Geschäftsführer 1 kündigt dem AN schriftlich und fristgerecht.
Der Arbeitsvertrag des AN ist von Geschäftsführer 1 und Geschäftsführer 2 unterschrieben.
Muss daher nicht auch die Kündigung von 1 und 2 unterschrieben werden?
Muss die Kündigung wegen der fehlende Form unverzüglich zurückgewiesen werden oder kann AN Kündigungsschutzklage einreichen?
§ 623 BGB
Moderator: Verwaltung
Hallo,
a) Doch. Es liegt - unter Umständen - Schriftformverstoß vor; dann nämlich, wenn die Satzung der GmbH keine Abweichung von §35 GmbHG vorsieht. Dann gilt Gesamtvertretung; und bei Gesamtvertretern müssen immer beide unterschreiben, wenn nicht der eine erkennbar in Vollmacht für den anderen gehandelt hat.
b) Gilt Prinzip der Gesamtvertretung, dann ist auch Zurückweisung gem. §§174, 180 BGB sinnvoll. Frist: unverzüglich.
c) Kündigungsschutzklage ist daneben möglich. Das eine schließt das andere nicht aus. Frist: 3 Wo nach Zugang.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Moderator
a) Doch. Es liegt - unter Umständen - Schriftformverstoß vor; dann nämlich, wenn die Satzung der GmbH keine Abweichung von §35 GmbHG vorsieht. Dann gilt Gesamtvertretung; und bei Gesamtvertretern müssen immer beide unterschreiben, wenn nicht der eine erkennbar in Vollmacht für den anderen gehandelt hat.
b) Gilt Prinzip der Gesamtvertretung, dann ist auch Zurückweisung gem. §§174, 180 BGB sinnvoll. Frist: unverzüglich.
c) Kündigungsschutzklage ist daneben möglich. Das eine schließt das andere nicht aus. Frist: 3 Wo nach Zugang.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Moderator