[SteuerR] PKW im ESt-Recht

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Gelöschter Nutzer

[SteuerR] PKW im ESt-Recht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich check's einfach nicht:

A. Nichtselbständiger (= Überschussermittler)

PKW ist notwendigerweise Privatvermögen da kein BV vorhanden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten gelten § 9 I 3 Nr. 4, 5, II EStG. So weit so gut.

Was ist aber mit anderen Fahrten, die beruflich veranlasst sind? Aufteilungs- und Abzugsverbot steht hier ja wohl nicht entgegen, da obj trennbar nach gefahrenen km. Aber was setz ich da an? Auch anteilige AfA (wegen 9 I 3 Nr. 7 EStG)? Komme ich irgendwie zu 6 I Nr. 4 (analog)?

B. Selbständiger Unternehmer (= Gewinnermittler)

Angenommen, PKW ist BV (gewillkürt oder notwendig). Dann kann ich doch erst mal komplette AfA und alle Aufwendungen abziehen, da betrieblich veranlasst, weil BV. Die Privatfahrten muss ich dann als Nutzungsentnahmen gewinnerhöhend berücksichtigen (Bewertung 6 I Nr. 4 S. 2, 3). Oder nicht?
Aber wie spielt denn dann 4 V Nr. 6 EStG da rein? Muss ich da von vornherein diese Fahrten getrennt betrachten und nur beschränkt abziehen oder auch hier wieder Nutzungsentnahmen annehmen und den Gewinn entsprechend erhöhen?

Für jede Antwort dankbar! Auch gerne gute Lit.-Hinweise, habe irgendwie das Gefühl, da grundsätzlich noch etwas nicht richtig verstanden zu haben. Danke.
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TaxMan
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Beitrag von TaxMan »

zu A:

was meinst du mit anderen beruflich veranlassten fahrten ? meinst du fahrten während einer dienstreise oder zu einem fortbildungslehrgang ?

sollte dem so sein, dann diese kosten über die kilometer-pauschale zu berücksichtigen, siehe hierzu R38 LoStR und H38 LoStR


zu B:

bzgl. § 6 I Nr. 4 S. 2,3 ==> das ist korrekt

§ 4 V Nr. 6 spielt ja nur dann eine Rolle wenn Betriebsstätte und Wohnung des U auseinander fallen. über die beschränkung des BA-abzugs soll m.e. eine schlechterstellung der Arbeitnehmer ggü Uen vermieden werden.
des weiteren handelt es sich hier ja um zwei verschiedene tatbestände zum einen die Bewertung von privaten nutzungen von betriebsvermögen und zum anderen steuerlich nicht abzugsfähige betriebsausgaben. mit der folge, dass zum einen die privatnutzung nach §6 I Nr. 4 gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist, und auf der anderen seite die betriebsausgaben nach § 4 V nr. 6 gekürzt werden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

TaxMan hat geschrieben:zu A:

was meinst du mit anderen beruflich veranlassten fahrten ? meinst du fahrten während einer dienstreise oder zu einem fortbildungslehrgang ?

sollte dem so sein, dann diese kosten über die kilometer-pauschale zu berücksichtigen, siehe hierzu R38 LoStR und H38 LoStR
Letztlich egal, was für Fahrten. Der StPfli besucht Kundschaft für seinen Chef, muss irgendwas von München nach Köln karren für seinen Chef usw. und benutzt dabei halt seinen Privat-PKW.

Aber machen wir's doch gleich konkret fest an nem Bsp:

StPfli A kauft am 1.1.05 ein Auto für 10.000,-.
Benzin hat er in 05 5.000,- insgesamt verfahren.
Sonstige Aufwendungen (Wartung, Versicherung etc.): 5.000,-

Nutzungsanteile laut Fahrtenbuch:
20% Wohnung-Arbeitsplatz
40% privat
40% berufliche Fahrten i. Ü. (vgl. o.)

Lösungsversuch:

20% Arbeit-Wohnung werden über 9 I 3 Nr. 4, II 1 pauschal abgerechnet.

40% private Nutzung fliegt raus.

Und der Rest? Rein theoretisch müsste A doch je 40% der tatsächlichen Aufwendungen ansetzen können, sprich:
2.000,- Benzin
2.000,- sonstiger Aufwand
und schließlich noch AfA mit einer Bemessungsgrdlg. von 40% x 10.000,- = 4.000,-

Oder wie läuft das tatsächlich?


Bsp B:

A ist Unternehmer, also Gewinnermittler; Nutzungsanteile und Aufwendungen wie oben. PKW ist BV.

Lösungsversuch:

Zunächst ohne AfA:

40% betriebliche Nutzung: Benzin und sonst. Aufwendungen (2.000 + 2.000) als BA abziehbar

40% privater Nutzungsanteil: auch hier kann ich 2x 2.000 abziehen, da PKW BV und somit betriebliche Veranlassung(+). Muss allerdings
Nutzungsentnahme gewinnerhöhend berücksichtigen.

20% Nutzung Wohnung-Arbeitsplatz: Was ist damit? Hier greift dann wohl 4 V 1 Nr. 6 EStG. Sprich ich darf nur den danach auf seltsame Art und Weise zu berechnenden Betrag ansetzen, anstatt der tatsächlich angefallenen 2x 1.000?

