Frage zur Abmahnung bei Verstössen gegen das TDG

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Frage zur Abmahnung bei Verstössen gegen das TDG

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

ich diskutiere gerade mit einem Kollegen folgende Frage :

Wenn ich jemanden wegen eines Verstosses gegen § 6 TDG im Auftrag eines Mitbewerbers (beides Unternehmer) abmahne und die anwaltliche Kostennote beifüge, ist es meines Wissens doch so, dass ich gleichzeitig eine anwaltliche Kostennote beifüge, die lediglich einen Nettobetrag als Gesamtbetrag -ohne Ust.- ausweist. Sowohl Mandant und Gegner sind vorsteuerabzugsberechtigt.

Mir leuchtet ein, dass die Ust. wohl anfällt, wenn der Abmahnende (mein Mandant) nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Wenn ich jedoch für einen Unternehmer bspw. einen Lizenzvertrag entwerfe, kommt die Ust. doch üblicherweise auch auf die Rechnung.

Was ist an der Abmahnung denn so besonderes, dass gerade hier die Ust. nicht mit auf die Rechnung kommt? => und wenn ich Sie doch erhebe, muss ich sie eh an das FA abführen und ->der Abgemahnte kann sie doch als Vorsteuer abziehen<-, oder ist das der Denkfehler?

Freue mich auf eure Antworten!

Gute Geschäfte wünscht

RAlle
TeWe
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Beitrag von TeWe »

Kostenschuldner ist doch nicht der Gegner, sondern Dein Mandant, und der kann sich die Umsatzsteuer wiederholen. Der Gegner ist daher - soweit der Anspruch gegeben sein sollte - lediglich zum Ersatz des Nettobetrages verpflichtet, denn nur dieser ist Schaden oder Aufwendung Deines Mandanten, welcher bereichert wäre, wenn er erst Umsatzsteuer vom Gegner kassiert und zudem Deine Rechnung einreicht.

Praktische Lösung: Kassiere netto von der Gegenseite, kanns die Gebühren ja gleich in der Abmahnung bekannt geben, dann schreibst Du bei Zahlung eine Rechnung mit U-Steuer an Deinen Mandant und ziehst darin die eingegangene Erstattung von der Gegenseite ab, Mdt. zahlt die verbleibende USt. an Dich und holt sie sich beim nächsten Zahltermin wieder bzw. rechnet sie gegen.

Fraglich ist, ob der Gegner überhaupt reagiert, geht die Sache vor Gericht und Dein Mandant obsiegt, bekommt er auch nur Deine Nettogebühren erstattet, es sei denn Du versicherst wider besseres Wissen die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung Deiner Partei und der Gegner verpennt seine Stellungnahme zum Antrag, wobei es auch Gerichte gibt, die wegen der "Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage" von der Anhörung absehen und munter festsetzen. Dann bleibt dem Gegner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo TeWe,

vielen Dank für die Erleuchtung! Der Kollege hat nämlich gerade so eine Angelegenheit vor sich und in unserer Kanzlei hatte trotz (fruchtloser) Diskussion keiner so richtig Plan davon (so sind sie, die Berufsstarter...). Ich bzw. wir danken Dir recht herzlich für die Info!

Jetzt schon mal ein ganz schönes (Fussball-)Wochenende

Gute Geschäfte wünscht Dir
RAlle
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