Ein Problem des Internetkaufs:
Kunde K bestellt bei Händler H eine Sache im Wert von 100 EUR.
K bezahlt per Vorkasse und nachdem H das Geld erhalten hat, versendet er die Ware
Da K die Sache nicht gefällt, macht er fristgerecht von seinem Widerrufsrecht gebrauch.
Frage: Wer muss nun bei der Rückabwicklung zuerst leisten? Muss Kunde K zuerst die Ware zurücksenden oder muss H zuerst den Kaufpreis erstatten.
Woraus ergibt sich das?
Widerruf
Moderator: Verwaltung
Hallo!
Die Antwort lautet: "Zug um Zug", § 348 BGB.
Mit dem (fristgerechten) Widerruf (§ 312 b ff. BGB) wandelt sich das bestehende Schuldverhältnis (=Kaufvertrag) in ein Rückgewährschuldverhältnis. Dies ergibt sich aus §§ 355, 357, 346 ff BGB.
Es gelten also die Regelungen über den Rücktritt vom Vertrag. Damit auch § 348 BGB.
Der Käufer kann von dem Verkäufer also keine Vorleistung verlangen. Der Verkäufer kann vom Käufer aber auch keine Vorleistung verlangen.........
Arghhhhh
Gruß
Harry!
Die Antwort lautet: "Zug um Zug", § 348 BGB.
Mit dem (fristgerechten) Widerruf (§ 312 b ff. BGB) wandelt sich das bestehende Schuldverhältnis (=Kaufvertrag) in ein Rückgewährschuldverhältnis. Dies ergibt sich aus §§ 355, 357, 346 ff BGB.
Es gelten also die Regelungen über den Rücktritt vom Vertrag. Damit auch § 348 BGB.
Der Käufer kann von dem Verkäufer also keine Vorleistung verlangen. Der Verkäufer kann vom Käufer aber auch keine Vorleistung verlangen.........
Arghhhhh
Gruß
Harry!