Gilt der § 12a ArbGG (im arbeitsgerichtl. Verfahren hat jede Partei seine Kosten selbst zu tragen) auch für ein (vorgelagertes) außergerichtliches Tätigwerden des Anwalts (mal unterstellt es besteht eine grds. Schadensersatzpflicht der Gegenseite welche auch die Anwaltskosten umfassen würde)?