215€ für eine Frage vom Anwalt beantwortet zu haben!

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Gelöschter Nutzer

215€ für eine Frage vom Anwalt beantwortet zu haben!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,
ich weiß nicht genau ob das hier reinpasst aber ich frag einmal.
Eines Tages bin ich zu meinen Anwalt gegangen und habe ihn gefragt ob man von meinem Ex- Mann die Vaterschafstrechte nimmt und ihn meinen neuen Ehemann gibt. Der sagte es wäre schwer aber machbar und ob ich dies nun tun wolle, doch ich habe ihm gesagt dass ich darüber nachdenke und ihm dann bescheid sage. So, soweit so gut aber nun habe ich eine Rechnung von ihm bekommen von über 215€!!! Da drinne steht wörtlich:
Zitat:
In der Anlage überreichen wir unserer Beratungskostenrechnung mit der Bitte um gelegentlichen Ausgleich auf eines unserer unten genannten Konten.
So dann war ich verblüfft, dass er mir nur wegen der einen frage 215€ berechnete!!! Er hat doch eigentlich gar nichts gemacht und ich habe ihn ja nur gefragt ob ich das KANN und es GEHE...!!!!!

Darf der mir so geld nur wegen einer frage antischen?
und dass dann auch noch gleich 215€???????????


Jetzt bin ich ratlos und hoffe um Hilfe...

danke[/i]
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Olli
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Beitrag von Olli »

Jetzt ist die Frage, ob das Rechtsberatung ist (die hier im Forum verboten ist) und Du damit wieder zum Anwalt musst...
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ahm...mal von cliffhangers Posting abgesehen:

Juristen ackern sich jahrelang durch Studium und Referendariat, um Wissen zu haben, das andere nicht haben. Und wer auf dieses Wissen zurückgreifen will, der muss eben zahlen.

@ intruk Wenn Deine Frage ach so einfach zu beantworten gewesen wäre, dann wärest Du damit ja nicht zum Anwalt gerannt, sondern hättest schnell ein "Ja" oder "Nein" aus Deiner Fernsehzeitung rauslesen können...

Und was heißt "gar nichts gemacht"...Er hat Dich beraten!
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Olli
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Beitrag von Olli »

Das wäre meine zweite Antwort gewesen. ;-)
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo Schönfelderin,

vielen Dank für Deine Antwort, die mir vollkommen aus dem Herzen spricht. Ich sehe nur leider zu oft, dass zu viele Kollegen nicht in der Lage sind, dem Mandanten zu vermitteln, dass für JEDE Tätigkeit Kosten entstehen.

Schon vor einem einfach JA sollte man dem Mandanten mal vorsichtig andeuten, dass eine Antwort, und wenn sie für den juritischen Vollprofi noch so einfach sein sollte, nicht kostenlos ist.

Leider sind manche Antworten nur bei vielen Mandanten umsonst.... :-w

Grüße
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

dennoch ist 215 für die Erstberatung eines Verbrauchers kein Pappenstiel. Und dafür, dass das Juristenleben hart ist, kann ja die Fragestellerin nichts.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Und falls das FamilienR unter die Vorschrift zur Erstberatungsgebühr fällt, sind 215 EUR sogar rechtswidrig. Bin allerdings gerade ohne Gesetze unterwegs.
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TaxMan
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Beitrag von TaxMan »

gibt es im RVG nicht eine begrenzung des honorars für eine erstberatung ?!
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
E46
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Beitrag von E46 »

Luca hat geschrieben:Und falls das FamilienR unter die Vorschrift zur Erstberatungsgebühr fällt, sind 215 EUR sogar rechtswidrig. Bin allerdings gerade ohne Gesetze unterwegs.
Wo ist hier die Rechtswidrigkeit? :-s

Die Maximalgrenze von Nr. 2002 VV RVG liegt bei 190,- EUR.

Berechnet man diesen Maximalwert, ergibt sich (wegen Nr. 7008 VV RVG) ein Rechnungsbetrag von 220,40 EUR. In dieser Hinsicht sind 215,- EUR also durchaus in Ordnung.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

warum beantwortet niemand meine frage?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Beantwortung dieser Fragen, sowohl von intruk als auch von kosovotraene, ist eindeutig Rechtsberatung und deshalb in diesem Forum nicht erlaubt.
Ich gebe euch einen Tipp: wenn ihr eine qualifizierte und relativ günstige Antwort auf eure Frage haben wollt, stellt sie bei http://www.frag-einen-anwalt.de (Verwaister Link automatisch entfernt)

Eure Fragen sind beide durchaus im Rahmen dessen, was dort schon für 15 Euro beantwortet wird.

Viel Erfolg!
Okudera
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Beitrag von Okudera »

soweit ich weiss, prüfen anwaltskammer auch die rechnungen von anwälten auf richtigkeit.
zumindest würde ich mal dort nachfragen
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wo ist hier die Rechtswidrigkeit?

Die Maximalgrenze von Nr. 2002 VV RVG liegt bei 190,- EUR.
eben, das ist bereits der Maximalwert. Ob in dieser Sache nahe dem Maximalwert abgerechnet werden durfte, ist zweifelhaft. Müsste man mehr Angaben in der Sache haben, da das hier aber veboten ist, werden die Zweifel wohl bleiben.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ luca:

mittelgebühr beratungsgebühr ist 0,55; bei verbrauchern gedeckelt auf € 190,00 (vgl. 2102 VV RVG) bei einem ERSTEN beratungsgespräch ...

wenn ich das hochrechne komme ich auf einen streitwert von bis € 7.000,00, um die € 190,00 zu reissen... so viel ist das nicht. wenn die vss vorligen (§ 14 RVG) kann der ra auch eine gebühr über der mittelgebühr verlangen, dann wären die € 190,00 auch mit einem (viel) niedrigen streitwert erreicht ...

ob damit soooo viele zweifel bleiben, wage ich zu bezweifeln ...

frage an die familienrechtler (interessehalber): wie hoch wäre der streitwert bei o. g. angelegenheit(en??) anzusetzen
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Luca hat geschrieben:
Wo ist hier die Rechtswidrigkeit?

Die Maximalgrenze von Nr. 2002 VV RVG liegt bei 190,- EUR.
eben, das ist bereits der Maximalwert. Ob in dieser Sache nahe dem Maximalwert abgerechnet werden durfte, ist zweifelhaft. Müsste man mehr Angaben in der Sache haben, da das hier aber veboten ist, werden die Zweifel wohl bleiben.
Hallo Luca,

wie bereits E46 treffend ausgeführt hat, übersiehst du offensichtlich immer noch Nr. 7008 RVG. Das heißt, auf die 190,- Euro Erstberatungsgebühr kommt noch die Umsatzsteuer obendrauf, so dass eine Endrechnung von maximal 220,40 Euro noch zulässig ist (190,- plus 30,40 USt).

Hoffe, jetzt sind alle Zweifel beseitigt!
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