Hallo,
mal angenommen, man nutzt einen PKW, der dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Die gezahlte Mehrwertsteuer (z.B. für Leasingraten, Benzin usw.) wird dann ja wohl vom Finanzamt erstattet ("abziehbare Vorsteuerbeträge").
Frage: Taucht der PKW in der Umsatzsteuervoranmeldung irgendwie auch auf der "anderen Seite" auf? D.h. spielen die zu versteuernden Privatfahrten (1%-Regelung oder Fahrtenbuch) hier auf der Einnahmenseite eine Rolle? Oder ist das für die monatliche Voranmeldung unbeachtlich?
Danke!
PKW und Umsatzsteuervoranmeldung
Moderator: Verwaltung
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 115
- Registriert: Dienstag 23. November 2004, 15:39
- TaxMan
- Urgestein
- Beiträge: 8335
- Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
- Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 115
- Registriert: Dienstag 23. November 2004, 15:39
Danke für Deinen Versuch. Für steuerrechtliche Fragestellungen bin ich aber scheinbar nicht wirklich geeignet.
Für meine Frage relevant war, wenn ich das richtig sehe, im Wesentlichen der genannte § 13 Abs. I Nr. 2 => Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes.
Meine Schlussfolgerung: Die Privatnutzung ist in der Voranmeldung zu berücksichtigen.
Es drängt sich dann m.E. allerdings eine weniger rechtliche, vielmehr rein logische Frage auf: Wie soll das funktionieren, wenn der Steuerpflichtige nicht pauschal über die 1%-Regelung versteuern will, sondern ein Fahrtenbuch führt? Die dann maßgeblichen realen Kosten des Fahrzeuges stehen doch zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 13 Abs. I Nr. 2 noch gar nicht fest!?!
Für meine Frage relevant war, wenn ich das richtig sehe, im Wesentlichen der genannte § 13 Abs. I Nr. 2 => Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes.
Meine Schlussfolgerung: Die Privatnutzung ist in der Voranmeldung zu berücksichtigen.
Es drängt sich dann m.E. allerdings eine weniger rechtliche, vielmehr rein logische Frage auf: Wie soll das funktionieren, wenn der Steuerpflichtige nicht pauschal über die 1%-Regelung versteuern will, sondern ein Fahrtenbuch führt? Die dann maßgeblichen realen Kosten des Fahrzeuges stehen doch zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 13 Abs. I Nr. 2 noch gar nicht fest!?!
- TaxMan
- Urgestein
- Beiträge: 8335
- Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
- Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist
nun hab ich wohl ein verständnisproblem
wieso sollten die kosten denn nicht feststehen ?! im entsprechenden monat wurde das fahrzeug doch betankt, gegebenenfalls wurden wartungen, reparaturen, etc durchgeführt, die AfA ist auch bekannt.
demnach stehen die entstandenen kosten also fest und das fahrtenbuch ist ebenfalls zeitnah zu schreiben, sollte dies nicht der fall sein, wird die FinVerw das FB nicht akzeptieren.
im ergebnis sollten also privatnutzung und entstandene kosten mit ablauf des voranmeldungszeitraumes feststehen.
im rahmen der jahresabschlusses bzw. erstellung der Einnahmen/Überschuss-Rechnung kann die private nutzung bei bedarf nochmal "glattgezogen" werden.
also ich verstehe nun wirklich nicht das problem.
wieso sollten die kosten denn nicht feststehen ?! im entsprechenden monat wurde das fahrzeug doch betankt, gegebenenfalls wurden wartungen, reparaturen, etc durchgeführt, die AfA ist auch bekannt.
demnach stehen die entstandenen kosten also fest und das fahrtenbuch ist ebenfalls zeitnah zu schreiben, sollte dies nicht der fall sein, wird die FinVerw das FB nicht akzeptieren.
im ergebnis sollten also privatnutzung und entstandene kosten mit ablauf des voranmeldungszeitraumes feststehen.
im rahmen der jahresabschlusses bzw. erstellung der Einnahmen/Überschuss-Rechnung kann die private nutzung bei bedarf nochmal "glattgezogen" werden.
also ich verstehe nun wirklich nicht das problem.
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 115
- Registriert: Dienstag 23. November 2004, 15:39
Hmmm. Das war dann offenbar ein Denkfehler von mir. Irgendwie bin ich stillschweigend davon ausgegangen, dass ich die Jahresdurchschnittskosten pro gefahrenem Kilometer benötige. Also alle Kosten innerhalb eines Jahres geteilt durch die innerhalb des Jahres gefahrene Strecke.
Ein Buch mit sieben Siegeln, dieses Steuerrecht.
Ein Buch mit sieben Siegeln, dieses Steuerrecht.
- TaxMan
- Urgestein
- Beiträge: 8335
- Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
- Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist
wenn man sich länger damit beschäftigt gehts
deinen "denkfehler" gibt es im steuerrecht auch, betrifft aber nicht den unternehmer und die umsatzsteuer, sondern den arbeitnehmer wenn er die tatsächlichen fahrtkosten als reisekosten geltend machen möchte ( R38 LStR ). dass hieran aber wieder eine hohe latte seitens der FinVerw gelegt wurde, dürfte wohl klar sein ...
deinen "denkfehler" gibt es im steuerrecht auch, betrifft aber nicht den unternehmer und die umsatzsteuer, sondern den arbeitnehmer wenn er die tatsächlichen fahrtkosten als reisekosten geltend machen möchte ( R38 LStR ). dass hieran aber wieder eine hohe latte seitens der FinVerw gelegt wurde, dürfte wohl klar sein ...
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.