den Mietpark an Unternehmen X vermieten wodurch eine Mitunternehmerschaft besteht.

Sein zu versteuernder Gewinn wäre praktisch so zu ermitteln:

Gesamthandsbilanz; diese besteht aus
- Steuerbilanz I
- Ergänzungsbilanzen
- Sonderbilanzen

Ermittlung des steuerlichen Gesamtgewinns oder Verlustes der Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (ermittelt sich additiv aus)

+/- Gesamthandsgewinn oder -verlust (wird verteilt nach der Gewinnverteilungsabrede)

+/- Gewinn oder Verlust gemäß Steuerbilanz
- Einnahmen der Gesellschaft
- Ausgaben der Gesellschaft (zum Beispiel Mietzahlung an Gesellschafter)
+/- Gewinn oder Verlust aus den Ergänzungsbilanzen der einzelnen Mitunternehmer (bis hierhin: Gewinn der 1. Stufe (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG))
+/- Gewinn oder Verlust aus den Sonderbilanzen der einzelnen Mitunternehmer (wird dem Mitunternehmer direkt zugerechnet) (bis hierhin: Gewinn der 2. Stufe (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG))
Sonderbetriebseinnahmen
zum Beispiel Mietzahlung der Gesellschaft
Sonderbetriebsausgaben, zum Beispiel Grundstückskosten der Vermietung an die Gesellschaft, Darlehenszinsen zur Finanzierung des Gesellschaftsanteils

+/- Außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen gem. § 4 Abs. 5 EStG, § 3 Nr. 40 EStG

Der steuerliche Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ist gleichzeitig der zu Grunde gelegte Gewerbeertrag (§ 7 Abs. 1 GewStG)


oder?
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Tibor
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Re: Steurrechtliche Behandlung von Vertragskonstellationen

Beitrag von Tibor »

Warum soll durch die Vermietung eine Mitunternehmerschaft entstehen?

Bsp Herr A und Frau B gründen eine A&B oHG. Wenn nun Herr A an die oHG einen Gegenstand vermietet, dann erzielt A Sondervergütungen.

Bsp Gewinn oHG vor Miete: 100. A und B sind je zu 1/2 am Gewinn beteiligt. Nun vermietet A an die oHG und erhält eine Miete von 20.

Gewinn oHG = 80. Gewinnanteil je 40, bei A zzgl Sondervergütung 20. Einkünfte der oHG = 100.
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Re: Steurrechtliche Behandlung von Vertragskonstellationen

Beitrag von Maximus94 »

Wenn man jemandem "die steurrechtliche Behandlung von Vertragskonstellationen nach § 15 Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG" erklären müsste.

Wie könnte man das an einem einfach Beispiel machen? Dann hab ich selber wahrscheinlich was falsch verstanden. Dachte dabei geht es primär um:


a) Die Frage, ob eine Person Mitunternehmer ist und

b) wie die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt, Stichwort Sonderbilanzen, ggf. auch Ergänzungsbilanzen


Also folgendes Szenario:

Wenn B Gesellschafter / Mitunternehmer von Unternehmen X ist und einen Mietpark an Unternehmen X vermietet, dann werden ja erstmal zwei Stufen des Gewinns ermittelt.

1. Der Gewinn der Mitunternehmerschaft (gesamthänderisch erwirtschafteter Gewinn)

2. Der erwirtschaftete Gewinn des Sonderbetriebsvermögens des Mitunternehmers


Wie würde dann praktisch der Gewinn "verrechnet" werden bzw. wie würde man den zu versteuernden Gewinn genau ermitteln?


Oder was müsste man in dem Zusammenhang erklären bzw. differenzieren?
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Tibor
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Re: Steurrechtliche Behandlung von Vertragskonstellationen

Beitrag von Tibor »

Ich habe doch ein einfaches Beispiel skizziert. Bitte ein Lehrbuch Steuerrecht lesen oder beraten lassen.
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Re: Steurrechtliche Behandlung von Vertragskonstellationen

Beitrag von Maximus94 »

Ok danke. Also grundsätzlich hab ich das verstanden.

