§ 623 BGB

ArbeitsR, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundlagenfächer, InternetR, Steuer- und SteuerstrafR, Wirtschafts- und WettbewerbsR sowie sonstige Nebengebiete

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

§ 623 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Geschäftsführer 1 kündigt dem AN schriftlich und fristgerecht.

Der Arbeitsvertrag des AN ist von Geschäftsführer 1 und Geschäftsführer 2 unterschrieben.

Muss daher nicht auch die Kündigung von 1 und 2 unterschrieben werden?

Muss die Kündigung wegen der fehlende Form unverzüglich zurückgewiesen werden oder kann AN Kündigungsschutzklage einreichen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nein: Die Unterschrift hat die Bedeutung nicht. Die Kündigung ist ja jedenfalls schriftlich erfolgt. DIe fehlende Unetrschrift könnte höchstens auf ein Vertretungsproblem hinweisen, wenn 1 und 2 Gesamtvertretung vereinbart haben.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

a) Doch. Es liegt - unter Umständen - Schriftformverstoß vor; dann nämlich, wenn die Satzung der GmbH keine Abweichung von §35 GmbHG vorsieht. Dann gilt Gesamtvertretung; und bei Gesamtvertretern müssen immer beide unterschreiben, wenn nicht der eine erkennbar in Vollmacht für den anderen gehandelt hat.

b) Gilt Prinzip der Gesamtvertretung, dann ist auch Zurückweisung gem. §§174, 180 BGB sinnvoll. Frist: unverzüglich.

c) Kündigungsschutzklage ist daneben möglich. Das eine schließt das andere nicht aus. Frist: 3 Wo nach Zugang.


Mit freundlichen Grüßen
Ihr Moderator
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ok, an das GmbHG hab ich jetzt wirklich nicht gedacht.
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