Und wie ist es mit der AfA? Bemessungsgrdlg. 10.000 oder nur 8.000, weil die 20% Wohnung-Arbeitsstätte pauschal abgegolten sind?

Wie gesagt, ich kapier das alles nicht so ganz...
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TaxMan
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Beitrag von TaxMan »

musste es grad selber nochmal nachlesen (R38 und H38 LoStR).

zu A:

nach meinem verständnis können die tatsächlichen kosten für berufliche fahrten die nicht fahrten zw. Whg-ArbSt sind angesetzt werden. der StPfl. hat die kosten selbst zu ermitteln. ist mir in der praxis aber noch nicht untergekommen, dass sich ein mandant derartige mühe gemacht hat, diese kosten haben wir dann mit den pauschalsätzen berücksichtigt.

bis auf die afa kann ich deine ansichten teilen, denn die AK des Pkw müssen auf die Nutzungsdauer von 6Jahren verteilt werden: 10.000,- x 40% x 1/6 = 667,-

Zu B:

je nach gewinnermittlungsart kann es sein, dass sich die auf die Nutzungsentnahme entfallende USt auch noch gewinnerhöhend auswirkt.

betreff die 40% privat:

durch die berücksichtigung des privatanteils als gewinnerhöhend werden die aufwendungen für die privaten fahrten neutralisiert.



betreff die 20% für Fahrten Whg-ArbSt:

gewinn mindernd: 2.000,- zzgl. 334,- AfA

im gegenzug aber, gehen wir mal von 230 Fahrten á 20 Entfernungskilometer zw. Whg und ArbSt aus:

gewinn erhöhend: 620,- zzgl. 334,-

wenn der StPfl. ein Fahrtenbuch führt, treten die tatsächlichen kosten an die stelle des nach § 4 V nr. 6 S. 3 1. HS EStG zu ermittelnden wertes (§ 4 V nr. 6 S. 3 2. HS EStG)

und da die tatsächlichen kosten zu berücksichtigen sind gilt dies auch für die AfA.


hoffe ich hab mich nun nicht selber verwirrt
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich glaube so langsam wird's Tag bei mir! :)

Ok, Fall A ist klar geworden. Auch dass AfA auf Nutzungsdauer zu verteilen ist, ist klar. Bestens.

Bsp B hab ich glaub ich auch gerafft, zumindest kann ich alle Schritte von dir anhand des Gesetzes nachvollziehen.

Nur nochmal zum (hoffentlich letzten) Verständnis:

Wenn in Fall B der StPfli die privaten Nutzungsentnahmen nach 6 I Nr. 4 S. 2 EStG pauschal bewertet, und wir mal davon ausgehen, dass die 10.000 der Listenpreis einschl. USt sind, ergibt sich dann folgende Lösung?

Gewinn mindernd:
10.000 (Benzin und sonstige Aufwendungen)
AfA: 1/6 x 10.000 = 1667,-

Gewinn erhöhend:

für 40% priv. Nutzung: pauschal 12 Monate x 1% x 10.000 = 1.200,-

für 20% ArbSt-Whg: nach 4 V Nr. 6 S. 3 HS. 1:
(0,03% x 10.000 x 12 Monate x 20 km) - (230 Tage x 20 km x 0,30€) = 5.820,-


Bitte, bitte sag ja! [-o<
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Beitrag von TaxMan »

soweit richtig, bis auf die 20 %

10.000 x 0,03 % x 12 x 20 = 720,-

230 x 20 x 0,30 = 1.380,-

positiver unterschiedsbetrag = 660,-
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Juhui, ich glaub ich hab's kapiert! War ein Rechenfehler beim %-Rechnen, bin auf 7.200 anstatt 720 und so auf die 5.820 gekommen.

Was mich allerdings doch noch irritiert:
Müsste ich in unserem Fall nicht sagen, 720 - 1.380 = -660 => es gibt keinen positiven (sondern negativen) Unterschiedsbetrag im Sinne von 4 V Nr. 6 => ich muss keine Gewinnerhöhung vornehmen?

An sich treten die 720 hier doch nur pauschaliert an die Stelle der tatsächlichen Aufwendungen. Wenn aber die tatsächlichen Aufwendungen, die gewinnmindernd berücksichtigt wurden, niedriger sind, als der Pauschbetrag nach 9 I 3 Nr. 4, dann besteht doch an sich kein Korrekturbedarf. Denn 4 V Nr. 6 soll ja lediglich verhindern, dass der Gewinnermittler besser da steht, als der Überschussrechner. Oder hab ich da jetzt nen Denkfehler drin?

Wie dem auch sei, jedenfalls tausend Dank für die Antworten und für's extra Nachlesen! Hast mir sehr geholfen!
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Beitrag von TaxMan »

hi ghostwriter

ich hatte den denkfehler ... deine ansichten sind korrekt ... sorry dass ich mich da in was verrannt hatte ](*,)
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kein Problem, dieses kleine Minuszeichen.... Hauptsache ich hab das Ganze endlich mal im Großen und Ganzen verstanden. Wie gesagt, nochmal besten Dank für die Hilfe!
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TaxMan
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Beitrag von TaxMan »

kein thema :)
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
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