vorzeitige Auktion beenden
Moderator: Verwaltung
vorzeitige Auktion beenden
Hallo erstmal,
Bezgl. Internetauktionen gibt es immer wieder Streitfragen und Ansichten.
Mein Thema: Anbieter beendet vorzeitig sein Angebot im Internetauktion.
Ist es rechtens oder nicht?
Laut diesen beiden Urteilen (mehr habe ich nicht gefunden)...
LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004 - AZ: 4 0 293/04
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, AZ: 8 U 93/05
...wurde den Käufern Recht zugesprochen.
Der Anbieter darf seine Auktion nicht vorzeitig beenden. Falls doch, ist das letzte Gebot der Kaufpreis. Aber in diesen beiden Fällen ging es um Pkws.
Wie sieht es aus mit Kleinteile (PC-Teile, teure Kleidungsstücke, Werkzeug, etc.)?
Ist der Käufer nachweisfplichtig, daß die angebotene Ware vom Verkäufer nicht mehr zum Verkauf steht, weil angeblich defekt, gestohlen, verloren, Irrtum usw.??
Oder muß der Verkäufer seine Behauptung nachweisen?
Nach meinen Wissen muß in Deutschland der Kläger nachweisen, was in dem Bsp. äußers schwierig sein wird.
Oder irr ich mich oder wie sieht ihr es??
.
Bezgl. Internetauktionen gibt es immer wieder Streitfragen und Ansichten.
Mein Thema: Anbieter beendet vorzeitig sein Angebot im Internetauktion.
Ist es rechtens oder nicht?
Laut diesen beiden Urteilen (mehr habe ich nicht gefunden)...
LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004 - AZ: 4 0 293/04
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, AZ: 8 U 93/05
...wurde den Käufern Recht zugesprochen.
Der Anbieter darf seine Auktion nicht vorzeitig beenden. Falls doch, ist das letzte Gebot der Kaufpreis. Aber in diesen beiden Fällen ging es um Pkws.
Wie sieht es aus mit Kleinteile (PC-Teile, teure Kleidungsstücke, Werkzeug, etc.)?
Ist der Käufer nachweisfplichtig, daß die angebotene Ware vom Verkäufer nicht mehr zum Verkauf steht, weil angeblich defekt, gestohlen, verloren, Irrtum usw.??
Oder muß der Verkäufer seine Behauptung nachweisen?
Nach meinen Wissen muß in Deutschland der Kläger nachweisen, was in dem Bsp. äußers schwierig sein wird.
Oder irr ich mich oder wie sieht ihr es??
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- Olli
- Moderator
- Beiträge: 13521
- Registriert: Donnerstag 24. Februar 2005, 16:26
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Interessante Frage. Mir ist jetzt bei ebay schon mehrfach angeboten worden, dass ich meine Angebote vorzeitig beende (obwohl bereits mind. 1 Gebot abgegeben wurde) und man die Geschichte quasi ohne ebay verkauft. Wie gut, dass ich das nicht gemacht habe. Waren allerdings auch keine Autos
Ansonsten würde ich sagen, jeder muss das beweisen, was ihm günstig ist.
Ansonsten würde ich sagen, jeder muss das beweisen, was ihm günstig ist.
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)
Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.
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- dergrinch
- Super Power User
- Beiträge: 1183
- Registriert: Mittwoch 18. August 2004, 14:22
BGH
Guten Abend!
Also der BGH hat sich bereits zweimal zum Thema Internetauktionen geäußert.
1. BGHZ 149,129 = NJW 2002,363 = JUS 2002,290 Nr.7 sogenanntes ricardo.de urteil
2. BGH Urteil vom 3.11.04 VIII ZR 375/03 = NJW 2005/53 = JUS 2005/175 Nr.2 sog. ebay-Urteil
Hier wird in beiden Urteilen sehr viel weiterführende Literatur genannt.
Grundsätzlich geht es zwar um eine andere strittig Rechtsfrage, nämlich des Widerrufs von Verbraucher verträgen, allerdings kann man den Ausführungen einiges entnehmen.
Demnach, soweit ich es verstanden habe, handelt es sich nicht um eine Auktion.
Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, wobei das Einstellen bereits eine bindende WE ist.
