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Moderator: Verwaltung
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Wie war das noch einmal, wann ist die Frist des § 5 I 2 EFZG nach der Rspr. abgelaufen? In der Literatur habe ich gerade als hM. gelesen, dass die AUB am 4. Tag der Krankheit vorzulegen ist, weil es im Wortlaut ja heißt "länger als drei Kalendertage". Ich dachte aber irgendwie, das BAG würde das genau anders auslegen, mithin schon nach 2 Tagen Krankheit, wenn der Arbeitnehmer auch am dritten Tag krank ist.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: AUB
Ja, auch wenn man - streng nach dem Wortlaut - die Vorlage noch später (frühestens am 5. Tag) annehmen könnte.Justitian hat geschrieben:Wie war das noch einmal, wann ist die Frist des § 5 I 2 EFZG nach der Rspr. abgelaufen? In der Literatur habe ich gerade als hM. gelesen, dass die AUB am 4. Tag der Krankheit vorzulegen ist, weil es im Wortlaut ja heißt "länger als drei Kalendertage".
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Re: AUB
Die Vorlage dann, ja. Hmm Rechtsprechung dazu habe ich jetzt doch keine gefunden, vielleicht hat sich das BAG dazu noch nicht geäußert. Wahrscheinlich kann es häufig dahinstehen weil der Arbeitgeber die AUB ohnehin immer verlangen kann
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: AUB
Justitian hat geschrieben:Die Vorlage dann, ja. Hmm Rechtsprechung dazu habe ich jetzt doch keine gefunden, vielleicht hat sich das BAG dazu noch nicht geäußert. Wahrscheinlich kann es häufig dahinstehen weil der Arbeitgeber die AUB ohnehin immer verlangen kann
BAG, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 ABR 43/14 hat geschrieben:Hierfür eröffnet § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum. Diese Vorschrift billigt ihm die Befugnis zu, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG vor dem vierten Krankheitstag zu verlangen.