Ein etwas komplizierteres Beispiel, bei dem bspw. auch die ErgBil einbezogen wird, könnte dann so ausschauen:

In der Ergänzungsbilanz werden Unterschiede im Bilanzansatz für WG dargestellt, die zwar im Eigentum der Gesamthand stehen, für einen einzelnen Gesellschafter aber steuerlich anders zu bewerten sind.

In den Sonderbilanzen werden WG dargestellt, die im Eigentum der einzelnen Gesellschafter stehen, aber zum Beispiel ausschließlich von der Gesellschaft genutzt werden.

Kleines Beispiel (außerbilanzielle Zu-/Abrechnungen wie z.B. GewSt werden aus Vereinfachung weggelassen):

A und B betreiben ein Taxiunternehmen als GbR mit einem (1) Fahrzeug. Geschäftsführer ist A, der dafür lt. Gesellschaftsvertrag 10.000 Euro pro Jahr erhält. Das Fahrzeug ist abgeschrieben. Sonst besteht kein Anlagevermögen o.ä.. B verkauft zum 01.01. seinen Gesellschaftsanteil an C für 5.000 Euro. Um A zu entlasten übernimmt auch C die Geschäftsführung. Er erhält hierfür laut Arbeitsvertrag mit der GbR ebenfalls 10.000 Euro pro Jahr. Um Umsatz und Gewinn zu steigern, stellt C der GbR sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Als Miete erhält C hierfür 5.000 Euro pro Jahr. Der handelsrechtliche Gewinn der GbR beträgt 100.000 Euro, darin als BA berücksichtigt Geschäftführervergütungen in Höhe von 20.000 Euro und Mietaufwand in Höhe von 5.000 Euro.

Gewinnermittlung:

HB-Gewinn 100.000 Euro, darin enthalten gesellschaftsrechtliche Vergütungen (=Vorweggewinn) 10.000 Euro. Ergibt steuerlichen Gewinn 110.000 Euro.

ErgBil C: C hat für ein halbes Auto, das im Eigentum der GbR steht, 5.000 Euro bezahlt. Da sich der Bilanzansatz innerhalb der GhBil nicht ändert, wird das jetzt C zustehende AfA-Volumen in einer ErgBil für C dargestellt. Ergebnis der ErgBil ist -1.250 Euro (AfA).

SoBil C: Zu erfassen ist hier das zur Verfügung gestellte Kfz (Einlagewert: 5.000 Euro). Die AfA beträgt 1.250 Euro. Daneben sind das Geschäftsführergehalt und die Mietzahlung der GbR als Entnahme zu erfassen. Es ergibt sich daher ein Gewinn von 13.750 Euro.

Der steuerliche Gewinn der GbR beträgt daher 110.000 -1.250 + 13.750 = 122.500 Euro. Dieser Wert wird einheitlich und gesondert festgestellt und für Zwecke der ESt den Wohnsitz-FÄ entsprechend der Gewinnverteilung mitgeteilt. Er ist Bemessungsgrundlage für die GewSt.

Gewinnverteilung:

A versteuert auf Ebene der ESt vorab aus dem Gesamthandsgewinn 10.000 Euro wegen der gesellschaftsrechtlich vereinbarten Geschäftführertätigkeit plus die Hälfte des verbleibenden Gesamthandsergebnisses = 60.000 Euro.

C versteuert auf Ebene der ESt 50% des verbleibenden Ergebnisses der Gesamthand plus Ergebnis der ErgBil und der SoBil = 62.500 Euro




Oder liegt hier ein Denkfehler vor? Grundsätzlich entspricht dies aber dem Prinzip wie es auch in Ihrem Beispiel vorliegt.
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