Korrekte Bezeichnung der Beklagten in der Klagschrift bei Unterschied Sitz und (Zweig-)Niederlassung
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Korrekte Bezeichnung der Beklagten in der Klagschrift bei Unterschied Sitz und (Zweig-)Niederlassung
Hallo Forum,
wie ist die korrekte Bezeichnung des Beklagten, wenn im vorgerichtlichen Schriftwechsel die Niederlassung einer AG aktiv war, der Sitz der AG jedoch nicht identisch mit der Niederlassung ist?
Beispiel: Im vorgerichtlichen Schriftwechsel schreibt die A.-Versicherung AG, Niederlassung Göttingen. Die A.-Versicherung AG hat ihren Sitz jedoch in Köln. Muss nun die Adresse Göttingen oder Köln oder beides angegeben werden?
Besten Dank im Voraus für Eure Antworten.
Dunja
wie ist die korrekte Bezeichnung des Beklagten, wenn im vorgerichtlichen Schriftwechsel die Niederlassung einer AG aktiv war, der Sitz der AG jedoch nicht identisch mit der Niederlassung ist?
Beispiel: Im vorgerichtlichen Schriftwechsel schreibt die A.-Versicherung AG, Niederlassung Göttingen. Die A.-Versicherung AG hat ihren Sitz jedoch in Köln. Muss nun die Adresse Göttingen oder Köln oder beides angegeben werden?
Besten Dank im Voraus für Eure Antworten.
Dunja
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Oh entschuldigung. Wollte nicht klugsch***
Na ja mein Hinweis ging dahin, dass die Niederlassung niemanden vertritt m.a.W. nicht der richtige Beklagte sein kann.
Heisst also: "Nichtsnutzia AG vertreten duch den Vorstand A, B ..., dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden XY" und sonst nix. ;o)
Allerdings sollte man noch einen kurzen Blick "in" die Details werfen.
Was ist die NL in der Konzernstruktur? "Nur" NL oder eigene Gesellschaft - vermutlich ersteres, dann Siehe oben.
Edit: die Tatsache, dass Du in der NL vermutlich mit mind. einem Prokuristen korrespondiert hast, ist insofern (also hinsichtlich, wer ist der / die Beklagte!) irrelevant.
Ist zufälligerweise eine Gerichtsstandsregel (Klageort) zu finden, die wirksam vereinbart worden oder im Gesetz normiert ist? In den AVB, VVG? Sonst würd ich sagen: ab nach Kölle!
Allaaf! ;o)
LG Carola
Na ja mein Hinweis ging dahin, dass die Niederlassung niemanden vertritt m.a.W. nicht der richtige Beklagte sein kann.
Heisst also: "Nichtsnutzia AG vertreten duch den Vorstand A, B ..., dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden XY" und sonst nix. ;o)
Allerdings sollte man noch einen kurzen Blick "in" die Details werfen.
Was ist die NL in der Konzernstruktur? "Nur" NL oder eigene Gesellschaft - vermutlich ersteres, dann Siehe oben.
Edit: die Tatsache, dass Du in der NL vermutlich mit mind. einem Prokuristen korrespondiert hast, ist insofern (also hinsichtlich, wer ist der / die Beklagte!) irrelevant.
Ist zufälligerweise eine Gerichtsstandsregel (Klageort) zu finden, die wirksam vereinbart worden oder im Gesetz normiert ist? In den AVB, VVG? Sonst würd ich sagen: ab nach Kölle!
Allaaf! ;o)
LG Carola
Sorry, aber das ist mir jetzt noch gerade eingefallen.
Da gibts noch 2 kleine "Nettigkeiten" - sozusagen nice to know ...
Also erstmal kann man auch - um die kostenintensive Klage zu vermeiden - Beschwerde beim Bundesaufsichtsamt für Finanzwesen (früher hiess das BAf-Versicherungswesen) - sogar online - einlegen. Das geht aber nur, wenn der Beschwerdeführer weder Anwalt noch anwaltlich vertreten ist.
Ich nehme an, Du bist als Anwältin zugelassen? Dann hat sich das erledigt. Ist aber immer eine unangenehme Sache für den Versicherer und führt meist recht schnell zu einer kulanzweisen Erledigung des Sache (muss übrigens ein deutlicher Hinweis in den AVB stehen).
