berechnung der abfindung
Moderator: Verwaltung
berechnung der abfindung
hi,
bei der berechnung der abfindung wird immer auf die betriebszugehörigkeit verwiesen. d.h. im umkehrschluss, dass eine abfindung nicht aufgrund längeren urlaubs (erziehungsurlaub) kürzer als üblich ausfallen darf, oder?! der elternschutz würde ansonsten ja leerlaufen...
bei der berechnung der abfindung wird immer auf die betriebszugehörigkeit verwiesen. d.h. im umkehrschluss, dass eine abfindung nicht aufgrund längeren urlaubs (erziehungsurlaub) kürzer als üblich ausfallen darf, oder?! der elternschutz würde ansonsten ja leerlaufen...
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Es ist in der Tat so, daß man fr die Abfindung die Faustformel
1/2* (Bruttomonatsgehalt) * (Betriebszugehörigkeit in Jahren)
-> wobei Elternzeit IMMER mitgerechnet wird!
zurückgreifen kann. Diese Faustformel ist aber nur ein Richtwert. Man sollte immer damit argumentieren, daß die Abfindung eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist.
Man muß also letztlich den _Wert des Arbeitsplatzes_ beziffern. Dann sollte man, ausgehend vom o.g. Richtwert argumentieren. Ich beziehe immer ein:
1. Bes. Kündigungsschutz?
2. Z.Zt. schwere Wirtschaftslage für Suche nach neuem Arbeitsplatz
3. Bes. Vermittlungsprobleme (z.B. kinderlose Frau, verh., 30 J.)
4. Erfolgsaussichten der KSchKlage
Es finden sich immer Argumente um über den Betrag, den die o.g. Faustformel ergibt, hinauszukommen.
grüße
Chris
1/2* (Bruttomonatsgehalt) * (Betriebszugehörigkeit in Jahren)
-> wobei Elternzeit IMMER mitgerechnet wird!
zurückgreifen kann. Diese Faustformel ist aber nur ein Richtwert. Man sollte immer damit argumentieren, daß die Abfindung eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist.
Man muß also letztlich den _Wert des Arbeitsplatzes_ beziffern. Dann sollte man, ausgehend vom o.g. Richtwert argumentieren. Ich beziehe immer ein:
1. Bes. Kündigungsschutz?
2. Z.Zt. schwere Wirtschaftslage für Suche nach neuem Arbeitsplatz
3. Bes. Vermittlungsprobleme (z.B. kinderlose Frau, verh., 30 J.)
4. Erfolgsaussichten der KSchKlage
Es finden sich immer Argumente um über den Betrag, den die o.g. Faustformel ergibt, hinauszukommen.
grüße
Chris
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Donnerstag 20. Oktober 2005, 23:21, insgesamt 1-mal geändert.
habe die antwort gefunden:
elternzeit WIRD mitgerechnet:
BAG, Urteil vom 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 -
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2002&nr=8087&pos=13&anz=93 (Verwaister Link automatisch entfernt)
@ zehde: oder kennst du ein neueres urteil? oder sogar ein höheres? ..... dieses bag ist schliesslich von 2002. oder kann man von abfindungen von sozialplan nicht auf reguläre abfindungen schliessen? eigentlich macht das doch kein unterschied.
habe noch viele andere urteile gfunden (wo es allerdings immer um die berechnung von anderen leistungen ging, aber immer zugunsten der eltern die elternzeit mit angerechnet wurde).
elternzeit WIRD mitgerechnet:
BAG, Urteil vom 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 -
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2002&nr=8087&pos=13&anz=93 (Verwaister Link automatisch entfernt)
@ zehde: oder kennst du ein neueres urteil? oder sogar ein höheres? ..... dieses bag ist schliesslich von 2002. oder kann man von abfindungen von sozialplan nicht auf reguläre abfindungen schliessen? eigentlich macht das doch kein unterschied.
habe noch viele andere urteile gfunden (wo es allerdings immer um die berechnung von anderen leistungen ging, aber immer zugunsten der eltern die elternzeit mit angerechnet wurde).
Schau mal zur Berechnung in § 1a Kündigungsschutzgesetz.
Elternzeit zählt immer mit.
Von Sozialplanabfindungen auf Abfindungen gem. §§ 9,10 KüSchuG zu schließen klappt nicht, da dort meist höhere Abfindungen festgesetzt werden und durchgesetzt werden können.
In ArbRechtstreiten am ArbGericht sind zwischen 1/3 und 1/2 Bruttogehälter je Beschäftigungs-, meint Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses, jahr die Regel.
Elternzeit zählt immer mit.
Von Sozialplanabfindungen auf Abfindungen gem. §§ 9,10 KüSchuG zu schließen klappt nicht, da dort meist höhere Abfindungen festgesetzt werden und durchgesetzt werden können.
In ArbRechtstreiten am ArbGericht sind zwischen 1/3 und 1/2 Bruttogehälter je Beschäftigungs-, meint Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses, jahr die Regel.