[WirtschR] Verbotene Wettbewerbsbeschränkung?
Moderator: Verwaltung
[WirtschR] Verbotene Wettbewerbsbeschränkung?
Beispielsfall:
Direktvertriebsunternehmen (A) wirbt einen sogenannten Berater (B). Mit diesem schließt A einen sog. "Beratungsvertrag", in welchem A B gestattet, A's Waren zu veräußern und sich B & A außerdem einigen, daß B die Waren des Unternehmens auf bestimmte Weise, nämlich nur im persönlichen Kundengespräch und nicht in Ladengeschäften oder über Fernkommunikationsmittel verkaufen darf.
Darf A das dem B im Lichte des Wettbewerbsrechtes bzw. des EU-Rechtes überhapt verbieten?
Direktvertriebsunternehmen (A) wirbt einen sogenannten Berater (B). Mit diesem schließt A einen sog. "Beratungsvertrag", in welchem A B gestattet, A's Waren zu veräußern und sich B & A außerdem einigen, daß B die Waren des Unternehmens auf bestimmte Weise, nämlich nur im persönlichen Kundengespräch und nicht in Ladengeschäften oder über Fernkommunikationsmittel verkaufen darf.
Darf A das dem B im Lichte des Wettbewerbsrechtes bzw. des EU-Rechtes überhapt verbieten?
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Mit der Drittwirkung der Grundfreiheiten hat das nichts zu tun.
Eine derartige Vereinbarung, wie beispielsweise auch ein qualitativ selektives Vertriebssystem ist i.d.R. zulässig, da hier keine entscheidende Wettbewerbsbeschränkung stattfindet und eine zuverlässige Fachberatung der Verbraucher und die Exklusivität des Produkts etc. sichergestellt wird.
Um das sicher beurteilen zu können, ist die SV-Darstellung zu kurz.
Eine derartige Vereinbarung, wie beispielsweise auch ein qualitativ selektives Vertriebssystem ist i.d.R. zulässig, da hier keine entscheidende Wettbewerbsbeschränkung stattfindet und eine zuverlässige Fachberatung der Verbraucher und die Exklusivität des Produkts etc. sichergestellt wird.
Um das sicher beurteilen zu können, ist die SV-Darstellung zu kurz.
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Die Wettbewerbsregeln.lea hat geschrieben:was ausser die grundfreiheiten sollte denn ansonsten überhaupt diese vertraglichen regelung beeinträchtigen können? bzw. was sollte deiner meinung nach mit der zuverlässigen fachberatung "gerechtfertigt" werden und wozu wären da mehr infos notwendig?
Drittwirkung der Grundfreiheiten deshalb nicht, weil zum einen diese bei der Warenverkehrsfreiheit nicht anerkannt ist (stattdessen Schutzpflicht des Mitgliedsstaats, vgl. Erdbeerkrieg Kommission/Frankreich), zum anderen wird sie hier ja nicht beeinträchtigt. Die Grundfreiheiten schützen die Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes.
Hier wird B ja nicht gehindert, die Waren in einen europäischen Mitgliedsstaat zu exportieren etc.
§ 14 GWB gibt es nicht mehr, stattdessen könnte § 1 GWB oder Art. 81 I EG einschlägig sein.
Die Vereinbarung zwischen A und B müsste eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Zunächst könnte das deswegen der Fall sein, weil nur eine Vertriebsart zulässig ist: hätte B die Möglichkeit, sämtliche Vertriebswege zu nutzen, so würde das den Wettbewerb verstärken.
Jedoch wird eine Wettbewerbsbeschränkung dann verneint, wenn die Vertriebswege den Eigenheiten der Hersteller und den Bedürfnissen der Verbrauchergruppen angepasst werden.
Das System muss zur Wahrung des sachgerechten Gebrauchs und der Qualität des Produkts erforderlich sein. Auch soll dadurch möglicherweise die Exklusivität eines Produkts gewahrt werden. Ansonsten könnte man auch Armani und Rolex bei Aldi kaufen, den Herstellern wird es jedoch gestattet, sich die Vertriebshändler nach bestimmten Kriterien auszusuchen.
Hier könnte so ein System vorliegen.
Die Voraussetzung, den Vertrieb nur im persönlichen Kundengespräch zu erfüllen, soll möglicherweise nicht den Wettbewerb beschränken, sondern eine zuverlässige Fachberatung der Verbraucher und damit den sachgerechten Gebrauch seiner Produkte sicherstellen und dem Hersteller ermöglichen, seine Wiederverkäufer nach qualitativen Kriterien auszuwählen und seinen Ruf zu gewährleisten.
Unzulässig ist diese Vereinbarung, wenn die Auswahl der Verkäufer nicht nach objektiven und einheitlichen, sondern diskriminierenden Gesichtspunkten auswählt oder die an den Wiederverkäufer gestellten Anforderungen nicht zur Wahrung des sachgerechten Gebrauchs oder der Qualität seiner Produkte erforderlich sind.
Aber jetzt fällt mir die Hand ab.
Also es kommt darauf an, wie der Vertrag genau gestaltet ist, um welche Produkte es sich handelt und wie der Vertrag im Verhältnis zu anderen Verträgen des A steht.
Wenn trotzdem der TB des § 1 GWB oder § 81 I EG erfüllt sein sollte, kommt noch eine Gruppenfreistellung nach § 2 II GWB/Art. 81 III EG i.V.m. einer Verordnung in Betracht.
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