Reaktionsmöglichkeit auf Änderungskündigung

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Reaktionsmöglichkeit auf Änderungskündigung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bin gerade in dem JA-Skript zum ArbR von Holbeck/Schwindl auf folgendes gestoßen (Rn 393, 398):
Wenn eine Änderungskündigung "nicht unter Vorbehalt" angenommen wird bzw. der "Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt" wurde, könne der AN einen Kündigungsschutzantrag gem. 4 S. 1 KSchG (anstatt Änderungsschutzantrag nach 4 S. 2) stellen. Nachteil sei dann eben, dass der AN nur noch um seinen alten Arbeitsplatz kämpfe und die Möglichkeit der Beschäftigung unter neuen Bedingungen futsch sei.
H/S setzt in Rn 398 die geschilderten Fälle ausdrücklich dem Fall gleich, dass der AN das Angebot nicht annimmt und KüSchuKlage erhebt gem. 4 S. 1 KSchG.

Das kann doch so nicht stimmen, oder? Wenn der AN das Angebot "nicht unter Vorbehalt" annimmt, also vorbehaltslos, dann ist doch ein neuer ArbVertrag zustande gekommen und der alte konkludent aufgehoben bzw. ausdrücklich abgeändert, so dass eine Klage nach 4 S. 1 KSchG nie und nimmer Erfolg haben wird. Gleiches gilt doch im Falle der Versäumnis der Frist nach 2 S. 2 KSchG. Nimmt der AN das Angebot nach Fristablauf unter Vorbehalt an, dann geht doch schlicht der Vorbehalt ins Leere, sprich Klage nach 4 S. 2 KSchG ist unbegründet, aber gleichwohl ist doch ein neuer ArbVertrag zustande gekommen und der alte beendet. Oder?

Für ne kurz Antwort wäre ich sehr sehr dankbar! Bin verwirrt... :-k
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo ghostwriter,

ich denke, Sie mißverstehen die Passage.

Der Fall einer normalen Annahme des Angebotes bereitet regelmäßig keine Probleme, weil dann das ArbVh schlicht zu den geänderten Konditionen fortbesteht. H/S wollen also zum Ausdruck bringen, daß in den Fällen "Annahme nicht unter Vorbehalt" und "Annahme nicht fristgerecht" das Angebot abgelehnt worden ist. Das ist auch normaler Sprachgebrauch.

Ihre Annahme, das ArbVh gelte auch zu geänderten Konditionen, wenn der AN nicht binnen der drei Wochen reagiere, ist i.ü. nicht richtig. Reagiert der AN nicht binnen der laufenden Frist, ist das eher eine Ablehnung, weil man ansonsten dem Schweigen eine rechtershebliche Bedeutung zumäße.

In Ausnahmefällen kommt aber auch eine Annahme nach Ablauf der 3 Wochen in Betracht. Die Annahme unter Vorbehalt ist dann aber ausgeschlossen.

Ihr Moderator
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Denke habe das Ganze jetzt prinzipiell verstanden und wohl tatsächlich nur den H/S missverstanden.

Was mir allerdings noch nicht ganz klar ist: Wie ist die mat. Rechtslage, wenn der AN bspw. nach 4 Wochen (also trotz Fristablaufs) das Änderungsangebot ausdrücklich "unter Vorbehalt" annimmt.

Das Schweigen innerhalb der 3-Wochen-Frist kann ich wohl nicht als vorherige Ablehnung werten.(?)

Ist dann aber durch die Annahme der Vertrag zustande gekommen und der Vorbehalt geht wegen Fristablaufs schlicht ins Leere?

Oder muss ich die Annahmeerklärung des AN vielleicht als neues Angebot gem. 150 I oder II BGB ansehen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo Ghostwriter,

aus meiner Sicht gilt:

a) Schweigen bedeutet keine Willenserklärung. Wer auf das Änderungsangebot nicht reagiert, nimmt es daher nicht an, auch nicht unter Vorbehalt.

b) Ob es nach Ablauf der 3-Wo-Frist noch angenommen werden kann, ist meines Erachtens eine Frage des allgemeinen Vertragsrechtes, §147 BGB. Eine Annahme unter Vorbehalt scheidet aber auf jeden Fall aus. Wird trotzdem unter Vorbehalt angenommen, stellt sich das Ablehnung der allenfalls noch möglichen uneingeeschränkten Annahme dar.

Dann ist der neue Vertrag nicht zustandegekommen. Kein Arbeitgeber wird sich daher auf den Vorbehalt noch einlassen - erst recht, wenn der AN auch die 3-Wo-Frist aus §4 hat verstreichen lassen, also keine KSchKl erhoben hat, weil dann ja auch die Kündigung als wirksam fingiert wird, §7.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Moderator
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ok, klingt gut. Glaub ich denk da einfach zu wenig praktisch. Und an 4, 7 KSchG habe ich jetzt vor lauter Änderungsangebot gar nicht mehr gedacht. Na ja, wird schon werden die Klausur...

Besten Dank nochmal!
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