Widerruf

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Widerruf

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ein Problem des Internetkaufs:

Kunde K bestellt bei Händler H eine Sache im Wert von 100 EUR.
K bezahlt per Vorkasse und nachdem H das Geld erhalten hat, versendet er die Ware

Da K die Sache nicht gefällt, macht er fristgerecht von seinem Widerrufsrecht gebrauch.

Frage: Wer muss nun bei der Rückabwicklung zuerst leisten? Muss Kunde K zuerst die Ware zurücksenden oder muss H zuerst den Kaufpreis erstatten.

Woraus ergibt sich das?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Keiner kann was dazu sagen? :-w
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!

Die Antwort lautet: "Zug um Zug", § 348 BGB.

Mit dem (fristgerechten) Widerruf (§ 312 b ff. BGB) wandelt sich das bestehende Schuldverhältnis (=Kaufvertrag) in ein Rückgewährschuldverhältnis. Dies ergibt sich aus §§ 355, 357, 346 ff BGB.

Es gelten also die Regelungen über den Rücktritt vom Vertrag. Damit auch § 348 BGB.

Der Käufer kann von dem Verkäufer also keine Vorleistung verlangen. Der Verkäufer kann vom Käufer aber auch keine Vorleistung verlangen.........

Arghhhhh ;)


Gruß
Harry!
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