Dieses wiederrum wird teils als Angebot, anderenteils als vorweggenommene Annahme gesehen, die lediglich unter der Bedingung steht, es gibt in der verbliebenden Zeit kein höheres Gebot.
Folglich ist eine Rücknahme nicht mehr möglich,
Nicht sehr hilfreich sind bei dieser Frage, ob die AGB von Ebay und Co weiterhelfen. Der BGH hat sich tendenziell dazu geäußert, dass diese nicht wirklich Vertragsbestandteil werden und nur Auswirkungen auf das Verhältnis zw. Ebay und dem anderen Teil haben, da der BHG die Anbieter nur als Vermittler, bzw. Plattformen ansieht.
Ich hoffe geholfen zu haben.
@cliffhanger: nese grüßt
Also der BGH hat sich bereits zweimal zum Thema Internetauktionen geäußert.
1. BGHZ 149,129 = NJW 2002,363 = JUS 2002,290 Nr.7 sogenanntes ricardo.de urteil
2. BGH Urteil vom 3.11.04 VIII ZR 375/03 = NJW 2005/53 = JUS 2005/175 Nr.2 sog. ebay-Urteil
Hier wird in beiden Urteilen sehr viel weiterführende Literatur genannt.
Grundsätzlich geht es zwar um eine andere strittig Rechtsfrage, nämlich des Widerrufs von Verbraucher verträgen, allerdings kann man den Ausführungen einiges entnehmen.
Demnach, soweit ich es verstanden habe, handelt es sich nicht um eine Auktion.
Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, wobei das Einstellen bereits eine bindende WE ist.
Dieses wiederrum wird teils als Angebot, anderenteils als vorweggenommene Annahme gesehen, die lediglich unter der Bedingung steht, es gibt in der verbliebenden Zeit kein höheres Gebot.
Folglich ist eine Rücknahme nicht mehr möglich,
Nicht sehr hilfreich sind bei dieser Frage, ob die AGB von Ebay und Co weiterhelfen. Der BGH hat sich tendenziell dazu geäußert, dass diese nicht wirklich Vertragsbestandteil werden und nur Auswirkungen auf das Verhältnis zw. Ebay und dem anderen Teil haben, da der BHG die Anbieter nur als Vermittler, bzw. Plattformen ansieht.
Ich hoffe geholfen zu haben.
@cliffhanger: nese grüßt
- BuggerT
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4405
- Registriert: Mittwoch 3. März 2004, 13:14
- Ausbildungslevel: Au-was?
ZGS = Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht, oder? Hab da in unserer Bib 2002 und 2003 gefunden; das Ding gibt es afaik ja auch erst seit 2002.huckster1980 hat geschrieben:hallo,
dazu gibt es auch noch einen sehr interssanten aufsatz:
Wackerbarth, Die vorzeitige Beendigung von Online-Auktionen am Beispiel von eBay in ZGS 2005, 216
gruss, huckster
Muss mal sehen, ob die aktuellen Zeitschriften aus 2005 bei uns ausliegen.
Dürfte ich ansonsten mal ganz vorsichtig Interesse an dem Aufsatz anmelden ??
grtz
BuggerT
- BuggerT
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- Beiträge: 4405
- Registriert: Mittwoch 3. März 2004, 13:14
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: BGH
Das habe ich auch so verstanden, wenn auch in einem anderen Zusammenhang.dergrinch hat geschrieben:Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, wobei das Einstellen bereits eine bindende WE ist.
Dieses wiederrum wird teils als Angebot, anderenteils als vorweggenommene Annahme gesehen, die lediglich unter der Bedingung steht, es gibt in der verbliebenden Zeit kein höheres Gebot.
Es gibt zu diesem Themenkomplex (insb. zum Widerrufsrecht) einen recht interessanten Artikel in NJW 2005, 948 ff.
Juristisch handelt es sich bei eBay demnach "um ein Angebot des Verkäufers, für dessen Annahme durch den Meistbietenden er nach § 148 BGB eine Frist gesetzt hat."
eBay ist dabei kein Auktionator weil es seitens von eBay keine Einflussname auf die einzelnen Geschäfte gibt.
§ 156 BGB ist nicht anwendbar, findet die Jasemine ebenfalls in dem Aufsatz.