elektronischer ARbeitsvertrag rechtswirksam??

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

elektronischer ARbeitsvertrag rechtswirksam??

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Guten Tag!

Ich denke, es ist ein Fall von allgemeinem Interesse, wenn folgender fiktiver Fall angenommen wird.

Bewerber A schickt seine Bewerbung an Firma B, die im außereuropäischen Ausland sitzt (sagen wir Hong Kong). Nach dem Gang der Dinge bekommt A eine E-Mail mit dem Inhalt, dass er eingestellt werden soll. Im Anhang befindet sich der Arbeitsvertrag als pdf-Datei. Der Vertrag ist unterschrieben und abgestempelt. (kann man auch gleich noch ne andere Frage mit einbauen, ob solche Unterschriftsstempel gültig sind, die ja in anderen Ländern bevorzugt benutzt werden??).
In der E-Mail steht weiter, dass der Vertrag ausgedruckt und dann unterschrieben wieder eingescannt und als pdf-Datei wieder zurückgeschickt werden soll.
(Achso: Nachtrag: der Arbeitsvertrag ist ein Standard-Arbeitsvertrag, also gegen dessen Inhalt gibt es nichts zu sagen).

Die Frage ist jetzt, ob ein solcher Vertrag, eine solche Vorgehensweise überhaupt wirksam wäre/ist?

Bin gespannt auf Eure Meinung(-en)!

Gruß hytauer
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Bart Wux
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Beitrag von Bart Wux »

Da ein Arbeitsvertrag formfrei wirksam ist, sehe ich keine großen Probleme. Interessanter ist eigentlich, welches Recht überhaupt Anwendung findet. Deutsches oder HongKong'sches (hab auch keine Ahnung, ob es ein einheitliches chinesisches Gesetz gibt oder das variriert wie in den Staaten).
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,

dem grunde nach gebe ich bart wux recht. es schliesst sich allerdings das folgeproblem des § 2 NachwG an.

Es besteht durch das Nachweisgesetz die Verpflichtung für den Arbeitgeber, bis spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und die Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen.Der Nachweis dieser wesentlichen Vertragsbedingungen ist gemäß § 2 III Nachweisgesetz dann in elektronischer Form ausgeschlossen. Hier gilt das Schriftformerfordernis nach § 126 I BGB.

gruss, huckster
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Bart Wux
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Beitrag von Bart Wux »

Aber das berührt doch die Wirksamkeit des eigentlichen Arbeitsvertrages nicht...
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Robert Underdunk Terwilliger
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber es wird doch eigentlich nur eine Kopie unterschrieben, oder nicht??
Ist das denn kein Problem??
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber das berührt doch die Wirksamkeit des eigentlichen Arbeitsvertrages nicht
stimmt. wollte nur auf das problem hinweisen. im übrigen gibts aber unter umständen bei verstoß gegen das nachwg se.

grus, huckster
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