Zweiter Hinweis: achte mal drauf, ob der Vorstand (also die Namen) auf den Briefbögen mit den tatsächlichen Gegebenheiten identisch ist. Ich meine, da gäbe es eine Regelung im AktienG (?), die das explizit verlangt.
Wenn nicht, was ja öfter mal passiert, weil man aus Sparsamkeitsgründen bei Personalwechsel an der Spitze nicht sofort jeden Briefbogen entsorgt, könnte man da auch etwas draus machen. Ob die Schreiben dann unwirksam sind? -> blick ins Gesetz bitte, was ich nicht vorliegen habe.
LG Carola
Da gibts noch 2 kleine "Nettigkeiten" - sozusagen nice to know ...
Also erstmal kann man auch - um die kostenintensive Klage zu vermeiden - Beschwerde beim Bundesaufsichtsamt für Finanzwesen (früher hiess das BAf-Versicherungswesen) - sogar online - einlegen. Das geht aber nur, wenn der Beschwerdeführer weder Anwalt noch anwaltlich vertreten ist.
Ich nehme an, Du bist als Anwältin zugelassen? Dann hat sich das erledigt. Ist aber immer eine unangenehme Sache für den Versicherer und führt meist recht schnell zu einer kulanzweisen Erledigung des Sache (muss übrigens ein deutlicher Hinweis in den AVB stehen).
Zweiter Hinweis: achte mal drauf, ob der Vorstand (also die Namen) auf den Briefbögen mit den tatsächlichen Gegebenheiten identisch ist. Ich meine, da gäbe es eine Regelung im AktienG (?), die das explizit verlangt.
Wenn nicht, was ja öfter mal passiert, weil man aus Sparsamkeitsgründen bei Personalwechsel an der Spitze nicht sofort jeden Briefbogen entsorgt, könnte man da auch etwas draus machen. Ob die Schreiben dann unwirksam sind? -> blick ins Gesetz bitte, was ich nicht vorliegen habe.
LG Carola
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Hey Carola,
vielen Dank für die ausführliche Antwort:-)
Klar, die AG mit ihrem Sitz in Kölle ist Beklagte. Ich frag mich nun eben ob nicht auch die Adresse der Niederlassung reicht?
Auf dem Briefkopf ist nämlich auch nur die Adresse der Niederlassung angegeben. Bzgl. dem Sitz der AG steht eben nur "Krumme Versicherungs AG, Köln" also keine Strasse oder Postfach...
Ich bin verwirrt...
vielen Dank für die ausführliche Antwort:-)
Klar, die AG mit ihrem Sitz in Kölle ist Beklagte. Ich frag mich nun eben ob nicht auch die Adresse der Niederlassung reicht?
Auf dem Briefkopf ist nämlich auch nur die Adresse der Niederlassung angegeben. Bzgl. dem Sitz der AG steht eben nur "Krumme Versicherungs AG, Köln" also keine Strasse oder Postfach...
Ich bin verwirrt...
Liebe Dunja,
nun es geht aber doch um eine Klage aus dem Vertrag - und nicht aus dem Schriftwechsel. ;o)
Der Vertrag müsste - mindestens in den AVB - die Adresse enthalten. Übrigens bin ich mir nicht wirklich sicher, ob Du in Köln klagen musst. Da gibt es mglws. "verbraucherfreundliche" Sonderregelungen, dass man am Wohnsitz des Klägers (bzw. Niederlassungssitz der Vers.) klagen kann ...
Übrigens bin ich fündig geworden: § 80 I AktG regelt das mit dem Briefkopf. Ich rege an dieser Stelle mal an, in die Kommentierung und auch in VersR reinzugucken.
Hast Du noch andere Details? Um welche Sparte geht es? Da gibt es nämlich noch ein paar "nice to know"-Details, woran man normalerweise gar nicht denkt und es sagt einem natürlich auch niemand! Ähm - ich habe ne ganze Zeit in diesem Umfeld gearbeitet ... :o))
LG Carola
nun es geht aber doch um eine Klage aus dem Vertrag - und nicht aus dem Schriftwechsel. ;o)
Der Vertrag müsste - mindestens in den AVB - die Adresse enthalten. Übrigens bin ich mir nicht wirklich sicher, ob Du in Köln klagen musst. Da gibt es mglws. "verbraucherfreundliche" Sonderregelungen, dass man am Wohnsitz des Klägers (bzw. Niederlassungssitz der Vers.) klagen kann ...
