Liebes Forum, kurz und knapp:
Ich habe für meinen Mdt vorgerichltich die Gegenseite aufgefordert, einen bestimmten Betrag X zu zahlen. Hierauf wurde (vorerst) nicht geantwortet. Daher habe ich Klage eingereicht. Nach deren Anhängigkeit, aber noch vor Rechtshängigkeit erhielt ich dann einen Brief des Gegneranwaltes, in dem er die Ansprüche zurückweist. Kurz darauf wurde die Klage an den Gegner persönlich (da kein Bevollmächtigter im Rubrum angegeben wurde) zugestellt.
Ich frage mich nun, ob ich nach dem Berufsrecht verpflichtet bin, den Kollegen über die bereits an- bzw. rechtshängige Klage zu informieren? Immerhin würde ich damit die Interessen meines eigenen Mdt verletzen, da der Gegner ggf. die Notfrist verstreichen ließe.
Wie würdet ihr euch verhalten oder gibt es ggf. sogar eine Grundlage, die ihr mir an dieser Stelle an die Hand geben könntet?
Anwaltliches Umgehungsverbot verletzt?
Moderator: Verwaltung
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Re: Anwaltliches Umgehungsverbot verletzt?
§ 12 BORA ist nicht verletzt, da du ja nicht "unmittelbar" mit dem anwaltlich vertretenen Beklagten Kontakt aufnimmst - die Klage wird ihm ja von Amts wegen zugestellt.
Geht mir regelmäßig so, dass ich vorgerichtlich mit dem Gegenanwalt verhandele und dieser die Klage dann direkt an meinen Mandanten zustellen lässt.
Geht mir regelmäßig so, dass ich vorgerichtlich mit dem Gegenanwalt verhandele und dieser die Klage dann direkt an meinen Mandanten zustellen lässt.
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.
Blade II
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Re: Anwaltliches Umgehungsverbot verletzt?
Das Berufsrecht gebietet eine solche Information nicht nur nicht, es verbietet sie, § 43 IV BRAO, § 3 BORA. Im Übrigen: § 356 StGB.Parmi hat geschrieben: Ich frage mich nun, ob ich nach dem Berufsrecht verpflichtet bin, den Kollegen über die bereits an- bzw. rechtshängige Klage zu informieren?
Exakt.Immerhin würde ich damit die Interessen meines eigenen Mdt verletzen, da der Gegner ggf. die Notfrist verstreichen ließe.
Nichts tun.Wie würdet ihr euch verhalten oder gibt es ggf. sogar eine Grundlage, die ihr mir an dieser Stelle an die Hand geben könntet?
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Re: Anwaltliches Umgehungsverbot verletzt?
Ich würde sogar noch weiter gehen und den Kollegen als Gegnervertreter in der Klage selbst dann nicht benennen, wenn ich mit ihm schon außergerichtlich korrespondiert habe. Selbst dann nicht wenn er vorher schreibt, dass man ihn gerne benennen darf ...