Übrigens bin ich fündig geworden: § 80 I AktG regelt das mit dem Briefkopf. Ich rege an dieser Stelle mal an, in die Kommentierung und auch in VersR reinzugucken.
Hast Du noch andere Details? Um welche Sparte geht es? Da gibt es nämlich noch ein paar "nice to know"-Details, woran man normalerweise gar nicht denkt und es sagt einem natürlich auch niemand! Ähm - ich habe ne ganze Zeit in diesem Umfeld gearbeitet ... :o))
LG Carola
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Guten Morgen Carola,
es geht um eine Klage wegen unerlaubter Handlung (Verkehrsunfall). Mit dem Gerichtsstand hab ich also keine Probleme...
Hab gerade mal in § 80 AktG reingeschaut... aus der Gesetzeslektüre erschließt sich mir jetzt aber nicht, ob für die Angabe des Sitzes der Ort reicht, oder die gesamte Anschrift angegeben werden muss? Kommentar zum AktG hab ich nicht und werd ich wohl auch nie besitzen:-)
Viele Grüße
Dunja
es geht um eine Klage wegen unerlaubter Handlung (Verkehrsunfall). Mit dem Gerichtsstand hab ich also keine Probleme...
Hab gerade mal in § 80 AktG reingeschaut... aus der Gesetzeslektüre erschließt sich mir jetzt aber nicht, ob für die Angabe des Sitzes der Ort reicht, oder die gesamte Anschrift angegeben werden muss? Kommentar zum AktG hab ich nicht und werd ich wohl auch nie besitzen:-)
Viele Grüße
Dunja
Hallo Dunja,
also jetzt stehe ich auf dem Schlauch. Ich dachte, das Problem, wie man den Beklagten korrekt bezeichnet, hätten wir gelöst?
Zu § 80 AktG hatte ich nur den Hinweis gegeben, dass durch einen möglichen Formfehler die Korrenspondenz mit dem Versicherer (also mit der NL jetzt) einen Mangel haben und somit möglicherweise abgegebene rechtsverbindliche Erklärungen unwirksam sein *könnten*.
Was ich allerdings nicht definitiv weiss - wehalb ich Dir (sollte es irgendeine Relevanz für Deinen Fall haben) den Blick in einen Kommentar, den man übrigens nicht kaufen sondern auch in ner Bibl. finden kann ;o))), ans Herz legen wollte.
Ähm und die volle Anschrift kann man zur Not auch über ein Telefonbuch oder 11833 rausbekommen?
LG Carola
Edit: Ich habe gerade nochmal etwas im Forum herumgesurfed und glaube, ich erkenne jetzt das Problem? Hmmm - Du stellst "Anfängerfragen" (konnte was von Klausuren und einen Radfahrer lesen), also bist Du neu in dem Metier?
Nun - eine Klage muss zustellbar sein. Wenn Du z.B. nur Köln (als Ort) angibst und es sowohl eine Hauptverwaltung als auch eine NL dort gäbe (mal angenommen) - soll der Postbote hinterher raten, welche Adresse die richtige ist? Neee, also musst Du schon die komplette Adresse (mit Strasse und PLZ) angeben - eben da, wo der Vorstand "wohnt".
In § 130 Nr.1 ZPO findest Du dazu was und in § 17 Abs. 1 ZPO ... #11833 hätte also nicht weitergeholfen. ;o))
Guckst Du aber auch in § 21 ZPO ...
Jetzt kommt es also tatsächlich darauf an, gegen wen und aus welcher Rechtsgrundlage geklagt werden soll.
LG Carola
also jetzt stehe ich auf dem Schlauch. Ich dachte, das Problem, wie man den Beklagten korrekt bezeichnet, hätten wir gelöst?
Zu § 80 AktG hatte ich nur den Hinweis gegeben, dass durch einen möglichen Formfehler die Korrenspondenz mit dem Versicherer (also mit der NL jetzt) einen Mangel haben und somit möglicherweise abgegebene rechtsverbindliche Erklärungen unwirksam sein *könnten*.
Was ich allerdings nicht definitiv weiss - wehalb ich Dir (sollte es irgendeine Relevanz für Deinen Fall haben) den Blick in einen Kommentar, den man übrigens nicht kaufen sondern auch in ner Bibl. finden kann ;o))), ans Herz legen wollte.
Ähm und die volle Anschrift kann man zur Not auch über ein Telefonbuch oder 11833 rausbekommen?
LG Carola
Edit: Ich habe gerade nochmal etwas im Forum herumgesurfed und glaube, ich erkenne jetzt das Problem? Hmmm - Du stellst "Anfängerfragen" (konnte was von Klausuren und einen Radfahrer lesen), also bist Du neu in dem Metier?
Nun - eine Klage muss zustellbar sein. Wenn Du z.B. nur Köln (als Ort) angibst und es sowohl eine Hauptverwaltung als auch eine NL dort gäbe (mal angenommen) - soll der Postbote hinterher raten, welche Adresse die richtige ist? Neee, also musst Du schon die komplette Adresse (mit Strasse und PLZ) angeben - eben da, wo der Vorstand "wohnt".
In § 130 Nr.1 ZPO findest Du dazu was und in § 17 Abs. 1 ZPO ... #11833 hätte also nicht weitergeholfen. ;o))
Guckst Du aber auch in § 21 ZPO ...
Jetzt kommt es also tatsächlich darauf an, gegen wen und aus welcher Rechtsgrundlage geklagt werden soll.
LG Carola
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Viele Grüße in die Schweiz:-)CarolaC. hat geschrieben:Hallo Dunja,
also jetzt stehe ich auf dem Schlauch. Ich dachte, das Problem, wie man den Beklagten korrekt bezeichnet, hätten wir gelöst?
Stimmt haben wir auch:-) Es ging mir jetzt nicht mehr darum, wie ich die Beklagte in der Klagschrift richtig bezeichne, sondern darum ob es für den Briefkopf der AG zulässig ist, "nur" den Ort darauf zu schreiben... Hat aber wie gesagt mit meinem Fall ja nichts zu tun.
Zu § 80 AktG hatte ich nur den Hinweis gegeben, dass durch einen möglichen Formfehler die Korrenspondenz mit dem Versicherer (also mit der NL jetzt) einen Mangel haben und somit möglicherweise abgegebene rechtsverbindliche Erklärungen unwirksam sein *könnten*.
Was ich allerdings nicht definitiv weiss - wehalb ich Dir (sollte es irgendeine Relevanz für Deinen Fall haben) den Blick in einen Kommentar, den man übrigens nicht kaufen sondern auch in ner Bibl. finden kann ;o))), ans Herz legen wollte.
Ähm und die volle Anschrift kann man zur Not auch über ein Telefonbuch oder 11833 rausbekommen?
Ich glaub ich schaff das:-)))
LG Carola
Edit: Ich habe gerade nochmal etwas im Forum herumgesurfed und glaube, ich erkenne jetzt das Problem? Hmmm - Du stellst "Anfängerfragen" (konnte was von Klausuren und einen Radfahrer lesen), also bist Du neu in dem Metier?
Ich bin so was von neu im Schreiben von Klagen, da Referendarin in der ersten Anwaltsstation:-)
Nun - eine Klage muss zustellbar sein. Wenn Du z.B. nur Köln (als Ort) angibst und es sowohl eine Hauptverwaltung als auch eine NL dort gäbe (mal angenommen) - soll der Postbote hinterher raten, welche Adresse die richtige ist? Neee, also musst Du schon die komplette Adresse (mit Strasse und PLZ) angeben - eben da, wo der Vorstand "wohnt".
In § 130 Nr.1 ZPO findest Du dazu was und in § 17 Abs. 1 ZPO ... #11833 hätte also nicht weitergeholfen. ;o))
Guckst Du aber auch in § 21 ZPO ...
Jetzt kommt es also tatsächlich darauf an, gegen wen und aus welcher Rechtsgrundlage geklagt werden soll.
LG Carola
Dunja
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Huhu Dunja,
(Wer gegen wen ... kennt man schon, jetzt gehts ums Wie?) *grins*
Carola, offensichtlich "Oldie", aber ich habe auch noch andere Oldies hier gelesen, von daher bin ich nicht so alleeeiinnee
schön - wendest Du Dich also den nächsten Jahren dem 5ten W zu? ;o)Ich bin so was von neu im Schreiben von Klagen, da Referendarin in der ersten Anwaltsstation:-)
(Wer gegen wen ... kennt man schon, jetzt gehts ums Wie?) *grins*
Danke schön :o) und zurück: viele Grüsse aus der Schweiz!Viele Grüße in die Schweiz:-)
Carola, offensichtlich "Oldie", aber ich habe auch noch andere Oldies hier gelesen, von daher bin ich nicht so alleeeiinnee